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Das Thema Anlagegenossenschaften aus Sicht von Rechtsanwalt Daniel Blazek

Tumisu (CC0), Pixabay
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Interviewer: Herr Blazek, Sie sind Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Können Sie uns erklären, was Anlagegenossenschaften sind und warum sie in der Vergangenheit so attraktiv waren?

Daniel Blazek: Gerne. Anlagegenossenschaften sind Genossenschaften, die primär oder teilweise einen Anlagecharakter haben. Bis Juli 2015 waren sie besonders attraktiv, da sie von bestimmten Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes ausgenommen waren. Das bedeutete, dass keine Prospektpflicht bestand und keine BaFin-Befugnisse galten. Dies machte sie zu einer beliebten Alternative zu stärker regulierten Anlageformen.

Interviewer: Wie hat sich die Situation seit 2015 verändert?

Daniel Blazek: Seit Juli 2015 gelten Genossenschaften als gesetzliche Vermögensanlagen, wenn für den Vertrieb der Anteile eine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird. Das hat zur Folge, dass nun eine Prospektpflicht besteht und eine gewerberechtliche Erlaubnis für den Vertrieb erforderlich ist. Dies hat die regulatorische Landschaft für Anlagegenossenschaften deutlich verändert.

Interviewer: Welche Pflichten haben Vorstände in Anlagegenossenschaften?

Daniel Blazek: Vorstände haben die Pflicht, als ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter zu handeln. Sie müssen das Genossenschaftsgesetz kennen und beachten. Jedes Vorstandsmitglied trägt eine persönliche Gesamtverantwortung für die Geschäftsleitung und kann bei Pflichtverletzungen gegenüber der Genossenschaft schadensersatzpflichtig werden.

Interviewer: Gibt es besondere rechtliche Aspekte, die potenzielle Anleger beachten sollten?

Daniel Blazek: Ja, definitiv. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Beitritte zu Anlagegenossenschaften in den Bereich der gesetzlich indizierten Widerrufsbestimmungen fallen. Das bedeutet, dass Anleger unter bestimmten Umständen ein Widerrufsrecht haben. Außerdem müssen Anleger richtig über die wesentlichen Eigenheiten und Risiken des Beitritts aufgeklärt werden.

Interviewer: Was passiert, wenn ein Anleger seinen Beitritt widerrufen oder kündigen möchte?

Daniel Blazek: Das ist ein wichtiger Punkt. Anders als man vielleicht erwarten würde, kann sich der Anleger grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft von der Anlagegenossenschaft lösen. Eine Rückabwicklung der Genossenschaftsbeteiligung ist nicht möglich. Bei Beendigung erhält der ehemalige Genosse nicht seine geleisteten Zahlungen zurück, sondern es findet eine Auseinandersetzung nach dem Genossenschaftsgesetz statt.

Interviewer: Zum Schluss noch eine Frage zu Ratenzahlungen. Gibt es hier etwas Besonderes zu beachten?

Daniel Blazek: Ja, das ist ein aktuelles Thema in der Rechtsprechung. Grundsätzlich sind Ratenzahlungen nur bei sogenannten Pflichtanteilen zulässig. Bei freiwillig übernommenen Anteilen gilt das Volleinzahlungsgebot. Wenn gegen dieses Gebot verstoßen wird, kann die Ratenzahlungsvereinbarung nichtig sein, was sogar zur Gesamtnichtigkeit des Beitritts führen kann. Trotzdem muss der Genosse in der Regel seine Einlage erbringen.

Interviewer: Vielen Dank für diese aufschlussreichen Informationen, Herr Blazek.

Daniel Blazek: Gerne geschehen. Es ist wichtig, dass potenzielle Anleger und Genossen diese rechtlichen Aspekte kennen und verstehen.

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