Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten des Nürburgrings.
Der im deutschen Bundesland Rheinland-Pfalz gelegene Nürburgring-Komplex umfasst eine Motorsport-Rennstrecke, einen Freizeitpark, Hotels und Restaurants. Zwischen 2002 und 2012 erhielten die öffentlichen Unternehmen, die Eigentümer des Nürburgrings waren (im Folgenden: Veräußerer), hauptsächlich von Seiten des Landes Rheinland-Pfalz Unterstützungsmaßnahmen für den Bau eines Freizeitparks, von Hotels und Restaurants sowie für die Ausrichtung von Formel-1-Rennen.
Diese Unterstützungsmaßnahmen waren Gegenstand eines von der Kommission im Jahr 2012 eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens. Im selben Jahr stellte das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler (Deutschland) die Zahlungsunfähigkeit der Veräußerer fest, und es wurde entschieden, ihre Vermögenswerte zu veräußern.
Am 15. Mai 2013 wurde zum Zweck dieser Veräußerung ein Bietverfahren eingeleitet. Am 5. April 2011 legte der Ja zum Nürburgring e.V., ein deutscher Motorsportverband, der die Wiederherstellung und Förderung einer Motorsport-Rennstrecke am Nürburgring zum Ziel hat, bei der Kommission eine erste Beschwerde in Bezug auf Beihilfen ein, die von Deutschland zugunsten der Nürburgring-Rennstrecke gezahlt worden waren.
Am 23. Dezember 2013 legte er bei der Kommission eine zweite Beschwerde ein, in der er geltend machte, das Bietverfahren sei weder transparent noch diskriminierungsfrei. Der noch zu bestimmende Erwerber werde somit neue Beihilfen erhalten und für die Kontinuität der wirtschaftlichen Aktivitäten der Veräußerer sorgen, so dass sich die Anordnung der Rückforderung der von den Veräußerern empfangenen Beihilfen auf ihn erstrecken müsse.
Am 10. April 2014 legte die in den Vereinigten Staaten ansässige Gesellschaft NeXovation bei der Kommission eine Beschwerde ein, in der sie geltend machte, das Bietverfahren sei nicht offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen und habe nicht dazu geführt, dass die Vermögenswerte des Nürburgrings zu einem marktgerechten Preis veräußert worden wären, da sie an einen lokalen Bieter, die Capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH (im Folgenden: Capricorn), veräußert worden seien, deren Angebot unter dem ihrigen gelegen habe, aber im Bietverfahren bevorzugt worden sei.
Am 1. Oktober 2014 erließ die Kommission den Beschluss über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten des Nürburgrings. Darin stellte sie fest, dass bestimmte Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Veräußerer rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien. Ferner entschied sie, dass Capricorn und ihre Tochtergesellschaften nicht von einer etwaigen Rückforderung der Beihilfen an die Veräußerer betroffen seien und dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe darstelle.
Die Kommission war nämlich der Auffassung, dass das Bietverfahren offen, transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt worden sei, dass es zu einem marktgerechten Veräußerungspreis geführt habe und dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den Veräußerern und dem Erwerber bestehe.
NeXovation und der Ja zum Nürburgring e.V. haben beim Gericht der Europäischen Union Klagen gegen den Beschluss der Kommission erhoben. Mit ihren Klagen begehrten sie die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission nach der Feststellung, dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den Veräußerern und dem Erwerber bestehe, entschieden hat, dass der Erwerber von einer etwaigen Rückforderung der Beihilfen an die Veräußerer nicht betroffen sei.
Ferner begehrten sie die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe darstelle.
Mit seinen heutigen Urteilen stellt das Gericht fest, dass die Klagen als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet abzuweisen sind.
HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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