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Das war wohl eine klare „gerichtliche Abfuhr“ für Rechtsanwalt Knüfer aus Konstanz im BWF Prozess

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…und bezahlen muss das natürlich wieder einmal der „dumme Anleger“, der große Hoffnung in die Kanzlei von Knüfer Rechtsanwälte gesetzt hatte. Seiner Reputation als Anlegeranwalt sind solche verlorenen Prozesse sicherlich nicht sonderlich zuträglich. Anleger sollten sich die Begründung des LG Kölns einmal genau durchlesen, ob da nicht Gesprächsbedarf mit Rechtsanwalt Knüfer besteht. Wenn ein LG im ersten Satz der Entscheidungsbegründung schon feststellt, „die Klage ist unbegründet“, dann muss man aus unserer Sicht ganz klar in die Diskussion mit dem eigenen Anwalt gehen und das klären. Wir würden das mal „als handwerklich nicht beste Arbeit“ bewerten.

Wir haben uns dazu einmal die Entscheidungsgründe des LG Köln angeschaut und hier nachstehend veröffentlicht-

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der klagenden Partei stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, wobei allein Schadenersatzansprüche nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne denkbar sind. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nach dem eigenen Vortrag der Klagepartei nicht in Betracht und werden von dieser auch nicht geltend gemacht.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Prospekthaftung im engeren Sinn auch diejenigen unterliegen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen – zusätzlichen – Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Dabei ist ihre Einstandspflicht freilich auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt (BGH, Urteile vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12-, Rn. 12; 17. November 2011 – III ZR 103/10-, BGHZ 191, 310-325, Rn. 19; 14. Juni 2007 – III ZR 185/05 – Rn. 15; 15. Dezember 2005 – III ZR 424/04 -, Rn. 19; zitiert nach juris; Emmerich in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl.
2016, § 311 BGB, Rn. 146; jeweils m.w.N.).
Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, konnte anhand des eigenen Vortrages der klagenden Partei letztlich nicht festgestellt werden. Dabei brauchte nicht entschieden zu werden, ob es zur Schlüssigkeit des Klagevortrages gehört oder ob die Begründetheit einer auf die Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne gestützten Klage voraussetzt, dass vorgetragen und im Bestreitensfall bewiesen wird, dass dem Anspruchsteller die Prospektunterlagen im oben genannten Sinne vor seiner Anlageentscheidungzugänglich gemacht wurden.
a)
Prospekt ist eine marktbezogene schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt. Sie muss dabei tatsächlich oder zumindest dem von ihr vermittelten Eindruck nach den Anspruch erheben, eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein (BGH, Urteil vom 17. November 2011 – III ZR 1 0 3 / 1 0 BGHZ 191, 310-325, Rn. 21).
Nach Ansicht der Kammer erfüllen bereits die Informationsbroschüren vom 01.12.2011 bzw. 31.10.2012 (K3/4) allein aufgrund ihres Inhalts und ihrer äußeren Aufmachung diese Erfordernisse und sind deshalb als Prospekt einzustufen. Dass sich diese Informationsbroschüren an potentielle BWF-Kunden richteten und daher marktbezogen waren, wird von der beklagten Partei letztlich nicht in Zweifel gezogen. Schon die auf Seite 4 oben zu findende Anrede („Sehr geehrte Goldkäuferin, sehr geehrter Goldkäufer“) nebst dem nachfolgenden Text lassen keine andere Interpretation zu, als dass sich die gesamte Broschüre an einen unbestimmten Personenkreis richtete, der von einer Anlage in die Produkte der BWF überzeugt werden sollte.

