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CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG – Da verlieren viele Anleger Geld!

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CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG, Mainfrankenpark 17, 97337 Dettelbach, vertreten durch die Komplementärin CSA Verwaltungs GmbH, Mainfrankenpark 17, 97337 Dettelbach, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gerull Michael, geb. Gerull, geboren am 02.01.1962, Staatsangehörigkeit: deutsch, Hadergasse 29, 97421 SchweinfurtRegistergericht: Amtsgericht Würzburg Register-Nr.: HRA 5009
– Schuldnerin –

Geschäftszweig: Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Beteiligungsportfolios und sonstigen Vermögensanlagen jedweder Rechtsform in eigenem Namen. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten sowie Unternehmen im In- und Ausland zu gründen, zu erwerben und zu veräußern. Die Gesellschaft tätigt keine  Geschäfte, die der Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG bedürfen. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 01.07.2015 um 08.00 Uhr eröffnet.

2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler
Hofstraße 3, 97070 Würzburg
Telefon: +49(931)45202950
Telefax: +49(931)45202966

3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 01.10.2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage
von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160
(Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter
Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und
271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird
anberaumt auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude

Dienstag, 22.09.2015
10:00 Uhr
Mainfrankenpark 17, 97337 Dettelbach, ehemals „IMAX“

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem.
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.

Vor Einlass in das Gebäude finden Zugangskontrollen statt, die einige Zeit in
Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten,
wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen. Einlass ist ab 8.30 Uhr

5. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren,
§ 5 Abs. 2 InsO.

6. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden, § 175
Abs. 1 InsO.

7. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis 30.11.2015 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

8. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

9. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
Abs. 3 InsO).

10. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
RA Matthias Steinchen
Michaelkirchstraße 17/18, 10179 Berlin
Herr Frank Schwitalla
Professor-Mader-Straße 18, 97320 Großlangheim
RA Tillmann Dönnebrink
Brüder-Grimm-Straße 13, 60314 Frankfurt

11. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 10.02.2015 beim Insolvenzgericht Würzburg eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Würzburg – Insolvenzgericht – 01.07.2015

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