Startseite Allgemeines Das Urteil des Landgerichtes Stuttgart: Jens Meier Geno Wohnbaugenossenschaft eG – 7 Jahre und 9 Monate Haft
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Das Urteil des Landgerichtes Stuttgart: Jens Meier Geno Wohnbaugenossenschaft eG – 7 Jahre und 9 Monate Haft

geralt (CC0), Pixabay
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Es ging dann doch schneller als so mancher Prozessbeobachter gedacht hatte. Die erste Instanz des Prozesses gegen Jens Meier ist vorbei mit dem heutigen Urteilsspruch des LG Stuttgart.

Rückblende:

Jens Meier war seit November 2011 Vorstandsvorsitzender der im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter GnR 220109 eingetragenen GENO Wohnbaugenossenschaft eG (im Folgenden „GENO eG“) mit Sitz in Ludwigsburg.

Unternehmensgegenstand der GENO eG war die Versorgung ihrer Genossen mit dauerhaft bezahlbarem Wohnraum. Zu diesem Zweck hatte der Angeschuldigte das von ihm als „revolutionär” vermarktete „GENO-Konzept” entwickelt.

Dieses stellt eine Variante des Mietkaufs dar, die es den Genossen * nach Beitritt zur GENO eG und Ablauf einer „Ansparphase“ – in einem ersten Schritt ermöglichen sollte, der Genossenschaft im Wege eines „Bereitstellungsantrags“ eine Wunschimmobilie zum Erwerb oder zum Bau vorzuschlagen.

In einem zweiten Schritt sollte die Immobilie „zugeteilt“ werden, was bedeutete, dass die GENO eG – nach Prüfung der Werthaltigkeit – die vorgeschlagene Immobilie mit einer dem Mitglied zugeteilten „Bereitstellungssumme“ im eigenen Namen erwirbt. In einem dritten Schritt sollte es zur sogenannten „Realisierung“ kommen.

Damit war gemeint, dass die GENO eG die Immobilie in einem notariellen „Optionskaufvertrag“ zu einem über mehrere Jahrzehnte festgeschriebenen Mietzins an das Genossenschaftsmitglied vermietet und parallel dazu eine durch Auflassungs-vormerkung abgesicherte Kaufoption einräumt. Der Genosse sollte die Immobilie sodann zu dem im „Optionskaufvertrag“ festgelegten Preis frühestens nach zwei und spätestens nach 25 oder 35 Jahren erwerben können.

Nach Ansicht der Stuttgarter Staatsanwaltschaft befand sich die GENO eG seit dem Jahr 2011 in einer wirtschaftlichen Krise und erwirtschaftete durchgängig bis August 2018 nur Verluste.

Ab dem Wirtschaftsjahr 2011 betrug der jährliche Verlust jeweils über -2.000.000 €. In den Wirtschaftsjahren 2015/2016 war der jährliche Verlust auf jeweils über -4.000.000 € angestiegen.

Spätestens ab Herbst 2014 bedrohte die Liquiditätsverfassung der Genossenschaft den Fortbestand der GENO eG, was Jens Meier nach Ansicht der Stuttgarter Staatsanwaltschaft gewusst haben muss.

Am 01.08.2018 wurde über das Vermögen der GENO eG wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet (AG Ludwigsburg, Az.: 2 IN 250/18).

Die Geno Gruppe

Die GENO eG gehörte zur sog. „GENO-Gruppe“. Dieser gehörten weitere Gesellschaften an, für die Jens Meier dann ebenfalls Organfunktionen wahrnahm und an denen Jens Meier teils mit qualifizierter Mehrheit beteiligt war oder nach wie vor Ist.

Jens Meier war vor allem Vorstand und Inhaber von 85% der Aktien der im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 729805 eingetragenen GENO AG sowie Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens Genotrade e.K. (Amtsgericht Stuttgart, HRA 571331, jetzt: miwoba e.K.).

Die GENO AG sowie das Unternehmen Genotrade e.K. nahmen innerhalb der GENO-Gruppe eine zentrale Rolle ein: Ihnen standen auf der Grundlage von Vertriebsvereinbarungen die Alleinvertriebsrechte für Genossenschaftsanteile an der GENO eG zu.

