Das mögliche Problem mit der Nutzung der Kundendaten der Deutschen Licht Miete

Published On: Donnerstag, 01.09.2022By Tags:

Natürlich steht unser Telefon seit der Veröffentlichung unserer Berichte zum Unternehmen light now nicht mehr still und man muss sagen, 100 % unserer Gesprächspartner finden das als ein Unding, was Dr. Gert Sieger und Alexander Hahn da derzeit machen.

Findet die Tätigkeit der Herren Sieger und Hahn dann möglicherweise eine Fortsetzung darin, dass man darüber nachdenkt, die Anleger und den Vertrieb der ehemaligen DLM anzusprechen, dann sollte man sich sicherlich einen Rechtsrat im Vorhinein einholen, denn die gesamten Kundendaten gehören dem Insolvenzverwalter und die ehemaligen Vermittler der deutschen Licht Miete seien an die folgende Gesetzesvorschrift des HGB – Handels-Gesetz-Buch erinnert:

In Paragraph 90 heißt es da:

„Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.“

Zitat Ende

Dazu hat sich der BGH auch schon einmal geäußert in 2009 (zu einem Versicherungsvertreter).

Er entschied, dass Versicherungsvertreter als selbständige Handelsvertreter, selbständige Untervertreter oder angestellte Handelsvertreter sich nach dem damals geltenden § 17 Abs. 2 UWG strafbar, wenn sie nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Kundendaten verwenden, die ein Geschäftsgeheimnis des früheren Dienstherrn (Vertragspartner des Handelsvertretervertrages) darstellen.

Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsvertreter während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses die Kunden selbst geworben hat. § 90 HGB und § 667 BGB sind zu beachten.

Die Kundendaten können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können; vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 – I ZR 28/06; Urt. v. 27. April 2006 – I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511.

Das ist aus unserer Sicht auf den Handelsvertreter/Vertrieb von Anlagegesellschaften bzw. Emittenten übertragbar.

Nun ist hier möglicherweise dann Insolvenzverwalter Rüdiger Weiß gefordert, da dann auch einmal „klare Kante“ zu zeigen, wenn man erfährt, dass es hier nachweisliche Kontaktaufnahmen zu Anlegern/Investoren der DLM geben sollte.

Man hat so die Befürchtung, dass dieser gesamte Vorgang in einem „juristischen Kleinkrieg“ enden könnte, einem Kleinkrieg, wo es am Ende nur Verlierer geben könnte. Die größten Verlierer könnten aber die Anleger sein, die für alles das nichts können.

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