Startseite Allgemeines Crystal Finance & Co Ltd.: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
Allgemeines

Crystal Finance & Co Ltd.: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

kpuljek (CC0), Pixabay
Teilen

Crystal Finance & Co Ltd.: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Crystal Finance & Co Ltd., laut eigenen Angaben mit Sitz in Fortis House Spencer Dock, North Wall, Dublin 1, Irland, in Deutschland Wertpapiere in Form von Stückaktien der Nowea Energy Inc. ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Nowea Energy Inc. kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Pilotenstreik: Finnair sagt 300 Flüge in der Vorweihnachtszeit ab

Die finnische Fluggesellschaft Finnair hat für den 9. und 13. Dezember rund...

Allgemeines

Der Generalsekretär des Norwegischen Flüchtlingsrats (NRC), Jan Egeland, prangert an: Welt ignoriert humanitäre Katastrophe im Sudan

Die internationale Gemeinschaft versagt laut Jan Egeland, Generalsekretär des Norwegischen Flüchtlingsrats (NRC),...

Allgemeines

Bilanz der Immocation GmbH-die Analyse

Die Bilanz der Immocation GmbH für das Geschäftsjahr 2022 zeigt auf den...

Allgemeines

Schusswechsel nahe israelischer Botschaft in Amman: Angreifer von Sicherheitskräften getötet

In der jordanischen Hauptstadt Amman hat ein Mann nahe der israelischen Botschaft...