In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Bund Deutscher Treuhandstiftungen e. V., vertreten durch den Vorstand Oliver Matthias Over,
Königsweg 3d, 14163 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Köln – Vereinsregister -, Register-Nr.: VR 16649
– Schuldner –
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 17.06.2015 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Einemstraße 24, 10785 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 05.10.2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100/101 (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Freitag, 04.09.2015
11:35 Uhr
Sitzungssaal 119/120, 1. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Freitag, 06.11.2015
11:30 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diesen, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Die Verfahren 36b IN 1350/15 und 36b IN 2531/15, 36b IN 2847/15, 36b IN 3140/15, 36b IN 3141/15, 36b IN 3227/15, 36b IN 3228/15, 36b IN 3229/15 werden verbunden (§§ 4 InsO, 147 ZPO). Das Verfahren 36b IN 1350/15 führt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 22.06.2015
Ich stimme Ehrlichehaut zu und verstehe in diesem Fall ausnahmsweise einmal nicht die Unsicherheit bei einigen Anlegern. Unter Punkt 3 im obigen Insolvenztext steht eindeutig, dass die Gläubiger ihre Forderungen bis zum 05.10.2015 beim Insolvenzverwalter anzumelden haben. Ich folgere daraus, dass es keine spezielle Mitteilung mehr geben wird. Und an dieser Stelle noch einmal der Hinweis auf die begründeten Empfehlungen von RA Blazek wie auch der Redaktion, hier einen Fachanwalt einzuschalten, damit nicht etwa formale Fehler zu einer Ablehnung der Forderung führen. Diese Entscheidung bleibt natürlich jedem Anleger selbst überlassen – er kann auch die entsprechenden Vordrucke herunterladen und online oder besser noch per Post an den Insolvenzverwalter senden.
na ja , um eine Forderung gelend zu machen, brauche ich nicht unbedingt einen Vordruck.
Aber vielleicht ist es wirklich besser, wenn sich Anleger beim neuen Insolvenzverwalter nochmals melden.
Ich würde nicht unbedingt auf Post des neuen Insolvenzverwalters warten. Die Anleger werden im Insolvenzregister aufgefordert Ihre Forderungen geltend zu machen. Formulare gibt es auf der HP des Insolvenzverwalters unter Gläubigerinformationssystem. Dort ist der Schuldner schon hinterlegt. Im Gläubigerinformationssystem gibt es auch ein entsprechendes Merkblatt und den Vordruck für die Forderungsanmeldung, wie der Prüfer ja auch schon gesagt hat.
das heisst jeder anleger müsste jetzt eine <Forderungsanmeldung erhalten.
hier ein Auszug aus der Mitteilung des damaligen vorläufigen Insolvenzverwalters:
Was muss ich als Anleger tun, um meine Rechte im Insolvenzverfahren zu wahren?
Als Anleger müssen Sie im Moment nichts unternehmen. Kündigungsschreiben und Zahlungsaufforderungen an den Abwickler oder den vorläufigen Insolvenzverwalter haben keinerlei Einfluss auf den Zeitpunkt und die Höhe etwaiger Auszahlungen.
Bitte melden Sie noch keine Forderungen bei uns an!
Wir dürfen solche Forderungsanmeldungen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht berücksichtigen. Die beschlagnahmten Unterlagen und Dateien sind – was die Anlegerdaten betrifft – sehr gut sortiert und scheinen vollständig zu sein. Sie erhalten nach Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens automatisch eine Aufforderung zur Forderungsanmeldung. Wir rechnen damit, dass das Insolvenzverfahren jedenfalls nicht vor dem 1. Mai 2015 eröffnet wird. Sie können sich online unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de jederzeit darüber informieren, ob es zu einer Eröffnung gekommen ist. Selbstverständlich werden wir Sie auch auf unserer Homepage unter http://www.bbl-law.de/verfahren/bwf-stiftung entsprechend informieren.
ich gehe doch mal davon aus, dass alle diejenigen, die schon vom alten verwalter angeschrieben wurden, ihre Forderung quasi schon angemeldet haben?
@RedRose
Warum gehen Sie davon aus, beim vorherigen vorläufigen Insolvenzverwalter war nichts anzumelden, da war noch keine Insolvenz.
Lesen Sie doch bitte mal die 4. Mitteilung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
http://www.bbl-law.de/neues/2015-04-01/4-mitteilung-an-die-anleger-der-bwf-stiftung-in-traegerschaft-des-bund-deutscher-treuhandstiftungen-e-v
Ich denke nicht. Sehr schwach finde ich das auf der HP von dem alten Insolvenzverwalter bis Stand 08:18 keinerlei Hinweis zu finden ist. Die meisten bzw. viele Anleger werden sich eher dort informieren.
