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Daimler-Thermofenster

683440 (CC0), Pixabay
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Verhandlungstermin am 16. September 2021, 9.00 Uhr, Saal E 101, in Sachen VII ZR 190/20, 286/20,

321/20 und 322/20 („Dieselverfahren“: Daimler-Thermofenster)

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in vier gleichzeitig zur mündlichen Verhandlung anstehenden Sachen über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Thematik des sogenannten „Thermofensters“ zu entscheiden.

Sachverhalt:

In den vier Verfahren nehmen die jeweiligen Kläger den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

Der Kläger im Verfahren VII ZR 190/20 erwarb im Januar 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz C 250 CDI zum Preis  von  16.900 €. Der Kläger im Verfahren VII ZR 286/20 erwarb im Juli 2012 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz GLK 250 CDI 4M BE zum Preis von 43.950 €. Der Kläger im Verfahren VII ZR 321/20 erwarb im November 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4M BE zum Preis von 23.760 €. Der Kläger im Verfahren VII ZR 322/20 erwarb im August 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz B 180 zum Preis von 20.900 €.

Die vier Fahrzeuge sind jeweils mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet und unterliegen keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Für den jeweiligen Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Abgasreinigung erfolgt in den Fahrzeugen über die Abgasrückführung, bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Bei kühleren Temperaturen wird die Abgasrückführung zurückgefahren („Thermofenster“), wobei zwischen den Parteien jeweils streitig ist, bei welchen Außen-/Ladelufttemperaturen dies der Fall ist.

Die Kläger machen jeweils geltend, die Beklagte habe das Thermofenster in Form einer verbotenen Abschaltvorrichtung exakt auf die Prüfbedingungen im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt und so im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens unter Vorspiegelung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte die Erlangung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung und die damit einhergehende Erteilung der Betriebserlaubnis erwirkt. Mit ihren Klagen verlangen sie jeweils Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen, die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Bisheriger Prozessverlauf:

In allen vier Verfahren hatten die Klagen in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat jeweils im Wesentlichen ausgeführt:

Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB scheide aus, weil eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters nicht ausreichend konkret dargelegt worden sei. So hätten die Kläger sich jeweils nicht widerspruchsfrei auf eine Temperatur festgelegt, bei welcher die Abgasreinigung abgeschaltet werde, und ins Blaue hinein behauptet, dass das Thermofenster exakt auf die Prüfbedingungen im NEFZ abgestimmt sei. Unabhängig davon, ob ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, sei das Inverkehrbringen eines derart konzipierten Fahrzeugs subjektiv jedenfalls nicht als sittenwidrige Handlung zu bewerten. Bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeite wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden könnten, könne bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte – die hier weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich seien – nicht ohne Weiteres unterstellt werden, die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten hätten in dem Bewusstsein agiert, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Dass andere mit einem Motor aus der Serie OM 651 ausgestattete Fahrzeuge von einer Rückrufaktion des KBA betroffen seien, sei hierfür allein nicht ausreichend. Da die Gesetzeslage hinsichtlich der Zulässigkeit von Thermofenstern nicht eindeutig sei, könne ein Handeln unter vertretbarer Gesetzesauslegung nicht als besonders verwerflich angesehen werden. Die Kläger hätten auch jeweils nicht dargetan, dass Repräsentanten der Beklagten die maßgeblichen Umstände in Bezug auf den konkreten Fahrzeugtyp gekannt hätten. Die Beklagte hafte ferner nicht aus anderen Vorschriften des deutschen bzw. des Unionsrechts.

 

Mit ihren vom Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihre Klageziele weiter.

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

 

  • 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

 

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

 

Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007:

 

Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck: […]

 

„Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird; […]

 

Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007:

 

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

 

die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten; […]

 

Vorinstanzen:

 

VII ZR 190/20

 

Landgericht Bad Kreuznach – Urteil vom 22. Februar 2019 – 2 O 30/19

 

Oberlandesgericht Koblenz – Urteil vom 12. Oktober 2020 – 12 U 1525/19

 

VII ZR 286/20

 

Landgericht Koblenz – Urteil vom 26. November 2019 – 1 O 70/19

 

Oberlandesgericht Koblenz – Urteil vom 16. November 2020 – 12 U 2252/19

 

VII ZR 321/20

 

Landgericht Koblenz – Urteil vom 26. November 2019 – 1 O 67/19

 

Oberlandesgericht Koblenz – Urteil vom 23. November 2020 – 12 U 2250/19

 

VII ZR 322/20

 

Landgericht Bad Kreuznach – Urteil vom 22. Februar 2019 – 2 O 31/19

 

Oberlandesgericht Koblenz – Urteil vom 23. November 2020 – 12 U 2054/19

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