Nach einer Gerichtsentscheidung muss das Bundeskanzleramt keine Informationen über die Kommunikation des Kanzleramtschefs Wolfgang Schmidt mit Journalistinnen und Journalisten in der „Cum-Ex“-Affäre preisgeben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg erklärte, dass Auskünfte nur zu dienstlich erlangtem Wissen gegeben werden müssen. Im konkreten Fall konnte nicht festgestellt werden, dass die fragliche Kommunikation dienstlicher Natur war.
Ein Journalist des „Tagesspiegels“ hatte geklagt. Das OVG hob mit seiner Entscheidung einen Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts auf, das das Kanzleramt zur Auskunft verpflichtet hatte. Gegen den Beschluss der Zweitinstanz gibt es keine weiteren Rechtsmittel, das OVG entscheidet endgültig in Eilverfahren.
Auch ein weiterer Journalist unterlag vor Gericht in Bezug auf Auskünfte zur „Cum-Ex“-Affäre.
Die „Cum-Ex“-Affäre gilt als einer der größten Steuerskandale der deutschen Nachkriegsgeschichte und wird rechtlich aufgearbeitet. Banken und andere Investoren nutzten ein komplexes Spiel, um Kapitalertragssteuern zu erstatten, die sie nie gezahlt hatten. Aktien mit und ohne Dividendenanspruch wurden in großem Umfang gehandelt, bis niemand mehr den Überblick hatte. Der Staat erlitt dabei einen geschätzten Schaden in zweistelliger Milliardenhöhe. Das Steuerschlupfloch wurde im Jahr 2012 geschlossen, und im Sommer 2021 entschied der Bundesgerichtshof, dass „Cum-Ex“-Geschäfte als Steuerhinterziehung betrachtet werden können.
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