Landgericht Stuttgart
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Kay Dünschede, Giesestraße 2, 22607 Hamburg
– Antragsteller –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Gz.: 10299/18 WG/StV
gegen
Daimler AG, vertreten durch d. Vorstand Dieter Zetsche (Vorsitzender), Martin Daum, Renata Jungo Brüngger, Ola Källenius, Wilfried Porth, Britta Seeger, Hubertus Troska, Bodo Uebber, Mercedesstraße 137, 70327 Stuttgart
– Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Glade Michel Wirtz, Kasernenstraße 69, 40213 Düsseldorf, Gz.: 18-070/ks
wegen Forderung
hat das Landgericht Stuttgart – 29. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Schmid, die Richterin am Landgericht Ottmann und den Richter Dr. Köhler am 20.12.2018 beschlossen:
Es wird auf Antrag des Antragstellers gem. § 2 Abs. 1 KapMuG folgender Musterfeststellungsantrag im elektronischen Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:
1. Beklagte:
Daimler AG, vertreten durch d. Vorstand Dieter Zetsche (Vorsitzender), Martin Daum, Renata Jungo Brüngger, Ola Källenius, Wilfried Porth, Britta Seeger, Hubertus Troska, Bodo Uebber, Mercedesstraße 137, 70327 Stuttgart
2. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten:
Daimler AG, vertreten durch d. Vorstand Dieter Zetsche (Vorsitzender), Martin Daum, Renata Jungo Brüngger, Ola Källenius, Wilfried Porth, Britta Seeger, Hubertus Troska, Bodo Uebber, Mercedesstraße 137, 70327 Stuttgart
3. Bezeichnung des Prozessgerichts:
Landgericht Stuttgart
4. Aktenzeichen des Prozessgerichts:
29 O 204/18
5. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrages:
Die Beklagte hat gegen § 15 Abs. 1 S. 1 WpHG a.F. verstoßen, indem sie es unterließ, ihre Entscheidung über den Einsatz verbotener Abschalteinrichtungen in der Modellreihe Mercedes C 220d im Herstellungszeitraum Dezember 2013 bis Mai 2018 unverzüglich zu veröffentlichen. |
6. Knappe Darstellung des Lebenssachverhaltes:
Dem Musterfeststellungsantrag liegt eine Schadensersatzklage des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin wegen unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation zu Grunde.
Mit Bescheiden vom 23.05.2018 und 03.08.2018 ordnete das Kraftfahrtbundesamt einen amtlichen Rückruf in Bezug auf von der Antragsgegnerin produzierte Dieselfahrzeuge (Modell Vito, GLC 220d und C 220d) an, da bei diesen unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut worden seien. Der Antragsteller, der bereits am 23.04.2015 100 Aktien der Antragsgegnerin zu je € 86,20 erworben hatte, vertritt die Ansicht, die Antragsgegnerin hätte ihre Entscheidung, unzulässige Abschalteinrichtungen einzubauen, bereits vor dem Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien – u.a. als Insiderinformation – veröffentlichen müssen. Aufgrund der Verletzung ihrer Informationspflichten sei die Antragsgegnerin folglich verpflichtet, dem Antragsteller einen Kursdifferenzschaden in Höhe von jedenfalls € 1 .055,95 zu ersetzen.
7. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:
22.06.2018
GRÜNDE
Der Musterverfahrensantrag ist gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG zulässig. Der Anwendungsbereich des KapMuG ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 KapMuG eröffnet. Unzulässigkeitsgründe nach § 3 Abs. 1 KapMuG liegen nicht vor. Insbesondere ist der Rechtsstreit nicht wegen angeblicher Unschlüssigkeit der Klage entscheidungsreif. Ein gegebenenfalls unsubstantiierter Vortrag hat nicht die Unschlüssigkeit der Klage zur Folge (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, vor § 253 Rn. 23 m.w.N.). Auch kann offenbleiben, ob ein Anspruch nach § 32b Abs. 1 WpHG a.F. bereits verjährt ist, da das Feststellungsziel sowohl die Rechtsfrage beinhaltet, ob ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 S. 1 WpHG a.F. vorliegt, als auch die für andere Anspruchsgrundlagen – z.B. § 826 BGB – erforderliche anspruchsbegründende Voraussetzung „Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung“.
Dr. Schmid
Vorsitzender Richter |
Ottmann
Richterin |
Dr. Köhler
Richter |
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