An einer ähnlichen Vorlage arbeitet man derzeit wohl im Bundesjustizministerium.
Zum 01.01.2016 wurde in Österreich ein selbstständiger Straftatbestand des Cybermobbings eingeführt. Die Vorschrift ist im neu eingeführten § 107c des österreichischen Strafgesetzbuchs bezeichnet mit „Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“.
Als „Cybermobbing“ (auch als „Cyber-Bullying“ oder „Internet-Mobbing“ bezeichnet) bezeichnet man das Diffamieren, Beleidigen, Bloßstellen oder Belästigen anderer Menschen mittels elektronischer Kommunikationsmittel, wie z. B. das Internet oder Mobiltelefonen. Cybermobbing hat für die betroffenen Menschen erhebliche negative Auswirkungen, die bis hin zum Selbstmord der Betroffenen führen können. Betroffen von Cybermobbing sind dabei nicht nur Jugendliche (wie man im ersten Moment vielleicht vermutet); auch Erwachsene sind sehr häufig Opfer von Cybermobbing-Attacken.
Der neu eingeführte § 107c des österreichischen Strafgesetzbuchs sieht bei Vorliegen des Straftatbestands des Cybermobbings eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen vor. Hat die Tat sogar den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der verletzen Person zur Folge, so sieht das Gesetz für den Täter Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Hieran wird auch nochmals deutlich, welch verheerende Folgen Cybermobbing für die verletzten Personen haben kann.
Die Vorschrift des § 107c des österreichischen Strafgesetzbuchs lautet wie folgt:
(1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
- eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder
- Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
In Deutschland existiert kein eigenständiger gesetzlicher Straftatbestand, der Cybermobbing unter Strafe stellt. Über die Frage, ob in Deutschland ein eigenständiger gesetzlicher Straftatbestand des Cybermobbings erforderlich ist oder die bestehende Gesetzeslage ausreicht, um Cybermobbing zu bestrafen, kann man trefflich diskutieren. Mit Spannung wird man daher verfolgen, wie der neu eingeführte Straftatbestand in Österreich gehandhabt wird und ob er (hoffentlich) abschreckende Wirkung auf potentielle Täter/-innen von Cybermobbing-Attacken haben wird, um das Phänomen des Cybermobbings zukünftig einzudämmen.
Quelle.gefunden bei Rechtsanwalt Volker Blees Darmstadt
Kommentar hinterlassen