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Das mit dem „angeblich“ fehlenden Verkaufsprospekt bei PIM Gold und anderen Unternehmen

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PIM Gold und Scheideanstalt GmbH: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die PIM Gold und Scheideanstalt GmbH eine Vermögensanlage unter der Bezeichnung KINDER GOLD KONTO öffentlich anbietet.

Zunächst einmal lässt solch eine Meldung natürlich die verantwortlichen Personenen in einem Unternehmen aufschrecken, aber es ist eben auch keine Untersagung eines Geschäftsbetriebes wie bei einem „ungenehmigten Einlagegeschäft“ zum Beispiel. Trotzdem muss das Unternehmen PIM Gold natürlich hier nun reagieren und die Unstimmigkeiten mit der Bafin ausräumen.

Das könnte aber dann auch ein Zeichen an die „GOLD Branche“ sein, dass sich die BaFin nun vermehrt die Geschäftsmodelle der Initiatoren anschauen wird. Darüber hatten wir bereits vor einigen Wochen berichtet. Nach den Bäumen kommen nun die Goldsparpläne usw.

Tatsache ist, die BaFin will diesen grauen Kapitalmarkt, so schätzt die BaFin diesen Markt ein, nicht mehr haben. Sie will für jedes Finanzprodukt ein Prospekt haben.

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Die Redaktion -

Mitarbeiter der Redaktion sind kompetente Kollegen die seit 20 Jahren oder länger in der Branche sind. Wir verdienen kein Geld mit Anlegerschutz oder Ratings. Wir gehen unserem Beruf mit viel Freude nach, wissen aber auch das jede schlechte Nachricht in der Branche, ein Verkaufshindernis für uns ist. Helfen Sie uns schlechte Nachrichten zu vermeiden.Informieren Sie uns, wenn Sie etwas Neues und Wichtiges aus unserer Branche hören. Es sollte nachprüfbar sein für uns (Quellenangabe wenn möglich). Vielen Dank Die Redaktion

4 Comments

  • „Die BaFin benötigt hierfür „Hinweise“ und Fakten, ansonsten kann sie sich schadensersatzpflichtig machen“……….hahahahahahahahahahahahahahahahahahahahahahah……..

    • Hallo Geronimo,
      die Bafin hat ganz sicher umfassende Beweise, wenn Sie dies veröffentlicht.
      Übrigens: „schadenersatzpflichtig“ sind Vermittler, welche Vermögensanlagen vermitteln ohne von der Bafin genehmigtes Verkaufsprospekt und ohne § 34 f GewO.

  • Leider darf eine Behörde wie die BaFin nicht einfach den Vertrieb von irgendwelchen Finanzprodukten verbieten oder einfach so vor einem Unternehmen warnen. Die BaFin benötigt hierfür „Hinweise“ und Fakten, ansonsten kann sie sich schadensersatzpflichtig machen.
    In der Vergangenheit jedoch war sie -wohl aufgrund von Personalmangel – bei der Marktrecherche nicht ausreichend selber aktiv und ging auch vielen Hinweise aus Überlastung nicht nach. So ließ sie es zu, dass x-Kleinbuden (bei Waldinvest-Angebot häufig im Ausland ansässig) ohne mehrjährige Erfahrung ihre unausgereiften Finanzprodukte – und manchmal auch mit betrügerischer Absichten – an Verbraucher mit der Auslobung hoher Renditen verkauft.
    Seien wir doch glücklich, dass sie scheinbar seit einigen Monaten sehr deutlich häufiger den Vertrieb von Finanzprodukten verbietet, die Rückabwicklung verlangt oder vor Unternehmen warnt. Mein Erleben ist, dass sie aktuell nach Hinweisen (z.B. an poststelle@bafin.de) zu Betrugsunternehmen bzw. Unternehmen ohne Verkaufsprospekte sehr deutlich schneller aktiv wird, als vor 1-2 Jahren.

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