„Die Prüfung der angemeldeten Forderungen, die von der Anmeldung unabhängig erfolgt, findet dann zu einem späteren Zeitpunkt statt. Eine Befriedigung der Anlegeransprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens ist rechtlich wie faktisch ausgeschlossen. Soweit kein Eigentums-Zertifikat vorliegt, fehlt es bereits an der Zuordnung eines konkreten Containers zum Anleger.
Aber auch in den wenigen Fällen, in denen ein solches Zertifikat übersandt wurde, ist eine Übereignung von Containern in den zugrundeliegenden Verfahren aus einer Vielzahl rechtlicher Gründe fraglich. Vor allem aber sind die dort benannten Container in den meisten Fällen nicht oder nicht mehr vorhanden. Unabhängig davon ist eine eigenständige Verwertung durch den einzelnen Anleger ohnehin wirtschaftlich sinnlos.“ Zitat aus einer Meldung des Insolvenzverwalters Jaffe
Nun, Herr Jaffe, auch das ist doch eine Ausführung, die eigentlich ins Tollhaus gehört. Wenn ich Eigentümer eines Containers bin und darüber eine Eigentumsurkunde besitze, dann ist mir bekannt, dass die Container auch versichert gewesen sein sollten. Ergo müsste es doch bei einem Diebstahl, eine Leistung der Versicherung geben. Gibt es den Container nun nachweislich nicht, und auch die Versicherung nicht,was ja möglich ist, Herr Jaffe, Ihren Ausführungen folgend, warum sollte ich dann nicht eigenständig prüfen und die verantwortlichen Personen verklagen? Das hat doch mit Ihren Ansprüchen gar nichts zu tun. Sie wollen hier alles in einen großen Topf schmeißen. Je größer der Topf, desto größer Ihr Honorar. Dass Sie kein Interesse haben, hier Einzelcontainer herauszufinden und zuzuordnen kann ich mir lebhaft vorstellen. Ob die Anleger das genauso sehen, weiß ich allerdings nicht.
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