Auch erhob die – immerhin 16 Seiten starke – Schrift ihrem Eindruck nach den Anspruch, die Anlageinteressenten umfassend zu informieren. Sie enthielt, wenn auch in vergleichsweise kurzer Form, eine Beschreibung des Investitionsobjektes einschließlich der geplanten Verwendung der Anlegergelder bzw. des damit erworbenen Goldes, der mit der Anlage verbundenen Risiken und Kosten sowie der Initiatoren. Weder die – nach Ansicht der klagenden Partei nicht gegebene – Vollständigkeit noch die Richtigkeit der Angaben sind dabei notwendige Voraussetzung für die Bejahung der Prospekteigenschaft.
Hinzu kommt weiter, dass für das Anlageobjekt keine gesetzliche Prospektpflicht bestand und dass es sich in dieser Aufmachung und mit diesem Inhalt um die einzigen bzw. wesentlichen schriftlichen Informationsunterlagen handelte, die ersichtlich an Interessenten gerichtet waren.
Daneben können weitere schriftliche Unterlagen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ungeachtet ihrer körperlichen Trennung als Teil eines einheitlichen Anlageprospektes im Rechtsinne angesehen werden, sofern sie einander ergänzen oder vervollständigen (BGH, Urteil vom 17. November 2011 – IIIZR 103/10 -, BGHZ 191,310-325, Rn. 26f.).
Soweit die klagende Partei die Prospekthaftung auch aus den Schreiben der Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 21.06.2012 und 01.02.2013 (K 21,23) herleiten will, mag diesen die Prospekteigenschaft nicht schon deshalb abzusprechen sein, weil sie weder von der beklagten Partei herrühren noch irgendwelche Äußerungen oder sonstige Anhaltspunkte dafür enthalten, die einen Vertrauenstatbestand in dieser Richtung hätten schaffen können.
Auch hinsichtlich der weiteren Unterlagen, die nach dem Vortrag der klagenden Partei bei der Beratung verwendet worden sein sollen, namentlich der Organigramme (K 26, 27) sowie der Schreiben vom 17.10.2011 (K 28) und 17.09.2012 (K 22) kann letztlich offen bleiben, ob ihnen die Prospekteigenschaft im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung zukommt. Da sie sich nach ihrem Wortlaut nicht an einen unbestimmten Anlegerkreis richten, erscheint zumindest zweifelhaft, ob das Merkmal der „Marktbezogenheit“ überhaupt erfüllt ist.
b)
Rechtsanwalt Dr. Sch. unterfällt zwar dem Personenkreis der berufsmäßigen Sachkenner, für die eine Garantenstellung nach den oben genannten Grundsätzen in Betracht kommt. Ob und inwieweit sich die beklagte Partnerschaft sein Handeln zurechnen lassen muss und für dessen Pflichtverletzungen haftet, brauchte ebenso wenig entschieden zu werden wie die Frage nach einer Haftungsbeschränkung gemäß § 8 Abs. 4 PartGG für nach dem 17.03.2014 abgeschlossene Beteiligungen.
Allerdings ist Rechtsanwalt Dr. Sch. nicht als Sachkenner im Sinne der oben (Ziffer 1.) zitierten Rechtsprechung anzusehen, soweit es um Äußerungen oder sonstige Ausführungen in den Prospektunterlagen geht, die sich mit der wirtschaftlichen Gestaltung und Tragfähigkeit des angebotenen Anlagemodells befassen. Insofern durfte kein Anleger davon ausgehen, dass Rechtsanwalt Dr. Sch. irgendeine Prüfung durchgeführt hatte und deren Ergebnis darstellen bzw. für dessen Richtigkeit einstehen wollte.
In der Informationsbroschüre (K 3, 4) werden die Aufgabenbereiche klar voneinander abgegrenzt. Während die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die Wirtschafts- und Steuerberatung und dabei insbesondere die Beratung in der Gründung und Konzeption der BWF tätig war, fiel die Rechtsberatung den Rechtsanwälten Dr. Sch. und Partner zu .
Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass in dem Schreiben vom 17.10.2011 (K 28) unter anderem ausgeführt wurde, die in Aussicht gestellten Renditeerwartungen seien kaufmännisch ohne. weiteres erreichbar, weil „die Möglichkeit Zwischengewinne zu erzielen an die Edelmetalleigentümer weitergegeben“ werde.
Angesichts dessen, dass Aussagen zu diesem Themenkomplex nach der in den Prospektunterlagen niedergelegten Aufgabenverteilung nicht in den Zuständigkeitsbereich der beklagten Partei fielen, sowie der ersichtlichen Pauschalität der vorstehend zitierten Äußerung vermag die Kammer hierin keine Erweiterung der Haftung, auf die Frage nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Geschäftsmodells zu sehen.
Von den klägerseits gerügten Prospektfehlern können damit allenfalls diejenigen eine Haftung der beklagten Partei begründen, die unter den Begriff der Rechtsberatung und nicht der Wirtschafts- und Steuerberatung fallen, mithin die Frage nach der Genehmigungspflicht nach dem KWG, Rechts- und Geschäftsfähigkeit der BWF, Erwerb des Eigentums an dem Gold durch die Anleger und dessen Insolvenzfestigkeit. Insbesondere besteht mangels Zurechenbarkeit keine Prospekthaftung für die Schreiben der Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (K21 und 23).Die als Prospekt im Sinne der zitierten Rechtsprechung anzusehenden Unterlagen, soweit sie der beklagten Partei zuzurechnende Äußerungen enthalten, genügenweder für sich genommen noch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung, um eine Prospekthaftung begründen zu können, denn jedenfalls fehlt es insofern an dem Erfordernis (siehe oben 1.) der Schaffung eines besonderen – zusätzlichen – Vertrauenstatbestandes durch Abgabe von Erklärungen und ein nach außen inErscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt.

