Die Fragestellungen:
Wozu das Gesetz?
Was ändert sich durch das Gesetz?
Was hat es mit der gesetzlichen Regelung zum kollektiven Verbraucherschutz und zur
Verankerung als ein Aufsichtsziel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf sich?
Was konkret verändert sich dadurch für den finanziellen Verbraucherschutz in Deutschland?
Wann kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen Missstände im Finanzmarkt
vorgehen?
Wann kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Produkte verbieten?
Werden die vom Kabinett beschlossenen Regelungen die Finanzierung von
Unternehmensneugründungen erschweren?
Wirken sich die vom Kabinett beschlossenen Regelungen auf die Finanzierung sozialer und
gemeinnütziger Projekte, z.B. Wohnprojekte, aus? Müssen freie Schulen oder Kindertagesstätten
künftig für ihnen gewährte partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen Prospekte erstellen, weil
diese Darlehen künftig als Vermögensanlagen erfasst werden?
Wirken sich die vom Kabinett beschlossenen Regelungen auf die Finanzierung
genossenschaftlicher Vorhaben aus?
Wird durch das Kleinanlegerschutzgesetz eine Mindestlaufzeit von Vermögensanlagen
vorgeschrieben?
Warum wird Anlegerinnen und Anlegern durch eine Mindestlaufzeit vorgeschrieben, wie lange
eine Vermögensanlage zu halten ist?
Die Bundesregierung hatte sich in der Vergangenheit insbesondere auch auf europäischer Ebene
stets gegen weitere Werbebeschränkungen für Produkte jeder Art ausgesprochen. Was
rechtfertigt demgegenüber jetzt die Werbebeschränkung bei Vermögensanlagen?
Welche Auswirkungen werden die vom Kabinett beschlossenen Regelungen auf die Finanzierung
der freien Presse haben?
Führt die Pflicht zur Unterzeichnung des Vermögensanlagen-Informationsblatts durch den
Anlegerinnen und Anleger im Crowdinvesting zu einem Medienbruch?
Führt die Einführung eines Product-Governance-Prozesses für die betroffenen Unternehmen zu
organisatorischem Mehraufwand?
Wozu das Gesetz?
Hier die Antworten des Bundesfinanzministeriums auf die gestellten Fragen:
Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unseriösen und intransparenten Finanzprodukten geschützt werden. Ein solcher Schritt ist dringend notwendig:
In jüngster Zeit haben Anlegerinnen und Anleger durch Investitionen in Vermögensanlagen des nur eingeschränkt regulierten „Grauen Kapitalmarkts“ erhebliche Verluste erlitten. So hat die Insolvenz des Windenergiebetreibers PROKON mehrere 10.000 Kleinanleger um einen Großteil ihrer Ersparnisse gebracht.
Was ändert sich durch das Gesetz?
Die Ereignisse um PROKON haben gezeigt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Risiken im Grauen Kapitalmarkt besser abschätzen können müssen. Sie sollen sich daher künftig vor dem Erwerb einer Vermögensanlage ein umfassendes Bild von dem angebotenen Produkt und den damit verbundenen Gefahren machen können. Daher werden die Anforderungen an die Anbieter und Vermittler von Vermögensanlagen verschärft: Sie müssen mehr, bessere und aktuellere Informationen in ihren Prospekten veröffentlichen. Wer gegen diese Informationspflichten verstößt, dem droht im Extremfall auch ein Vertriebsverbot der betroffenen Vermögensanlage. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht kann künftig die von ihr getroffenen Sanktionen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden so frühzeitig vor unseriösen Angeboten gewarnt.
Anlegerinnen und Anleger dürfen nicht durch trügerische Werbung zu Opfern von Renditeversprechen unseriöser Anbieter werden. Der vom Kabinett beschlossene Entwurf sieht daher auch die Beschränkung von Werbung für Graumarktprodukte vor. Künftig ist die Werbung für Vermögensanlagen im öffentlichen Raum wie z.B. in Bussen und Bahnen oder auf Plakaten nicht mehr zulässig. Werbung in den Medien muss künftig mit einem deutlichen Warnhinweis auf die Verlustrisiken versehen sein.
Was hat es mit der gesetzlichen Regelung zum kollektiven Verbraucherschutz und zur Verankerung als ein Aufsichtsziel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf sich? Was konkret verändert sich dadurch für den finanziellen Verbraucherschutz in Deutschland?
