Das neue europäische Regime für Kapitalmarktprospekte[1] ist seit 21. Juli 2019 im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum unmittelbar anzuwenden.
Es vereinheitlicht europaweit die Rahmenbedingungen für nationale wie grenzüberschreitende Kapitalaufnahme, erleichtert den Emittenten – insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen – den Zugang zu den Kapitalmärkten und verbessert den Anlegerschutz.
„Das neue Prospektrecht ist ein Meilenstein in der Integration der europäischen Finanzmärkte. Es erleichtert den Unternehmen sich europaweit auf den Wertpapiermärkten Kapital zu beschaffen.
Das gesamte Prospektbilligungsverfahren ist nun „End-to-End“ digitalisiert, von der Einreichung bis hin zur Veröffentlichung durch die OeKB. Die FMA kann hier als moderne Behörde neue Maßstäbe setzen.“, so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller.
Zugangserleichterungen für Emittenten
Mit dem „EU-Wachstumsprospekt“ sowie dem vereinfachten Prospekt für Sekundäremissionen wurden neue Prospektformate geschaffen, die insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen Verwaltungs- und Kostenentlastungen bringen.
Neu ist auch das „Einheitliche Registrierungsformular“, durch welches Emittenten, die die Kapitalmärkte intensiv in Anspruch nehmen, den Status eines Daueremittenten erlangen, wodurch sich die Frist für die Prospektbilligung verkürzt.
Verbesserung des Anlegerschutzes
Die im Prospekt erforderlichen Informationen sind nun genauer definiert und fokussieren auf die für Investoren wesentlichsten Inhalte, insbesondere auf Risikofaktoren.
Diese sind nach Realisierungswahrscheinlichkeit und möglichen negativen Auswirkungen einzustufen. Zudem enthält das neue Prospektrecht Bestimmungen für eine bessere Verständlichkeit der Prospektinhalte – es ist auf eine klare Struktur und verständliche Sprache zu achten.
Die Zusammenfassung des Prospekts ist auf die wesentlichsten Informationen zu konzentrieren. Sie wurde gekürzt und darf nun maximal sieben DIN A4 Seiten lang sein, also etwa um die Hälfte weniger als zuvor.
Erweiterung der elektronischen Prospekteinreichplattform SEPP
Durch die nun geltende Prospektverordnung wurde auch die elektronische Prospekteinreichplattform SEPP erweitert.
Neben Prospekt und Nachtrag können ab jetzt auch Registrierungsformulare, einheitliche Registrierungsformulare oder dazugehörige Änderungen elektronisch eingereicht werden. Dazu ist eine einmalige Registrierung des Emittenten bzw. deren Vertreter erforderlich.
All jene die bereits als Prospekteinreicher registriert sind, können die neue Einreichplattform ohne weitere Registrierung nutzen.
Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten
Die Befugnisse der Aufsicht sowie die Sanktionsmöglichkeiten sind im Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019[2]) geregelt, das am 21. Juli 2019 in Kraft getreten ist.
Waren Verstöße gegen das Prospektrecht bisher hauptsächlich von Gerichten zu ahnden, so sind diese nun von der FMA verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionieren.
Das KMG 2019 ermächtigt die FMA zudem nunmehr bei Verstößen gegebenenfalls das öffentliche Angebot von Wertpapieren, die Werbung dafür oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt für gesetzlich bestimmte Zeiträume zu untersagen, diese auszusetzen oder einzuschränken. Überdies wird die FMA ermächtigt, Sanktionen und Warnhinweise zu veröffentlichen.
Veröffentlichung der Prospekte, Nachträge und Dokumente
Die FMA hat von der in der Prospektverordnung geregelten Möglichkeit gebraucht gemacht, die Veröffentlichung von gebilligten Prospekten, Nachträgen und zugehörigen Dokumenten an Dritte zu übertragen.
Mit Inkrafttreten des Kapitalmarktgesetz 2019 wurde der Oesterreichischen Kontrollbank AG die Veröffentlichung übertragen, die Informationen sind online abrufbar (Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.) .
1] Die neue EU-Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG) löst die bisherige Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG idgF) mit 21. Juli 2019 ab und ist ab diesem Zeitpunkt EWR-weit unmittelbar anzuwenden.
[2] Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen (KMG 2019)
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