Auch wir sind ja ein Plattformbetreiber, der Kommentare zulässt, heißt aber auch, wir legen Regeln fest, nach denen Kommentare veröffentlicht werden, und wann nicht. Schließlich stehe ich dafür GERADE, denn ich bin in der sogenannten Störerhaftung.
Auch wir werden des Öfteren aufgefordert, diesen oder jenen Kommentar zu löschen. Dann beginnt bei uns das sogenannte Notice and take down Verfahren, heißt, wir informieren unseren Kommentarverfasser darüber, dass es einen Einspruch gegen seinen Kommentar gibt, dafür benötigen wir also eine funktionierende E-Mail-Adresse des Kommentarverfassers. Kommentare ohne E-Mail-Angabe werden grundsätzlich nicht frei geschaltet, da wir dann ja nicht in eine möglicherweise erforderliche Kommunikation eintreten können.
Dann geben wir dem Kommentarverfasser 24 Stunden Zeit, um zu dem Einspruch dann Stellung zu beziehen. Bekommen wir keine Rückantwort, dann wird der Kommentar gelöscht. Bekommen wir eine Rückantwort die plausibel und nachvollziehbar ist, dann bleibt der Kommentar natürlich stehen. Daten eines Kommentarverfassers geben wir grundsätzlich nicht nach Aussen.
Auch wir bekommen ab und zu „gesteuerte Kommentare“, auch da fragen wir dann nach. Entscheiden nach Stellungnahme dann, ob veröffentlicht wird oder nicht.
Nun sind wir gegenüber Trustpilot natürlich „ein kleines Licht“, denn was dort jeden Tag an Kommentaren einläuft, gibt es bei uns dann innerhalb eines Jahres. Das Unternehmen Trustpilot ist aber auch da sicherlich technisch völlig anders aufgestellt wie wir. Wir sind kein Bewertungsportal mit Sternchen oder Smileys usw.
Wissen muss man aber auch, dass die Bewertung bei Trustpilot von der Anzahl der Sterne abhängig ist. Aus der Abgabe der Sternebewertung bildet Trustpilot einen Durchschnittswert, nicht aus dem Inhalt der Kommentare. Das sollte jedem klar sein, dass natürlich ein Unternehmen wir EKD Solar/Energiekonzepte Deutschland GmbH Wert darauflegt, möglichst hohe Sternebewertungen zu bekommen. Legitim.
Nun hatte das Unternehmen Trustpilot aber wohl durch eine im Unternehmen verwendete Software erkannt, dass hier möglicherweise Fake-Bewertungen abgegeben wurden. Daraufhin hatte Trustpilot die Bewertungen „offline genommen“.
Zitat aus einem Urteil was der Redaktion vorliegt:
Die Antragstellerin (EKD) hat durch Vorlage der E-Mail vom 8.2.2023 (Anl. AS 8) glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin (Trustpilot) mitgeteilt hat, dass sie „fake reviews“ durch eine Software vom Un- ternehmensprofil der Antragstellerin auf dem Bewertungsportal entfernt hat. Als Grund für die Löschung gab die Antragsgegnerin an, dass die entfernten Bewertungen eine Verbindung zu „professionellen Bewertungs-Verkäufern“ aufwiesen, die im Auftrag der Antragstellerin positive Bewertungen auf dem Portal der Antragsgegnerin abgegeben hätten. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 27.02.2023 (Anl. AS 3) weiter- hin glaubhaft gemacht, dass sie ein Nutzerkonto bei der Antragsgegnerin unterhält, dass sich durch die Löschung der positiven Bewertungen der TrustScore verschlechtert hat und dass sie keine Bewertungsverkäufer beauftragt hatte. Zitat Ende
Nochmals hier angemerkt, es geht um positive Kommentare um die sich das Unternehmen Energiekonzepte Deutschland GmbH hier kümmert, nicht um negative Kommentare. Das aber nur am Rande.
Energiekonzepte Deutschland wollte aber nun vom Unternehmen Truspilot, dass das Profil des Unternehmens so lange gesperrt werden soll, bis der Vorgang geklärt ist. Ein Ansinnen, was aus unserer Sicht unbegründet ist, aber das LG Leipzig sah das anders.
Zitat:
Die Antragstellerin hat einen vertraglichen Anspruch auf vorübergehende Sperrung ihres Profils bei der Antragsgegnerin nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
Nach der Generalklausel des § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils ver pflichten. Die Antragsgegnerin verstößt gegen ihre Rücksichtnahmepflichten, indem sie trotz Aufforderung vom 9.2.2023 das Profil der Antragstellerin im Zeitraum der Überprüfung von einzelnen Bewertungen online belässt und dadurch eine „verfälschte“ Durchschnittsbewertung zulässt. Und dies, ohne der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen, Ungereimtheiten bezüglich der entfernten Bewertungen selbst aufzuklären.
