Die Klägerin bestand einen von der Beklagten angebotenen Sprachtest nicht. In der Folge nahm sie die Beklagte auf Herausgabe einer kostenfreien Kopie ihrer Prüfungsarbeit gestützt auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Anspruch. Die Beklagte bot der Klägerin stattdessen die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen in ihren Geschäftsräumen an.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich zwar bei den Antworten der Klägerin auf die Prüfungsfragen und den Prüfungsanmerkungen um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Die Beklagte könne sich jedoch mit Erfolg auf ein dem Klageanspruch entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse berufen. Nach den Feststellungen des Gerichts werden die von der Beklagten angebotenen Sprachtests mit erheblichem wirtschaftlichen Aufwand erstellt und finden auch in Einbürgerungsverfahren Verwendung. Die Beklagte habe daher schützenswerte Interessen an einer Geheimhaltung der Prüfungsfragen, die mit dem Auskunftsanspruch der Klägerin abzuwägen seien. Da aufgrund des geringen Sprachniveaus der streitgegenständlichen Prüfung von den Prüfungsantworten auf die Prüfungsfragen rückgeschlossen werden kann, überwiege nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Eine Berufung ist beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-01 S 77/23 anhängig.
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