Der finanzielle Verbraucherschutz ist für die Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. Daher haben wir uns auf eine gesetzliche Regelung zum kollektiven Verbraucherschutz verständigt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist bislang der Stabilität der von ihr beaufsichtigten Unternehmen sowie einem funktionsfähigen, stabilen und integren deutschen Finanzsystem verpflichtet. Neben diesen Zielen verankern wir jetzt den kollektiven Verbraucherschutz als Bestandteil der Aufsichtstätigkeit im Gesetz. Damit unterstreichen wir die Bedeutung des finanziellen Verbraucherschutzes horizontal für alle Aufsichtsbereiche. Kollektiv heißt: Die BaFin soll dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrer Gesamtheit verpflichtet sein. Diese Verpflichtung besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Sie dient nicht dazu, individuelle Rechtsansprüche durchzusetzen. Hierzu sind die Gerichte – oder künftig noch stärker die Schlichtungsstellen – berufen.
Wann kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen Missstände im Finanzmarkt vorgehen?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann zukünftig gegenüber allen Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen. Ein Missstand in diesem Sinn ist ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt. Gegenstand einer Anordnung der BaFin können damit sowohl einzelne Produkte als auch bestimmte Arten von Vertriebsaktivitäten sein. Voraussetzung für eine Anordnung ist dabei stets, dass die Bedeutung des Problems über den konkreten Einzelfall hinausgeht.
Wann kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Produkte verbieten?
Nach dem neu einzuführenden § 4b WpHG kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) künftig sowohl bestimmte Finanzprodukte als auch eine bestimmte Finanzpraxis verbieten oder beschränken, wenn diese erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwerfen oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanz- oder Warenmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems darstellen. Wann genau „erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz“ im Einzelfall bestehen, ist von der BaFin im Einzelfall zu entscheiden.
Werden die vom Kabinett beschlossenen Regelungen die Finanzierung von Unternehmensneugründungen erschweren?
Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz will die Bundesregierung Regelungslücken schließen und die Transparenz von Vermögensanlagen erhöhen, um Anlegerinnen und Anlegern vollständige und aktuelle Informationen über Vermögensanlagen zu verschaffen. Das Kleinanlegerschutzgesetz dehnt daher auch den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes auf partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen aus. Der Bundesregierung ist bewusst, dass die geplanten Regelungen auch Auswirkungen auf die Finanzierung von Unternehmensneugründungen im Wege des Crowdfunding haben können, insbesondere infolge des mit der Prospektpflicht verbundenen Aufwands. Um diesen wünschenswerten Investitionen genug Luft zu lassen, sieht der Regierungsentwurf eine weitgehende Befreiung von Crowdinvesting-Projekten von den Pflichten des Vermögensanlagengesetzes vor, sofern die Projekte bestimmte Größenschwellen nicht überschreiten (§ 2a VermAnlG-E). Zum einen darf das Gesamt-Emissionsvolumen 1 Million Euro nicht überschreiten. Diese Grenze wurde so gewählt, dass einerseits die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Projekte nicht gefährdet wird,andererseits aber keine neuen Missbrauchsmöglichkeiten geschaffen werden. Zum anderen wird die Einzelanlageschwelle je Anlegerin bzw. Anleger flexibel geregelt. Danach darf ein Einzelanleger grundsätzlich nur 1.000 Euro in ein Crowdinvestingprojekt investieren, einen höheren Betrag bis zu 10.000 Euro aber dann, wenn er maximal das Doppelte seines Monatsnettoeinkommens beträgt oder die Anlegerin bzw. der Anleger über ein liquides Vermögen von min. 100.000 Euro verfügt. Die Einhaltung dieser Grenzen ist von der jeweiligen Internetplattform auf Grundlage einer Selbstauskunft des Anlegers zu prüfen.
Wirken sich die vom Kabinett beschlossenen Regelungen auf die Finanzierung sozialer und gemeinnütziger Projekte, z.B. Wohnprojekte, aus? Müssen freie Schulen oder Kindertagesstätten künftig für ihnen gewährte partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen Prospekte erstellen, weil diese Darlehen künftig als Vermögensanlagen erfasst werden?
Die Bundesregierung begrüßt Projekte aus bürgerschaftlichem Engagement wie z.B. die Bereitstellung von Wohn- und Gewerberäumen zu erschwinglichem Mietzins und Vorhaben zugunsten von Kultureinrichtungen oder Schulen. Wie immer ist aber auch hier der Gefahr zu begegnen, dass geschaffene Befreiungstatbestände nicht von „schwarzen Schafen“ ausgenutzt werden.Das Kleinanlegerschutzgesetz soll daher insbesondere Regelungslücken schließen, die in der Vergangenheit dazu geführt haben, dass Anleger die Risiken von Vermögensanlagen nicht richtig einschätzen konnten. Der am 12. November 2014 im Kabinett beschlossene Regierungsentwurf sieht daher auch eine grundsätzliche Erstreckung des Anwendungsbereichs des Vermögensanlagengesetzes auf partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen vor, die künftig als Vermögensanlagen gelten. Die neuen Regelungen sind jedoch nicht auf jedes Angebot einer Vermögensanlage anzuwenden. Voraussetzung einer Prospektpflicht ist zunächst, dass eine Anlage überhaupt öffentlich angeboten wird.
