Der Handel mit illegalen Waren und Dienstleistungen im sogenannten Darknet über anonymisierende Netzwerke wie Tor soll unterbunden werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates (19/9508) vor, der eine eigenständige Strafbarkeit für das Betreiben solcher internetbasierten Handelsplattformen einführt und unter anderem Anpassungen des materiellen Strafrechts vorsieht. Der bisherige Zustand, heißt es in dem Entwurf, sei unbefriedigend, da er nicht sämtliche strafwürdigen Verhaltensweisen in angemessener Weise erfasse. Der Gesetzentwurf führt einen neuen Straftatbestand des Anbietens von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten ein. Ergänzt wird der Grundtatbestand durch eine Qualifikation im Falle gewerbsmäßiger Begehung. Lediglich diese Qualifikation solle Anknüpfungstat für die cyberspezifische, eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahme der Überwachung der Telekommunikationsüberwachung sein, heißt es im Entwurf. Zur Klarstellung werde eine gesetzliche Regelung geschaffen, die es Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich ermöglicht, von Postdienstleistern Auskünfte auch über noch nicht ein- sowie bereits ausgelieferte Sendungen zu verlangen. Der Entwurf geht auf eine Bitte der Justizminister der Länder zurück.
Voraussetzung der Strafbarkeit soll sein, dass das Netzwerk nicht einfach erreichbar ist.
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