Die Baumarktkette Hornbach darf auf ihrer Internetseite nicht für ein Klimagerät werben, ohne dabei auf der Übersichtsseite der Werbung die Energieeffizienzklasse anzugeben oder klar erkennbar auf sie zu verlinken. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) nun in letzter Instanz entschieden.
„Bedeutende Angaben über ein Produkt dürfen nicht hinter einem Link versteckt werden. Verbraucher müssen neben dem Preis die für sie wichtigen Informationen auf den ersten Blick erkennen, um vergleichen zu können“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv.
Die Baumarktkette hatte in ihrem Onlineshop für ein mobiles DeLonghi-Klimagerät geworben. Der unter dem Preis angeführte Link „Mehr zum Produkt“ leitete auf eine Seite, auf der auch Angaben zur Energieeffizienzklasse des Gerätes gemacht wurden. Für den vzbv verstieß diese Praxis gegen die EU-Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung, nach der die Energieeffizienz sofort erkennbar sein müsse. Der BGH gab der Klage des vzbv Recht.
Bedeutende Produktangaben müssen leicht zu finden sein
Hornbach habe laut Richtern nicht deshalb gegen die EU-Verordnung verstoßen, weil die Energieeffizienzklasse erst auf einer verlinkten Seite aufgeführt war. Grund für das Urteil sei die Tatsache gewesen, dass der Link selbst keinen Hinweis darauf gab, dass dahinter die Effizienzklasse zu finden war. Mit seinem Urteil hob der BGH die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen auf.
Neue EU-Regeln für die Kennzeichnung von Elektrogeräten
Seit dem 1. August 2017 gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten neue weiterführende Regeln für die Kennzeichnung von Elektrogeräten. Die Verordnung legt nicht nur eine schrittweise Rückkehr zur A-G-Skala fest, sondern auch weitreichende Regeln für den Online-Handel und Werbematerialien. So muss neben der momentan gültigen Effizienzklasse eines Produkts auch das Spektrum der auf dem Label verwendeten Effizienzklassen angegeben werden.
VZBV
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