Eigentlich halten wir Peter Mattil für einen schlauen Kopf und TOP-Rechtsanwalt im Bereich des Anlegerschutzes.
Umso verwunderter waren wir dann, als uns V+ 3 Anleger diverse Schreiben übersandt haben, die unserer Meinung nach möglicherweise am Thema V+3 vorbeigehen könnten.
Zunächst einmal, wir wissen nicht der wievielte Rechtsanwalt Peter Mattil mit seiner Kanzlei denn ist, die sich versuchen an den V+ Plus Anlegern abzuarbeiten.
Dass die Kanzlei Mattil dann zu diesem Zeitpunkt in diesen Vorgang einsteigt, finden wir dann schon überraschend.
Schaut man sich das „ominöse Schreiben“ der Kanzlei Mattil an, dann neigt man dazu zu sagen, „hätte er das mal lieber gelassen“.
Ein Rechtsanwalt, der dann Anlegern ein Angebot unterbreiten will, was wir grundsätzlich gut und völlig in Ordnung finden, sollte dann aber bitte den Gesamtzusammenhang auch detailliert kennen, bevor er solche Schreiben übermittelt.
Benannt ist in dem Schreiben auch eine Internetdomain www.ausschuettungsrueckforderung.de .
Alleine diese Domain zeigt dann aus meiner Sicht schon, dass der betreffende Rechtsanwalt der Kanzlei das Thema möglicherweise nicht so recht verstanden hat, denn darum geht es letztlich doch in Bezug auf das Thema V+ Plus Fonds insgesamt gar nicht.
Hier geht es um die Forderungen nach rückständigen Raten der investierten Anleger des V+ Plus 3 Fonds und der anderen Fonds, und die möglicherweise durch den Liquidationsbeschluss nun fällige Zahlung aller noch offene Raten. Diese fordert die Kanzlei von Rechtsanwalt von Dr. Thomas Pforr ja derzeit im Auftrag des Fondsliquidators ein.
Ganz anders, pragmatischer und erfolgreicher, so hören wir von betroffenen V+ Plus Anlegern arbeitet Rechtsanwalt Jens Reime diese Forderungen der Kanzlei Pforr ab.
Rechtsanwalt Reime aus Bautzen hat einen Weg gefunden, dass ein großer Teil der Anleger mit einem Bruchteil der Pforr Forderungen aus dem Vorgang herauskommt. Davon haben wir uns selber überzeugen können.
Nun muss letztlich jeder Anleger selber entscheiden, welchem Rechtsanwalt er sein Vertrauen schenkt, aber bei der Kanzlei Mattil haben wir dann Bedenken, ob der briefschreibende Rechtsanwalt dann überhaupt richtig im Thema ist.
FireShot Screen Capture #461 – ‚Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen – 172 HGB‘ – www_ausschuettungsrueckforderung_de
Dazu hat uns die Kanzlei Mattil nachfolgende Mail übermittelt:
Sehr geehrter Herr Bremer,
Herr Mattil hat mich heute nochmals auf Ihren Beitrag zu „v+3“ angesprochen. Den Artikel auf Ihrer Seite kannte ich bislang nicht.
Ich darf auf unten stehende eMail, den Anhang und unser Telefonat verweisen.
Inhaltlich kann ich nur noch ergänzen, dass unsere Rundschreiben generell weit gefasst sind, um damit standesrechtlich nicht in Konflikt mit der Werbung um ein Einzelfallmandat zu geraten.
Die website www.ausschuettungsrueckforderung.de beschäftigt sich mit allen gängigen (Ausschüttungsrück-)forderungskonstellationen: Verschiedene Sachverhaltskonstellationen, wie z. B. aus/bei Sanierung, aus Darlehen, bei Liquidation, bei Insolvenz, nach Insolvenz und mit verschiedenen Rechtsgründen, wie aus Vertrag, wegen Gesellschafterhaftung, wegen Gesellschaftshaftung, wegen Anfechtung oder wegen Kapitalkontenausgleich.
Mit freundlichen Grüßen
Ralph Veil
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Mediator; Geprüfter ESUG-Berater (DIAI)
So auch in diesem Fall eines V+3 – Anlegers: Statt einer mittleren sechsstelligen Summe an Dr. Pforr, kommt der Anleger hier mit einer niedrigen vierstelligen davon.