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CytoTools AG – Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung der CytoTools AG gemäß § 122 Abs. 3 AktG kraft gerichtlicher Ermächtigung

wilhei (CC0), Pixabay
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Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung
der CytoTools AG am Mittwoch, den 21. Juli 2021, 10:00 Uhr,
gemäß § 122 Abs. 3 AktG kraft gerichtlicher Ermächtigung

Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 29. Juni 2021 hat die CytoTools AG zu der am 21. Juli 2021, 10:00 Uhr, stattfindenden ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung eingeladen.

Die Heidelberger Beteiligungsholding AG hat mit Schreiben vom 1. Juli 2021 ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG an die CytoTools AG gestellt. Diesem Verlangen kam der Vorstand der CytoTools AG nicht nach. Durch Beschluss vom 13. Juli 2021 hat das Amtsgericht Darmstadt die Heidelberger Beteiligungsholding AG ermächtigt, zu der vom Vorstand der CytoTools AG am 29. Juni 2021 auf den 21. Juli 2021 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der CytoTools AG neben den bekanntgemachten Punkten der Tagesordnung folgende Gegenstände bekanntzumachen, die hiermit bekanntgemacht werden:

8.

Abberufung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder

Die Heidelberger Beteiligungsholding AG schlägt vor, zu beschließen:

„Die Aufsichtsratsmitglieder Herr Matthias Hoffmann, Herr Dr. Bernhard Seehaus, Herr Dr. Rüdiger Weseloh, Herr Heiner Hoppmann und Herr Dr. Manfred May werden mit Wirkung zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung der CytoTools AG am 21. Juli 2021 als Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft abberufen.“

9.

Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Heidelberger Beteiligungsholding AG schlägt vor, für die abberufenen Aufsichtsratsmitglieder folgende Personen mit Wirkung ab dem Ende der ordentlichen Hauptversammlung der CytoTools AG am 21. Juli 2021 zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 Beschluss fasst, zu wählen. Hierbei soll entsprechend der Empfehlung in Ziffer C III.15 Deutscher Corporate Governance Kodex als Wahlverfahren die Einzelwahl zur Anwendung kommen:

a)

Herr Arne Björn Segler, LL.M., Darmstadt, Rechtsanwalt

Herr Segler ist kein Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.

b)

Herr Ronald Beckerbauer, Mannheim, Wirtschaftsprüfer

Herr Beckerbauer ist kein Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.

c)

Herr Ralph Bieneck, Seeheim-Jugenheim, Vorstand Heidelberger Beteiligungsholding AG

Herr Ralph Bieneck ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Prisma Equity AG, Heidelberg, stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender

d)

Herr Gerhard Mayer, Karlsruhe, Kaufmann

Herr Gerhard Mayer ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

AEE Ahaus-Enscheder AG, Ahaus, Aufsichtsratsmitglied

Investunity AG, Heidelberg, Aufsichtsratsmitglied

Latonba 2.0 AG, Heidelberg, Aufsichtsratsvorsitzender

Latonba AG, Heidelberg, Aufsichtsratsvorsitzender

Transilvania Invest AG, Aalen, Aufsichtsratsvorsitzender

e)

Herr Kai-Uwe Dohne, Erzhausen, Fondsberater und Vorstandsmitglied der AEE Gold AG

Herr Kai-Uwe Dohne ist kein Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. Herr Kai-Uwe Dohne verfügt über Sachverstand im Sinne des § 100 Absatz 5 AktG.

f)

Herr Sören Rose, Friedberg, Unternehmer

Herr Sören Rose ist kein Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. Herr Sören Rose verfügt über Sachverstand im Sinne des § 100 Absatz 5 AktG.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 96 Absatz 1 sechster Fall Aktiengesetz und § 101 Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz ausschließlich aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und besteht gemäß § 6 Absatz 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Kandidaten für die Wahl zum Aufsichtsrat haben die Annahme ihrer Wahl für den Fall der Wahl erklärt.

10.

Entzug des Vertrauens in das Vorstandsmitglied Dr. Marc-André Freyberg

Die Heidelberger Beteiligungsholding AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die Hauptversammlung entzieht dem Vorstandsmitglied Dr. Marc-André Freyberg das Vertrauen.“

11.

Entzug des Vertrauens in das Vorstandsmitglied Dr. Dirk Kaiser

Die Heidelberger Beteiligungsholding AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die Hauptversammlung entzieht dem Vorstandsmitglied Dr. Dirk Kaiser das Vertrauen.“

Heidelberg, im Juli 2021

Heidelberger Beteiligungsholding AG

kraft gerichtlicher Ermächtigung

Der Vorstand

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