Aber selbst dann, wenn ein öffentliches Angebot vorliegt, sieht das Gesetz zahlreiche Ausnahmen von der Prospektpflicht vor. So werden Vermögensanlagen dann nicht vom Gesetz erfasst, wenn sie nur einem eng begrenzten Kreis von Personen angeboten werden (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 VermAnlG). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich das Angebot von vornherein nur an dem Anbieter bekannte Personen richtet und ob davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen über das Projekt, das mit der Vermögensanlage finanziert werden soll, bereits hinreichend informiert sind. Auch die Feststellung einer solchen Ausnahme bedarf stets einer Prüfung im Einzelfall.
Darüber hinaus unterliegt eine Vermögensanlage dann keiner Prospektpflicht, wenn sie höchstens aus 20 Anteilen besteht (und damit von höchstens 20 verschiedenen Anlegern erworben wird) oder innerhalb eines Jahres lediglich Anteile im Wert von nicht mehr als 100.000 Euro angeboten werden (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VermAnlG).
Über diese – bereits bisher bestehenden – Ausnahmen hinaus sieht der Regierungsentwurf zusätzlich eine Befreiung sozialer und gemeinnütziger Projekte von der Prospektpflicht – nicht aber von der Pflicht zur Erstellung eines wenig zusätzlichen Aufwand verursachenden Vermögensanlageninformationsblatts – vor. Voraussetzung für diese Befreiung ist, dass das Ausgabevolumen 1 Million Euro nicht überschreitet, der Emittent eine Kleinstkapitalgesellschaft ist, deren Mitglieder ausschließlich eingetragene Vereine mit sozialer/gemeinnütziger Zielsetzung sind, und der für das begebene Darlehen versprochene Zinssatz nicht über der marktüblichen Rendite von Hypothekenpfandbriefen gleicher Laufzeit liegt. Die Deckelung des zulässigen Sollzinssatzes soll sicherstellen, dass nur Vermögensanlagen von der Befreiung profitieren, die von Anlegerinnen und Anlegern nicht allein aus Renditeerwägungen gezeichnet werden, sondern bei denen auch gemeinnützige Motive eine Rolle spielen.
Wirken sich die vom Kabinett beschlossenen Regelungen auf die Finanzierung genossenschaftlicher Vorhaben aus?
Grundsätzlich nicht. Der Regierungsentwurf sieht vor, Nachrangdarlehen, die Genossenschaften ausschließlich bei ihren Mitgliedern aufnehmen, von den Bestimmungen des Vermögensanlagengesetzes auszunehmen. Denn das operative Geschäft von Genossenschaften wird durch die regelmäßigen Pflichtprüfungen durch die Prüfungsverbände bereits heute deutlich strenger überwacht als das von sonstigen Unternehmen. Hierdurch wird ein hinreichender Anlegerschutz im Verhältnis der Genossenschaft zu ihren Mitgliedern gewährleistet. Der Vorstand der Genossenschaft wird allerdings verpflichtet, den Mitgliedern vor Zeichnung zumindest die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlage in geeigneter Form zukommen zu lassen.
Wird durch das Kleinanlegerschutzgesetz eine Mindestlaufzeit von Vermögensanlagen vorgeschrieben?
Ja. Für Vermögensanlagen wird eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten eingeführt, die mit einer Mindestkündigungsfrist von 12 Monaten verbunden ist.
Warum wird Anlegerinnen und Anlegern durch eine Mindestlaufzeit vorgeschrieben, wie lange eine Vermögensanlage zu halten ist?
Die Fristeninkongruenz bei Vermögensanlagen hat sich in der Vergangenheit als problematisch herausgestellt, wenn ein Anbieter aufgrund der Anlagebedingungen verpflichtet ist, die für ein dauerhaftes unternehmerisches Engagement eingeworbenen Mittel auf Verlangen des Anlegers kurzfristig wieder zurückzuzahlen. Eine Mindestlaufzeit, die durch Kündigungsfristen ergänzt wird, hat vor diesem Hintergrund eine doppelte Schutzwirkung: Zum einen erhält der Anbieter für die Mindestlaufzeit der Vermögensanlage eine stabile Finanzierungsgrundlage. Zum anderen werden die Anlegerinnen und Anleger gewarnt, dass ihre Vermögensanlage eine unternehmerische Investition von gewisser Dauer darstellt. Beide Parteien haben damit zugleich Anlass zu betrachten, ob und in welchem Umfang Verzinsung und Rückzahlung im Hinblick auf die Anlageziele und Anlagepolitik tatsächlich sichergestellt sind. Die Bundesregierung hatte sich in der Vergangenheit insbesondere auch auf europäischer Ebene stets gegen weitere Werbebeschränkungen für Produkte jeder Art ausgesprochen.
