Bericht über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Verfahren 3 IN 171/24
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der D.W. Renzmann Apparatebau GmbH, mit Sitz in der Industriestraße 1, 55569 Monzingen und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach unter HRB 3918, wurde am 25. Oktober 2024 um 10:45 Uhr durch das Amtsgericht Bad Kreuznach die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Das Unternehmen wird durch den Geschäftsführer Dr. Dominik Zimmermann vertreten.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jens Lieser bestellt, ein Fachanwalt für Insolvenzrecht. Seine Kanzlei befindet sich in der Schlossstraße 6, 55543 Bad Kreuznach. Kontaktmöglichkeiten sind: Telefon 0671/2987280, Fax 0671/2987543, E-Mail info@lieser-rechtsanwaelte.de.
Gemäß der Anordnung sind Verfügungen der Antragstellerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zudem wurden die Schuldner der Antragstellerin angewiesen, zukünftige Zahlungen nur unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Antragstellerin kann gegen diese Entscheidung eine sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger haben das Recht zur sofortigen Beschwerde, wenn sie gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens rügen möchten.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, elektronisch über das Verwaltungspostfach (safe-sp1-1441806128658-015910038) einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Bei Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei der Eingang beim Amtsgericht Bad Kreuznach fristwahrend ist. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und eine Erklärung zur Anfechtung enthalten. Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist der Umfang anzugeben. Eine Begründung der Beschwerde ist erwünscht.
Datenschutzhinweis:
Informationen zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz können auf der Website des Amtsgerichts Bad Kreuznach (www.agkh.justiz.rlp.de) eingesehen werden. Diese Informationen sind auf Wunsch auch in Papierform erhältlich.
Aktenzeichen: 3 IN 171/24
Datum der Anordnung: 25.10.2024
Amtsgericht Bad Kreuznach
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