Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 3. März 2009 zu dem Einsturz des Historischen Archivs der Stadt Köln sowie zweier Wohngebäude, bei dem zwei Menschen zu Tode kamen und ein Schaden – insbesondere an den Gebäuden und dem Archivgut – in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags entstanden ist. Ursache des Unglücks war zur Überzeugung der Strafkammer die Havarie einer rund 27 Meter tiefen Baugrube in unmittelbarer Nähe der Gebäude, die im Zuge eines Großprojekts zur Errichtung einer Stadtbahn ausgehoben worden war.
Die Erstellung der seitlichen Schlitzwand der Baugrube, mit welcher das Eindringen von Grundwasser verhindert werden sollte, war nicht fachgerecht erfolgt. Infolgedessen hielt diese Wand am Unglückstag dem Wasserdruck nicht mehr stand, wodurch Wasser, Sand und Erdreich in die Baugrube einströmten und so unter den anliegenden Gebäuden ein Hohlraum entstand, der zu deren Einsturz führte.
Die beiden Angeklagten waren als Bauleiter für die Errichtung der Schlitzwand bzw. den Aushub der Baugrube verantwortlich. Das Landgericht hat zwar Sorgfaltspflichtverletzungen der Angeklagten festgestellt. Indes waren diese nach den Wertungen der Strafkammer für den Einsturz der Gebäude nicht ursächlich. Gegen die Freisprüche wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Soweit das Landgericht einen weiteren Angeklagten – einen von der Bauherrin eingesetzten Bauüberwacher – wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt hat, wird der Senat über dessen Revision im Beschlussverfahren gesondert entscheiden. Gleiches gilt für die Revision eines durch eine andere Strafkammer des Landgerichts verurteilten Angeklagten (2 StR 477/19).
Vorinstanz:
Landgericht Köln – Urteil vom 12. Oktober 2018 – 110 KLs 9/17
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