Nach meinen Informationen liegt es nun nach Bekanntmachung der Insolvenz bei jedem Anleger, seine Forderung(en) anzumelden. Die Fristen stehen bereits fest. Dazu gibt es auf diesem Forum einen Rat von RA Blazek wie auch von der Redaktion!
Ich stimme Ehrlichehaut ausdrücklich zu, dass vom „alten“ vorläufigen Insolvenzverwalter zumindest eine kurze Info zur neuen Entwicklung im Internet stehen sollte (auf der Seite des Rückabwicklers, da ja beide Juristen aus einer Kanzlei kommen). Denn ungeachtet der von mir durchaus geschätzten Informationsmöglichkeit über dieses Forum werden sich, so meine Vermutung, die meisten Anleger vermutlich über diese Kanzlei-Internetseite bisher informiert haben
Gibt´s hier keine gesetzlichen Vorschriften „was – wann – wer – wo“ in solchen Fällen veröffentlicht werden muss?
Es gibt viele ältere Kunden, die haben keinen Computer und somit auch kein Internet, wie sollen diese Kunden der BWF erfahren, das Sie jetzt Ihre Forderungen geltend machen „sollen-müssen“.
(jetzt bitte nicht sagen durch den Vermittler, hier standen in den Kommentaren bei dieBewertung Fälle, wo der Vermittler angeblich verstorben ist, könnte ja auch sein)
Es wäre schön auch von Seiten der Redaktion hier „Licht ins Dunkel“ zu bringen, den Sie haben in solchen Fällen schon langjährige Erfahrung.
Auch wäre es schön nach 5 Monaten heftigsten Diskussionen von den Kommentarverfassern in diesem Forum das wir hier mal zu einer Vorgehensweise kommen sollten, die für alle Anleger auch Sinn macht.
Denn komischerweise ist es jetzt ziemlich ruhig geworden hier im Fall BWF.
Wird eigentlich noch jeder Anleger vom Insolvenzverwalter schriftl. aufgefordert, seine Ansprüche geltend zu machen?
@Niki
Das würde mich jetzt langsam auch mal interessieren.
Ich bin selbst Vermittler und gleichzeitig Anleger und ich denke man kann
doch nicht erwarten das alle Vermittler oder auch alle ca. 6000 Kunden
„dieBewertung“ lesen, denn wenn ich bis jetzt unter google „BWF Stiftung“
eingebe kommt nichts davon, das der Insolvenzverwalter „ausgewechselt“
wurde oder das die Insolvenz läuft.
als Platzhalter sozusagen, damit man sieht wie viel echtes gold mal da war?
alles phantasy und siche rzu optimistisch. aber man wird ja noch mal träumend ürfen?
Warum sollte man Dubletten als Ersatz einlagern?
Es sollen ja auch noch fast 4 Tonnen Falschgold sein. Wer hortet soviel Ramsch? Noch dazu so schlecht gefälschten,wo es ja angeblich beim ersten Blick der „Einbrecher“ von Bafin und STa schon feststand? Also entweder haben die Prüfer, auch die KPMG, mit Augenklappen die Bestände in Augenschein genommen oder??? Ja oder? Ich weiß es auch nicht. Mit so einem billigen Mist, kann ich bestenfalls Lieschen Müller oder Ray Charles bescheißen.
erst mal danke Herr Blazek.
@sailor: meine (natürlich wohl zu positive Theorie) war, dass
die BWF schon Gold verkauft hatte und deshalb viel Geld auf den Konten
sein müssten. Dann wären die Gold Dummies quasi Platzhalter für das
verkaufte echte Gold.
@ Ra.Blazek:Danke für Ihre Antwort!Glaube sie hat einigen geholfen.
@ Geronimo: Gehen wir einmal davon aus – die wollten die Bestände verkaufen, dass wird mit lackierten Bronzebarren eher schwierig.
Jetzt stellt sich die Frage: Sind die selber betrogen worden ?
Kann ich mir schwer vorstellen –
Goldverkäufe in der Größenordnung, da prüft doch der Käufer sehr genau. Ist doch mit modernen Geräten keine Zauberei. Da einen Dummen zu finden, nein unmöglich.
Hallo zusammen,
dazu lassen Sie sich bitte von einem insolvenzrechtlichen Spezialisten individuell und genau beraten. Grundsätzlich aber würde ich mich zunächst auf unstreitige, vertragliche Ansprüche konzentrieren, z.B. auf etwa geschlossene Rückabwicklungsvereinbarungen. Schadenersatz wiederum wird regelmäßig zu einem Bestreiten des Verwalters führen. Diejenigen, die keine Rückabwicklungsvereinbarung haben, können vielleicht auch Widerruf erwägen. Aber das klären Sie bitte in Ihren etwaigen individuellen Mandatsverhältnissen oder warten zunächst die kommenden Äußerungen des Verwalters ab sowie den Berichtstermin.
