Presse und Information Gericht der Europäischen UnionPRESSEMITTEILUNG Nr. 30/20Luxemburg, den 12. März 2020 Urteile in den Rechtssachen T-732/16, Valencia Club de Fútbol/Kommission,und T-901/16, Elche Club de Fútbol/Kommission
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten der spanischen Fußballvereine Valencia CF und Elche CF für nichtig.
Der Beschluss weist mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler auf. In den Jahren 2009 und 2010 übernahm das Instituto Valenciano de Finanzas (IVF; es handelt sich dabei um das Finanzinstitut der Generalitat Valenciana, d.h. der Regierung der Autonomen Gemeinschaft von Valencia, Spanien) mehrere Bürgschaften für Vereinigungen, die mit drei spanischen Profifußballvereinen dieser Autonomen Gemeinschaftin Verbindung stehen, dem Valencia CF, dem Hércules CF und dem Elche CF.
Die Bürgschaften dienten zur Absicherung von Bankdarlehen, die von diesen Vereinigungen aufgenommen wurden, um sich an der Erhöhung des Kapitals der betreffenden Vereine zu beteiligen. Im Fall des Valencia CF wurde die Bürgschaft im Jahr 2010 erhöht, um die Aufstockung des zugrunde liegenden Bankdarlehens abzudecken.
In ihrem Beschluss vom 4. Juli 20161 stufte die Kommission diese Maßnahmen als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen zugunsten der drei Fußballvereine ein und ordnete ihre Rückforderung an.
Die drei Vereine haben vor dem Gericht der Europäischen Union Klagen auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses erhoben.
Mit Urteil vom 20. März 2019 hat das Gericht den Beschluss der Kommission in Bezug auf den Hércules CF für nichtig erklärt.
Mit seinen heutigen Urteilen erklärt das Gericht den Beschluss der Kommission in Bezug auf den Valencia CF und den Elche CF für nichtig. Urteil T-732/16, Valencia Club de Fútbol/Kommission: Das Gericht prüft zunächst die Beurteilungen in Bezug auf die vom IVF übernommene Bürgschaft für das Bankdarlehen, das von der mit dem Valencia CF in Verbindung stehenden Vereinigung, der Fundación Valencia, aufgenommen wurde.
Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Kommission insoweit mit der Feststellung, dass auf dem Markt keine äquivalente Garantieprämie angeboten werde, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.
Nachdem sie den Valencia CF zutreffend als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ eingestuft hatte, ging sie nämlich fälschlich davon aus, dass kein Finanzinstitut einem Unternehmen, das sich in einer solchen Situation befinde, eine Bürgschaft gewähren würde und dass deshalb auf dem Markt keine entsprechende Referenzgarantieprämie angeboten werde.
Überdies hat sie keine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte vorgenommen, um zu klären, ob der Valencia CF von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer offenkundig keine vergleichbaren Fazilitäten erhalten hätte.
Ferner hat die Kommission die Feststellung, dass es aufgrund der „begrenzten Anzahl vorliegender ähnlicher Vorgänge auf dem Markt“ für ein vergleichbares unbesichertes Darlehen keinen Marktpreis gebe, nicht hinreichend untermauert.
Sodann prüft das Gericht die Beurteilungen hinsichtlich der im Jahr 2010 beschlossenen Erhöhung der Bürgschaft. Die Kommission war u.a.zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Fundación Valencia erworbenen und dem IVF als Rückbürgschaft verpfändeten Aktien des ValenciaCF zum Zeitpunkt dieser Erhöhung praktisch wertlos gewesen seien, vor allem weil sich der Valencia CF in Schwierigkeiten befunden und Verluste gemacht habe.
Das Gericht hältdie Gesichtspunkte, auf denen die Schlussfolgerungen der Kommission zu diesem Punkt beruhen, für teilweise unzutreffend, da in dem der Erhöhung vorausgegangenen Geschäftsjahr Gewinne erzielt wurden.
Es fügt hinzu, dassdie Kommission insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, weil sie relevante Faktoren wie das erhebliche Eigenkapital des Vereins sowie die Erzielung eines Gewinns vor Steuern in dem der Erhöhung vorausgegangenen Geschäftsjahr außer Acht gelassen hat.
Mit diesen Fehlern sinddie Beurteilung des Wertes der von der Fundación Valenciaangebotenen Rückbürgschaften durch die Kommissionund infolgedessen ihre Berechnung des aus der Erhöhung der Bürgschaft resultierenden Beihilfebetrags behaftet.
Urteil T-901/16,Elche Club de Fútbol/Kommission:Das Gerichtstellt fest, dass die Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils, in dessen Genuss der Elche CF gekommen sein soll, durch die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler aufweist.Erstens hat die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, weilsie die wirtschaftliche und finanzielle Situation der als Darlehensnehmerin fungierenden, mit dem Elche CF in Verbindung stehenden Fundación Elche nicht berücksichtigt hat.
Das Gericht sieht darin einen relevanten Umstand für die Beurteilung des vom öffentlichen Garantiegeber eingegangenen Risikos und damit für die Garantieprämie, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer unter vergleichbaren Umständen verlangen würde.
Auch wenn die Fundación Elche von der Kommissionnicht als der tatsächliche Nutznießer des Darlehens eingestuft wird, war sie es nämlich, die nach dem mit dem IVF geschlossenen Vertrag in den Genuss der streitigen Bürgschaft kam und gegenüber dem IVF gegebenenfalls für die Folgen ihrer Inanspruchnahme einstehen musste.
Zweitens hebt das Gericht hervor, dass die Kommission auch dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, dass sie bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils einen relevanten Umstand außer Acht gelassen hat, der darin besteht, dassdie Fundación Elche dem IVF als Rückbürgschaft eine Hypothek auf ein Grundstück eingeräumt hatte.
Drittens hatdie Kommission bei der Beurteilung des Wertes der dem IVF als Rückbürgschaft verpfändeten Aktien des Elche CF, die von ihr als praktisch wertlos eingestuft wurden,zu Unrecht die Aufstockung des Kapitals des Elche CF nicht berücksichtigt.
Viertens ist die Kommissionim Anschluss an die Feststellung, dass der Elche CF ein Unternehmenin Schwierigkeiten sei, wie beim Valencia CF zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Finanzinstitut einem solchen Unternehmen eine Bürgschaft gewähren würde und dass deshalb auf dem Markt keine entsprechende Referenzgarantieprämie angeboten werde. Desgleichen hat das Gericht beanstandet, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass es nicht genügend vergleichbare Vorgänge gebe, um den Marktpreis für ein vergleichbares unbesichertes Darlehen zu ermitteln, nicht hinreichend untermauert hat.
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