Eine vorübergehende Sperre ist auch deshalb angezeigt, da sich die Antragstellerin einer Präsenz auf dem Portal nicht entziehen kann. Selbst wenn sie ihr Profil bei der Antragsgegnerin eigenständig löschen würde, so würden die abgegebenen Bewertungen aufgrund der „Zwangslistung“ weiterhin auf dem Bewertungsportal der Antragsgegnerin angezeigt.
……………………..und weiter………..
Der Anspruch ergibt sich auch aus § 823 Abs. 1 BGB , Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der soziale Geltungsanspruch der Antragstellerin als Wirtschaftsunter- nehmen ist verletzt, weil die Antragsgegnerin durch die Löschung von positiven Bewertungen aktiv in den Bewertungsprozess und das ermittelte Scoring des bewerteten Unternehmens eingreift. In der Außendarstellung wird damit eine unzutreffende Gesamtbewertung dargestellt, die den tatsächlich abgegebenen Bewertungen nicht entspricht und die Antragstellerin im Wettbewerb zu ihren direkten Konkurrenten negativ beeinträchtigt.
Ein Verfügungsgrund und die besondere Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO, die einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung zu erlassen, liegt vor.
Die vorstehende rechtswidrige Anzeige des Unternehmensprofils der Antragstellerin auf dem Bewertungsportal stellt einen erheblich geschäftsschädigenden Zustand dar. Aufgrund der prominenten Listung der Profilseite in der Google Suche besteht die permanente Gefahr, dass potenzielle Kunden das Profil der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin aufrufen und aufgrund des verschlechterten TrustScores von einer Beauftragung der Antragstellerin absehen.
Zitat Ende
Nun haben wir aber in den vergangenen Wochen die Umsetzung dieser Verfügung nicht erkennen können, dies möglicherweise aus 2 Gründen nicht. Möglicherweise hat Trustpilot sofort Revision beim OLG in Dresden eingelegt und dann dort Obsiegt oder aber man hat schlichtweg keinen Erfolg bei der Zustellung des Urteils von Seiten von EKD. Das würde uns bei der Inkompetenz des Rechtsanwaltes in dem Verfahren nicht verwundern.
Wir haben mit vielen Rechtsanwälten das Urteil besprochen und außer Kopfschütteln haben wir da keine Reaktion bekommen. Man muss aber auch nicht jedes Urteil verstehen.
Ganz klar aber auch angemerkt, dass Energiekonzepte Deutschland GmbH so etwas fordern kann, ist völlig in Ordnung, aber dass ein Gericht solch eine Entscheidung trifft, halten wir dann für grenzwertig. Trotzdem, die Entscheidung steht nun im Raum.
Auch wir verstehen so manchen positiven Kommentar auf Trustpilot nicht so richtig. Die höchste Zufriedenheit drückt man dort mit einer 5 Sterne-Bewertung aus. Liest man dann so manchen Kommentar, dann fragen wir uns schon, wie das ein Sterne-Kommentar sein kann. Ein Beispiel dafür haben wir gestern einmal in einem Artikel dargestellt. Genauso kritisch sehen wir aber Kommentare mit dem Wort „Betrug“.
Ganz klar, wir halten das Unternehmen nicht für Betrüger, finden diese Wortwahl auch nicht in Ordnung, auch das haben wir zum Ausdruck gebracht. Wir wissen aber auch, dass es in der Tat „Aufforderung positive Kommentare abzugeben“ gab, nicht von EKD aber von FE Promotion GmbH, einem Vertrieb des Unternehmens EKD, von deren Geschäftsführer.
Das Energiekonzepte Deutschland GmbH möglicherweise solche „positiven Bewertungen“ selber in Auftrag geben könnte, denken selbst wir nicht und wir sind sehr kritisch gegenüber dem Unternehmen.
Vielleicht kümmert sich das Unternehmen Energiekonzepte Deutschland GmbH einmal genauso intensiv um die Abarbeitung der negativen Kommentare bei Trustpilot aber auch bei Facebook. Das bitte nicht nur mit möglicherweise „Allgemeinfloskeln“ sondern bitte mit wirklichem Handeln. Ich denke dann werden die positiven Kommentare zunehmen auf beiden Plattformen.
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