In dem Verfahren über den Antrag d. DAF Deutsches Anleger Fernsehen AG, Kressenstein 15, 95326 Kulmbach, vertreten durch den Vorstand Köhler-Ma Christian, Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 4021
– Schuldnerin –
Geschäftszweig: Produktion von Fernsehsendungen inklusive redaktioneller Betreuung,
die Produktion von Film- und Fernsehbeiträgen, die Produktion von Aqukistition von
Werbeelementen, die Produktion von Unternehmensportraits und die Vermarktung der
produzierten Beiträge
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
–
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird am 01.05.2015
um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die
Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO).
4. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Joachim Exner
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: +49(911)9512850
Telefax: +49(911)95128510
Email: advo@ra-dr-beck.de
5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 29.05.2015 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
6. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des
Unternehmens), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame
Rechtshandlungen) und 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter)
InsO bezeichneten Angelegenheiten, sowie folgende besondere Tagesordnungspunkt
Zustimmung zur Beibehaltung des bisherigen Rechtsanwalts-Anderkontos bei der
Deutschen Bank Nürnberg, BLZ: 760 700 12, Kontonummer: 044 910 808, als
Hinterlegungsstelle im Sinne des § 149 Abs. 2 InsO.
Entscheidung über die Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens der Schuldnerin §
157 InsO
wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Montag, 27.07.2015
10:00 Uhr
Sitzungssaal E.520, EG, Justizgebäude III, Friedrichstr. 18, 95444 Bayreuth,
Amtsgericht Bayreuth
7. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Montag, 27.07.2015
10:00 Uhr
Sitzungssaal E.520, EG, Justizgebäude III, Friedrichstr. 18, 95444 Bayreuth,
Amtsgericht Bayreuth
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
8. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
9. Gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Wertpapiere und
Kostbarkeiten bei Deutschen Bank Nürnberg, BLZ: 760 700 12, Konto-Nr. 044 910 808 zu
hinterlegen sind, ferner, dass vorhandenes Geld auf einem Insolvenzkonto im Sinne des
§ 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB anzulegen ist.
10. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren
vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Bayreuth – Insolvenzgericht – 01.05.2015
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