Aufgrund dieser Vereinbarungen zahlte die GENO eG an die Vertriebsgesellschaften Abschluss- und Bestandsprovisionen und ab September 2017 erfolgsunabhängige Vergütungen für die Durchführung von Beratungsterminen.

Die GENO eG war an der GENO AG mit 15% der Aktien beteiligt. Am 28,03.2019 wurde auch über das Vermögen der GENO AG wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet (AG Ludwigsburg, Az.: 2 IN 333/18).

Der konkrete Vorwurf im Strafprozess vor dem Stuttgarter Landgericht:

Die GENO eG war spätestens zum 31.12.2014 nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Als Vorstandsvorsitzender der GENO eG unterließ es Jens Meier entgegen der ihm bekannten Verpflichtung aus § 15a Abs. 1 S. 1 InsO und in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bewusst und gewollt, für die GENO eG einen Insolvenzantrag zu stellen.

Nachdem Jens Meier im zweiten Halbjahr 2014 – unter anderem in einer Sitzung des Wirtschaftsausschusses der GENO eG am 19.11.2014 – durch die ehemalige Vorständin für Finanzen, darauf hingewiesen worden war, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit der GENO eG bevorstand und zeitnah nicht mit einer Verbesserung zu rechnen war, entschied sich Jens Meier, die Zusammenarbeit mit der Vorständin für Finanzen im Dezember 2014 zu beenden.

Zudem ließ Meier den Vertrieb von Genossenschaftsanteilen – vor allem über die von den Vertriebsgesellschaften deutschlandweit eingerichteten „Wohnkompetenzzentren“ – trotz der ihm bekannten wirtschaftlichen Verfassung der GENO eG in vollem Umfang weiterlaufen.

Maßgeblicher Bestandteil der Werbe- und Vertriebsstrategie war dabei, dass „GENO-Konzept“ gegenüber den herkömmlichen Formen des Wohnens (Mieten und kreditfinanzierter Immobilienkauf) als weit überlegen und risikolos darzustellen.

Der Werbeslogan lautete: „Immer Sicher Wohnen“. Darüber hinaus wurde die GENO eG gegenüber Immobilieninteressenten als wirtschaftlich gesundes, wachsendes und prosperierendes Unternehmen präsentiert.

In Wahrheit war eine Mitgliedschaft bei der GENO eG ab dem 01.01.2015 mit hohen, einem Totalverlustrisiko vergleichbaren Risiken verbunden.

Um dennoch Immobilieninteressenten zum Beitritt zur GENO eG zu bewegen und Bestandskunden dazu zu bringen, weitere Genossenschaftsanteile zu übernehmen, wurden Neu- und Altgenossen der GENO eG ab 01.01.2015 durch Jens Meier über den von ihm gesteuerten Vertriebsapparat nach Ansicht der Stuttgarter Staatsanwaltschaft gezielt getäuscht.

Beim Abschluss von Neuverträgen wurden die Genossen ab 01.01.2015 darüber getäuscht, dass sie in eine insolvenzreife Genossenschaft eintraten, die seit dem Jahr 2011 durchgängig jährliche Verluste in Millionenhöhe anhäufte.

Zudem wurde den Neukunden verschwiegen, dass eine Mitgliedschaft bei der GENO eG – die gemäß Satzung die Versorgung ihrer Genossen mit dauerhaft bezahlbarem Wohnraum bezweckte – mit dem ganz erheblichen Risiko behaftet war, trotz „Bereitstellungsreife“ des
abgeschlossenen Tarifs auf unabsehbare Zeit keine Immobilienzuteilung zu erhalten.

Aufgrund fehlender Liquidität wurden im Zeitraum 01.01.2014 bis zur Insolvenzeröffnung im August 2018 – also über einen Zeitraum von über 4,5 Jahren bei durchschnittlich 5.000 Mitgliedern – lediglich 3 Immobilien realisiert. Die letzte Immobilienzuteilung erfolgte am 21.01.2016. Im Übrigen waren Immobilienzuteilungen „ausgesetzt‘.

