„Mündelsicher“ – das Wort klingt vertrauenerweckend und nach hoher Sicherheit. Vor allem Anbieter von Investmentfonds werben gern mit dem schönen Schlagwort. Doch wer sich von dem Schlagwort blenden lässt, kann eine böse Überraschung erleben.
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht. Das ist etwa der Fall, wenn beide Eltern tot sind. Der Vormund übernimmt dann unter anderem die Verwaltung des Vermögens seines Mündels. Das Geld hat er verzinslich, aber sicher, anzulegen.
§ 1807 BGB zählt eine Reihe von Anlagemöglichkeiten auf – alle sind sehr sicher, Aktien und Fonds werden nicht erwähnt. Mit vorheriger Zustimmung des Familiengerichts kann der Vormund im Einzelfall gemäß § 1811 BGB auch eine riskantere Geldanlage wählen, was, wie die folgenden Beispiele zeigen, keinesfalls eine Gewähr dafür bietet, dass für Mündel angelegte Gelder als sicher eingestuft werden können.
Das Amtsgericht Köln erlaubte im Jahr 1970 die Anlage von Mündelgeld in Anteilen des Aktienfonds Cominvest Fondak P. Im Jahr 2008 verlor der Fonds fast 50 Prozent seines Wertes.
Verschiedene Landgerichte gestatteten im Jahr 1999 die Anlage von Mündelgeldern in Anteilen des Aktienfonds Deka-Telemedien TF. Der Fonds verlor in den vergangenen zehn Jahren rund 70 Prozent seines Wertes.
Das Amtsgericht Oranienburg stimmte im Jahr 2005 der Anlage von Mündelgeldern in Anteilen des Aktienfonds DWS Akkumula zu. Der Fonds verlor in der Finanzkrise 2008 gut 30 Prozent an Wert.
Von dem Begriff „Mündelsicherheit“ darf man sich also keinesfalls blenden lassen. Gerade Finanzstrukturvertriebe aber verwenden den Begriff gerne, um für ihre Produkte zu werben. Dabei wird der feine Unterschied zwischen allgemeiner Mündelsicherheit und Einzelfallentscheidung des Familiengerichts verwischt. Sie bombardieren Anleger mit Gerichtsurteilen zur Eignung bestimmter Fonds für die Anlage von Mündelgeld. Und geben den Anlegern zu verstehen: Diese Fonds sind sicher.
Munition für die Masche, Geldanlagen als mündelsicher anzupreisen, liefert unter anderem die Internetseite des Fondsverbandes BVI. Dort findet sich eine lange Liste von Gerichtsurteilen, die es Betreuern ermöglicht haben, Mündelgelder in Fonds zu investieren.
Anleger sollten davon aber nicht blenden lassen: Die Urteile bedeuten keineswegs, dass die Fonds mündelsicher sind. Sie sagen nur aus, dass die Gerichte Fonds im Einzelfall für geeignet hielten. Auf der Liste des BVI finden sich auch die oben genannten Gerichtsentscheidungen.
Die Anlage von Mündelgeldern in Aktienfonds kann in Einzelfällen trotzdem sinnvoll sein. Dennoch: Anleger sollten sich keinesfalls vom schönen Schlagwort mündelsicher beeindrucken lassen. Denn oft verbirgt sich dahinter nur eine clevere, aber fragwürdige Werbestrategie der Fondsanbieter.
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