Manchmal finden wir interessante Artikel im Internet, die wieder zu anderen Vorgängen, über die wir berichtet haben, einen Bezug haben. Genau dieser Gedanke kam uns auch beim Lesen des folgenden Beitrags, zu dem uns direkt ein Bezug zu Lombardium eingefallen ist:
Bei „normalen“ Waren hat das Recht Grenzen definiert, in welchen sich die Preisgestaltung bewegen muss, um nicht in den Bereich einer Sittenwidrigkeit oder des Wucher-Tatbestandes zu kommen. Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist nach BGH-Rechtsprechung anzunehmen ist, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um 200 % übersteigt.
Im Fall des von Kunst, Antiquitäten und Sammlungsstücken bestehen Besonderheiten. Die Bestimmung der Marktüblichkeit eines Preises hat ihre Grenzen dort, wo Bewertungsschwierigkeiten oder ein so genannter gespaltener Markt existieren. Der Marktwert von Kunstgegenständen unterliegt starken Schwankungen, so dass für ein bestimmtes Gemälde kaum ein festes Marktgefüge festgestellt werden kann. Der Wert von Kunst wird oft durch kaum objektivierbare Umstände geprägt, wie zum Beispiel einen sich wandelnden Zeitgeschmack, spekulative Interessen oder affektive Gründe. So ergeben sich am Markt für ein und denselben Künstler stark divergierende Preise. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat hierzu ausgeführt: „Die Erfahrung lehrt, dass der Marktwert letztlich der Preis ist, den irgendjemand, aus welchen Gründen auch immer, bereit ist, für ein Kunstwerk zu zahlen.“
Von einem gespaltenen Markt spricht man deshalb, weil es einerseits einen Händlermarkt und andererseits einen Sammlermarkt im Bereich Kunst und Antiquitäten gibt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu festgestellt, dass ein Kaufpreis auch bei erheblicher Überschreitung des sonst Üblichen dann nicht überhöht ist, wenn er sich unter Berücksichtigung einer handelsüblichen Gewinnspanne noch im Bereich des Tolerablen bewegt. Dies kann selbst noch beim Zehnfachen eines sonst „üblichen“ Preises von Werken eines Künstlers der Fall sein.
„Kaum überwindliche Bewertungsprobleme wären andernfalls die Folge und in der Kaufreue würde ein weites Feld bereitet.“ So das Argument des OLG Saarbrücken.
Der Kunstkäufer muss also grundsätzlich selbst wissen, welchen Preis er für ein Kunstwerk bezahlen will. Eine Preisüberhöhung ist grundsätzlich kein berücksichtigungsfähiges Argument, wenn er sich von dem Kauf lösen will. Allerdings kann sich die Rechtslage anders darstellen, wenn im Zuge der Verkaufsberatung eine gute Kapitalanlage behauptet wurde und der sachunkundige Käufer aufgrund der Beratung annahm, ein gutes Geschäft zu machen.
Rechtsanwalt Peege, Freiburg
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