Schließlich bestand bei der GENO eG ab 01.01.2015 bezüglich neuer Mitgliedschaften das ganz erhebliche Risiko, trotz Kündigung und trotz Ausscheidens aus der GENO eG einbezahlte Gelder nicht zurückgezahlt zu bekommen.

Unter Federführung von Jens Meier hatte die GENO eG am 01.10.2014 in § 33a der Satzung ein sog. „Mindestkapital“ (§ 8a GenG) eingeführt

Die nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart wegen unangemessener Benachteiligung nichtige Satzungsregelung diente Meier und seinen Vorstandskollegen dazu, bis zur Insolvenz der GENO eG Auseinandersetzungs-ansprüche ausgeschiedener Genossen in Millionenhöhe auflaufen zu lassen. Bei Insolvenzeröffnung am 01.08.2018 waren selbst die Auseinandersetzungsansprüche von Genossen, die zum 31.12.2013 und 31.12.2014 ausgeschieden waren, in Höhe von insgesamt ca. 5.000.000 € nicht befriedigt.

Die Erwerber von Neumitgliedschaften hatten somit ab 01.01.2015 – selbst wenn man eine Wirksamkeit der im Jahr 2014 eingeführten Mindestkapitalregelung unterstellen würde – aufgrund ihres in § 33a der Satzung festgelegten zeitlichen Nachrangs bei der Befriedigung keinerlei realistische Chance, im Falle des Ausscheidens ihr Guthaben zurückzubekommen.

Die Genossen, die ab 01.01.2015 neu beitraten oder als Altgenosse weitere Anteile übernahmen, taten dies somit lediglich deshalb, weil sie

  1. über die wirtschaftliche Verfassung der GENO eG,
  2. die Wahrscheinlichkeit einer Immobilienzuteilung und die Zeit, die bis zur Zuteilung verstreichen würde sowie
  3. darüber getäuscht wurden, dass das bei der GENO eG eingelegte Geld – selbst im Falle der Kündigung und des Ausscheidens – auf unabsehbare Zeit nicht mehr „zurückzuholen“ war.

Eine Mitgliedschaft bei der GENO eG war aufgrund der aufgeführten Risiken ab 01.01.2015 objektiv wertlos und für die von den neu eintretenden Genossen verfolgten Zwecke völlig unbrauchbar. Den Neugenossen ist somit ab 01.01.2015 in Höhe der eingezahlten Einlagen jeweils ein endgültiger Vermögensschaden entstanden.

Hinzu kommt, dass eine ratierliche Einzahlung von Genossenschaftsanteilen, so wie von Meier praktiziert letztlich nicht den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes entsprochen hatte, was nun wieder erhebliche sofort zu begleichende Forderungen des Insolvenzverwalters nach sich gezogen hatte. Auch hierüber haben wir ja bereits berichtet.

Jens Meier hat nun viel Zeit zum Nachdenken, die er dann hoffentlich auch nutzen wird. Das verlorene Geld bekommen die Anleger aber auch mit diesem Urteil nicht wieder.

Meier wird aber sicherlich in Revision gehen, denn das Urteil entspricht nicht seinen Vorstellungen. Meier wollte als „freier Mann“ aus dem Gericht in Stuttgart hinausgehen. Noch am letzten Prozesstag hatte sich Meier dann aber zu rechtfertigen versucht, dass er niemals vorgehabt habe einen Genossen zu schädigen.

https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.prozess-am-landgericht-stuttgart-ex-geno-chef-steht-vor-gericht.d867ae35-82d0-4070-bd63-912c596ef3ca.html

https://www.handelsblatt.com/finanzen/immobilien/prozessauftakt-ex-vorstand-der-geno-soll-hunderte-genossenschafter-betrogen-haben/25833538.html?ticket=ST-7896765-TR63I3t90zBiDykxkSa6-ap1

Update:

https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.baugenossenschaft-in-ludwigsburg-geno-prozess-betrueger-sitzt-wieder-auf-anklagebank.8bd6344d-f02f-41b8-a720-cd13d4fc6a9a.html?reduced=true

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