Was rechtfertigt demgegenüber jetzt die Werbebeschränkung bei Vermögensanlagen?
Die Regelungen zur Bewerbung von Vermögensanlagen dienen dem Anlegerschutz und erfolgen in Reaktion auf erhebliche Verluste, die Anlegerinnen und Anleger in jüngerer Zeit auf dem „Grauen Kapitalmarkt“ erlitten habe. Die Analyse dieser Vorgänge hat gezeigt, dass Anlegerinnen und Anleger teilweise erhebliche Beträge in einzelne Unternehmen investiert hatten, weil sie glaubten, hohe Renditen könnten ohne Risiko erreicht werden. Diese Fehlvorstellung war maßgeblich durch eine aggressive Vermarktungsstrategie einschließlich großflächiger Werbemaßnahmen im öffentlichen Raum, im Fernsehen und weiteren Alltagsmedien begünstigt worden. Bezeichnend ist dabei, dass das den Anlegerinnen und Anlegern bereits nach bestehender Rechtslage verpflichtend auszuhändigende Vermögensanlagen-Informationsblatt u.a. einen ausdrücklichen Hinweis auf die Anlagerisiken enthalten hatte. Gegenüber den Marketingmaßnahmen waren diese Hinweise aber offenbar nicht hinreichend wahrgenommen worden. Dabei ist hervorzuheben, dass sich die jetzt vorgeschlagenen Begrenzungen auf einen sehr eng umgrenzten Anwendungsbereich, nämlich allein auf nicht verbriefte unternehmerische Beteiligungen beziehen. Solche Beteiligungen stellen selbst im Kapitalmarkt nur einen sehr geringen Teil der insgesamt angebotenen Geldanlagen dar. Selbstverständlich bleiben Werbemaßnahmen etwa für Fonds, Bausparen oder Lebensversicherungen unberührt.
Welche Auswirkungen werden die vom Kabinett beschlossenen Regelungen auf die Finanzierung der freien Presse haben?
Der Regierungsentwurf sieht eine umfassende Zulässigkeit von Werbung in der Presse vor. Lediglich der vorgeschriebene Warnhinweis ist auch in Werbungen in Presseerzeugnissen aufzunehmen. Es sind daher keine negativen Auswirkungen auf die Finanzierungssituation der freien Presse zu erwarten. Führt die Pflicht zur Unterzeichnung des Vermögensanlagen-Informationsblatts durch den Anlegerinnen und Anleger im Crowdinvesting zu einem Medienbruch?
Bereits der Referentenentwurf hatte lediglich die Regelung vorgesehen, dass das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) zu unterzeichnen ist, verlangte aber nicht, dass es auch in Papierform an den Anbieter zurückgeschickt werden müsste. Sowohl eine Rücksendung per Telefax als auch in eingescannter Form als E-Mail-Anhang ist möglich. Im Regierungsentwurf wurde dies jetzt noch einmal klargestellt.
Ein vollständiger Verzicht auf das Unterschriftserfordernis im Falle des Online-Vertriebs wäre dagegen nicht sachdienlich. Die Pflicht zur Bestätigung der Kenntnisnahme des VIB durch seine Unterschrift soll den Anlegerinnen und Anleger eindringlich bewusst machen, dass er unter Umständen ein hohes Risiko eingeht. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn man die Anlegerinnen und Anleger tatsächlich dazu bringt, ein Dokument physisch zu unterschreiben. Eine rein elektronische Bestätigung der Kenntnisnahme mag zwar praktisch sein, erzielt aber nicht den gleichen Effekt. Im Übrigen ist die Übersendung des VIB und damit auch dessen Unterzeichnung bei Kleinstbeteiligungen bis 250 Euro entbehrlich.
Führt die Einführung eines Product-Governance-Prozesses für die betroffenen Unternehmen zu organisatorischem Mehraufwand?
Nein. Die Bundesregierung verzichtet auf eine vorgezogene Umsetzung der Vorschriften der novellierten Finanzmarktrichtlinie zur Product-Governance. Der Regierungsentwurf sieht ein Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen erst zu dem europarechtlich vorgegebenen Anwendungsdatum (3. Januar 2017) vor.
Quelle:Bundesfinanzministerium
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