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Das Märchen von der wirtschaftlichen Unschlüssigkeit des BWF-Produkte

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Bis zur Schließungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 25.02.2015 bediente die BWF-Stiftung sämtliche Verträge vertragsgerecht. Durch die sofort vollziehbare Schließungsverfügung der BaFin ist es also Spekulation, ob eine vertragsgemäße Erfüllung in der Zukunft möglich gewesen wäre. Die Gesellschaft befindet sich in Insolvenz. Manche Käufer von Gold der BWF-Stiftung haben daher ihre Vermittler in die Haftung genommen.

Dabei wird argumentiert, dass bei ordnungsgemäßer Prüfung durch den Vermittler dieser hätte merken müssen, dass das Produkt wirtschaftlich unschlüssig ist. Bekanntlich schlossen die Käufer mit der BWF-Stiftung Kaufverträge über Gold und hatten garantierte Rückkaufspreise. Soweit aber Gerichte argumentieren, man hätte damit ausschließlich auf einen steigenden Goldkurs gesetzt, ist dies falsch. Es handelte sich um eine Sachdarlehenskonstruktion, d.h. die BWF-Stiftung war frei, mit dem Gold oder andere Produkte zu kaufen oder sogar Börsengeschäfte zu betreiben. Es war also gar nicht notwendig, einen Goldschatz anzuschaffen. Bei Goldhandelsgeschäften gibt es selbstverständlich Margen. Je größer die vorhandene Goldmenge und die schnellere Lieferbarkeit gewährleistet sind, desto besser kann dann auf ein Marktgeschehen reagiert werden.

Zudem beziehen die Gerichte nicht das sog. „Bestandsstorno“ mit ein. Käufer, die vorzeitig aus den langlaufenden Verträgen aussteigen wollten, mussten erhebliche Abschläge hinnehmen vergleichbar der Rückkaufswerte bei Lebensversicherungen. Neben physischem Goldhandel konnte die BWF-Stiftung also auch Geldanlagen aller Art tätigen und z.B. auf fallende oder steigende Goldkurse setzen. Damit waren ohne Weiteres Renditen möglich, so wie sie vertraglich versprochen waren. Dies lässt sich an Musterberechnungen von z.B. Goldzertifikaten ohne Weiteres nachweisen.

Es braucht allerdings gar keine aufwendigen betriebswirtschaftlichen Musterrechnungen, sondern es genügt ein Blick in den Bundesanzeiger. Klassische Goldhandelshäuser machen seit Jahren fantastische Gewinne, ob der Kurs nun steigt oder fällt (s. z.B. das Münchner Unternehmen Auragentum GmbH). Das ergibt sich aus den Bilanzen.

Außerdem hatte alle Vertriebler eine Bestätigung der Rechtsanwaltskanzlei K. im Intranet der Stiftung, dass das Produkt nach dem KWG Recht genehmigungsfrei ist.

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