Mit freundlichen Grüßen DB
Herr RA Blazek, nur zur Klärung: Ich nehme an, Sie meinen die Rückabwicklungsvereinbarungen mit der BWF-Stiftung von Januar 2015. Andere Abmachungen gibt es meines Wissens (noch) nicht. Bereits an dieser Stelle danke für Ihre Antwort!
Muss denn eigentlich nicht der Abwickler die Forderungen der Anleger bei dem Insolvenzverwalter anmelden ?
Vielleicht fühlt sich jemand hier berufen, so eine Art Laufzettel für diejenigen hier zu posten, die keinen Anwalt haben und ggf. keine zusätzlichen Kosten tragen können oder wollen.
@geronimo: der verdacht liegt zwar nahe, dass die kohle nicht da ist, andererseits wäre es doch zu natürlich,dass die Gold zu Geld gemacht haben, um eben auszuzahlen. aber dann müsste dicke Kohle auf den Konten sein, das wissen wir aber nicht. Dafür spricht, dass es keine Verhaftungen gibt. Wir tappen in diesem Bereich im Dunkeln.
Und trotzdem ergibt einiges immer noch keinen Sinn. Warum die Anschreiben an alle Anleger mit den genau definierten Summen zur Rückabwicklung? Denn eine Umschichtung in das andere Produkt, wie einige hier behaupten, wurde seitens der BWF und der Vermittler nicht verlangt oder empfohlen. Es ist und bleibt ein seltsamer Punkt. Was war der Hintergrund, wenn ich die Kohle zum auszahlen nicht habe?
herr Blazek bitte melden , lach
Bin mir auch nicht sicher .Vielleicht kann uns Ra.Blazek die Frage beantworten?
weclche Forderng meldet man denn da an? den eigentlichen Anlagebetrag oder den Betrag, den man mit der BWF für die Rückabwicklung vertraglich vereinbart hat? Das haben ja sicher viele gemacht.
Der wollte noch gar keine Forderungsanmeldung haben,um sicher zu gehen besser noch einmal abschicken.
Was passiert eigentlich mit den schon angemeldeten Forderungen an den vorherigen Insolvenzveralter?
@ ratz. Da hat sich wohl jemand mit unserem Geld ein schönes Leben gemacht!Wieviel ist wohl noch vorhanden?@ Prüfer .Formular besser ausdrucken, ausfüllen und für sich kopieren.Alle Unterlagen BWF zweifach kopiert mit abschicken.Und dann hoffen das Forderung nicht bestritten wird .Also,wenn keine Post vom Inso kommt ,ist das gut!
@Prüfer: Danke für die Information
Mich hat überrascht das das endgültige Insolvenzverfahren jetzt doch relativ schnell eröffnet wurde.
@Ratz: Zahlungsunfähig und überschuldet…tja was könnte das wohl bedeuten? :-(
Immerhin das Insolvenzverfahren wird durchgeführt:
Ich habe ein wenig recherchiert. Auf der Seite der Kanzlei Kübler gibt es die Möglichkeit, die Forderung online an den Insolvenzverwalter zu versenden. Oder man kann sich das entsprechende Formular dort ausdrucken und es ausgefüllt per Post abschicken. Beides erscheint mir als Laien recht einfach!
Hallo,
Sie haben recht, grundsätzlich ist eine Forderungsanmeldung mittels Formular einfach. Bedacht werden sollte je, dass angemeldete Ansprüche, die auf noch nicht festgestellten Tatsachen oder Umständen beruhen (zum Beispiel deliktische), regelmäßig bestritten werden. Vertragliche Ansprüche hingegen nicht. Darüber hinaus sollten Anleger überlegen und prüfen lassen, welche Ansprüche in den anderen Insolvenzverfahren angemeldet werden könnten (TMS, Kempkes).
Mit freundlichen Grüßen DB
Zahlungsunfhigkeit und Überschuldung, was mag das wohl bedeuten?
Willkommen im Club der Kübler – äh Infinusgeschädigten liebe BWFler…
Vordrucke kann man sich runterladen.Als Gläubiger festgestllt bedeutet das diese nicht Bestritten also glaubhaft gemacht wurde,da sonst keine aufnahme in die Insolvenztabelle stattfindet.
Hab ich richtig gelesen? Wer als Gläubiger festgestellt wurde, bekommt keine gesonderte Mitteilung? Gibt es da irgendwo einen Vordruck oder irgendetwas?