Nach der Strafprozessordnung darf der Angeklagte lügen, leugnen und in Abrede stellen….; blöd ist nur, wenn die Richter alles schwarz auf weiß lesen können. Die Deutsche, die sich dem Terrorsystem in Syrien anschloss und dann 2014 zum ersten Mal durch die syrische „IS-Hauptstadt“ Raqqa fuhr, fertige gleich einen Beitrag für das Internet.
Köpfchen ab
Sie soll durchs Autofenster auf einem Zaun sechs abgetrennte und dort aufgespießte Menschenköpfe gesehen haben. In ihrem Internet-Blog, mit dem sie offenbar Werbung für das Leben und Sterben im Kalifat machen wollte, habe die Deutsche das am 8. April 2014 mit der Überschrift kommentiert: „Das Köpfchen ab.“
Die Beschreibung dieser Episode findet sich in einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Juni 2018, da war S. gerade zwei Monate zurück in Deutschland. Diesen Freitag beginnt vor dem Oberlandesgericht Stuttgart der Prozess gegen die heute 32-Jährige aus Rastatt. Es geht um Mitgliedschaft in der Dschihadistenmiliz IS, um Kriegsverbrechen, Terror-Propaganda und diverse Waffenverstöße.
Leugnen macht keinen Sinn
Die Ermittler wissen darüber einiges, aus den Blogs und Telegram-Gruppen, in denen die Angeklagte Propaganda für die Islamisten gemacht haben soll. Die dort veröffentlichten Beiträge hat S., so der BGH-Beschluss, auch in Verhören „nicht in Abrede gestellt“. Im Gegenteil: Sie habe in einer ausführlichen Vernehmung in Deutschland „teilgeständige Angaben“ gemacht.
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