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Das Urteil des sächsischen Verfassungsgerichtshofes zur AfD Affäre, dem Elbegate

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Wann erreicht dieser Vorgang die Staatskanzlei in Dresden und Ministerpräsident Michael Kretschmer?

Nur noch eine Frage der Zeit, wobei Michael Kretschmer hoffen wird, dass dies nicht noch vor der Landtagswahl in Sachsen am 1. September 2019 sein wird. Eigentlich undenkbar, dass die Vorsitzende des sächsischen Wahlprüfungsausschusses über die Ablehnung der AfD Mandatsträgerliste nicht mit der Staatskanzlei gesprochen hat, denn dafür war der Vorgang dann sicherlich doch zu brisant.

Nun stehen die sächsischen Parteien, allen voran die CDU, die Linke, die Grünen und die SPD vor einem demokratischen Scherbenhaufen, den sie da völlig unnötig angerichtet haben, was ihnen das sächsische Landesverfassungsgericht ja auch noch einmal ins Stammbuch geschrieben hat mit seinem aktuellen Urteil vom gestrigen Tag.

16.08.2019 – Endgültige Zulassung der Listenplätze 19 bis 30 der Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD) zur Landtagswahl am 1. September 2019

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tage die Landesliste der AfD mit den dort aufgeführten Listenplätzen 19 bis 30 nunmehr endgültig zur Landtagswahl am 1. September 2019 zugelassen. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Streichung dieser Listenplätze ist nicht mit den sächsischen Wahlgesetzen vereinbar und verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an der Landtagswahl. Die Streichung der Listenplätze 31 bis 61 hingegen ist vertretbar; insoweit sind die Verfassungsbeschwerden bereits nicht statthaft.

Die Beschwerdeführer – die Partei Alternative für Deutschland (AfD) Landesverband Sachsen sowie acht einzelne Bewerber für deren Landesliste – sehen sich durch die Entscheidung des Landeswahlausschusses, die Landesliste der AfD nur mit den Listenplätzen 1 bis 18 zur Landtagswahl am 1. September 2019 zuzulassen und die weiteren Bewerber auf den Listenplätzen 19 bis 61 zu streichen, in ihren Grundrechten verletzt. Deshalb haben sie sich im Wege von Verfassungsbeschwerden an den Verfassungsgerichtshof gewandt.

Nachdem der Verfassungsgerichtshof bereits am 25. Juli 2019 die Landesliste mit den Listenplätzen 19 bis 30 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zugelassen hatte, bestätigt er diese Bewertung mit seinem Urteil vom heutigen Tage. An dem Vorrang des nach der Wahl durchzuführenden Wahlprüfungsverfahrens hält der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich fest.

In ganz besonderen Ausnahmefällen können Verfassungsbeschwerden wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes und der hohen Bedeutung des Demokratieprinzips dennoch zulässig sein.

Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Entscheidung eines Wahlorgans als klar rechtswidrig erweist und zugleich einen voraussichtlichen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründet, der erst nach der Wahl beseitigt werden und möglicherweise zu landesweiten Neuwahlen führen kann.

Dies ist bei dem vom Landeswahlausschuss angenommenen Verstoß gegen einen etwaigen Grundsatz der Einheitlichkeit der Aufstellungsversammlung im Ergebnis der Fall. Denn der Landeswahlausschuss hat den Gesichtspunkten, die für eine Einheitlichkeit sprechen, nicht das erforderliche Gewicht beigemessen und nicht beachtet, dass bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine statthafte Unterbrechung eine auf Zulassung der Liste gerichtete Würdigung verfassungsrechtlich geboten ist. Für den zusätzlich beanstandeten Wechsel des Wahlverfahrens hingegen kann ein derartiger Rechtsfehler der Entscheidung des Landeswahlausschusses nicht festgestellt werden. Dies betrifft indes allein die Listenplätze 31 bis 61, weshalb die Verfassungsbeschwerden nur in Bezug auf die Listenplätze 19 bis 30 ausnahmsweise zulässig sind.

Die nicht durch die Vorschriften des Sächsischen Wahlgesetzes gerechtfertigte Streichung der Listenplätze 19 bis 30 verletzt die Chancengleichheit und damit die passive Wahlrechtsgleichheit der einzelnen hiervon betroffenen Wahlbewerber gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 SächsVerf und des betroffenen Landesverbands der AfD gemäß Art. 4 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG. Da keine sonstigen Nichtzulassungsgründe bestanden, ist die Landesliste mit den weiteren Listenplätzen 19 bis 30 zur Landtagswahl am 1. September 2019 zugelassen.

SächsVerfGH, Urteil vom 16. August 2019 – Vf. 76-IV-19 (HS), Vf. 81-IV-19 (HS)

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