Hierfür genügt die bloße Namensnennung im Prospekt zunächst nicht (Assmann in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl., § 5, Rn. 68 m.w.N.), ebenso wenig eine allgemeine Angabe von Aufgaben, die der jeweiligen Person zugefallen sind (Assmann aaO, Rn. 81). Wird ein Rechtsanwalt dagegen mit seiner Zustimmung im Prospekt als Sachverständiger angeführt und gibt er in dieser Eigenschaft Erklärungen ab, kommt eine Prospekthaftung regelmäßig in Betracht (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR340/88 -, BGHZ 111, 314-324, Rn. 21).
Auch das Jahresabschlusstestat eines Wirtschaftsprüfers kann seine Haftung als „Garant“ für ihm zuzurechnende Prospektaussagen begründen, sofern seine entsprechende Tätigkeit nach außen erkennbar geworden ist (BGH, Urteil vom 21.Februar 2013 – III ZR 139/12-, Rn. 12, juris) Wird dagegen in dem Emissionsprospekt lediglich darauf hingewiesen, dass ein Wirtschaftsprüfer als Mittelverwendungskontrolleur gewonnen werden konnte und zudem ein Prospektprüfungsgutach.ten erstellt hatte und für das Sonderkonto, auf das die Anleger ihrer Gesellschaftereinlagen einzahlten, gesamtvertretungsberechtigt war, belegt all dies keineswegs, dass er maßgebliche Einflussmöglichkeiten auf dieGestaltung des Prospekts hatte, an die typischerweise Vertrauen der Anleger geknüpft gewesen wäre (BGH, Urteil vom 19. November 2009 – III ZR 109/08 Rn.13f., juris).
Auch der Umstand, dass eine Person mit ihrer Zustimmung als Kommanditistoder/und als Beiratsmitglied im Prospekt aufgeführt wird, kann allein – d.h. wennkeine besonderen Umstände hinzukommen – keine Vertrauenshaftung in dem Sinne begründen, dass er für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller im Prospekt enthaltenen Angaben einzustehen hat. Denn damit werden nur Funktionen gekennzeichnet, die keine Garantenstellung in diesem Sinne herbeiführen können.

Für die Bezeichnung als Kommanditist ergibt sich dies schon aus der Besonderheit der Publikums-Kommanditgesellschaft, dass die Beitrittsverhandlungen und Abschlüsse dem Einfluss und Verantwortungsbereich der Kommanditisten völlig entzogen sind und demgemäß kein Beitrittsinteressent berechtigten Anlass hat, sein Verhandlungsvertrauen den von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossenen Kommanditisten entgegenzubringen. Für den Beirat folgt dies daraus, dass dieser nur die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und die Geschäftsführung zu überwachen hat. Die Aufnahme neuer Gesellschafter aber ist keine Geschäftsführungsmaßnahme, sondern ein Grundlagengeschäft (BGH, Urteil vom 06. Oktober 1980 – II ZR 60/80 -, BGHZ 79, 337-349, Rn. 38 m.w.N.).
Ebenso wenig kommt die Prospektverantwortlichkeit einer Bank unter dem Gesichtspunkt einer Garantenstellung in Betracht, wenn der Prospekt lediglich aufderen Rolle als Darlehensgeberin und Schuldübernehmerin hinweist und sich die Ausführungen darauf beschränken, über die Bank zu informieren und die Grundlagen der Zusammenarbeit mit ihr sowie die damit für die Anleger verbundenen Risiken darzustellen, denn aus diesen Angaben lässt sich nicht herleiten, dass die Bank eineGesamtverantwortung für den Erfolg des Projekts übernommen hat (BGH Beschl. v. 29.7.2014 – II ZB 1/12, BeckRS 2014, 18924, Tz. 85, beck-online, m.w.N.). Nach den vorstehend (aa) genannten Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass die beklagte Partei vorliegend zunächst in der Informationsbroschüre (K 3, 4) ausdrückliche Erklärungen abgegeben hat; etwas anderes behauptet auch die klagende Partei nicht. Auch ist eine Verknüpfung von bestimmten, nach Ansicht der klagenden Partei fehlerhaften Prospektinhalten mit der Nennung der Rechtsanwälte Dr. Sch. und Partner als die für die Rechtsberatung verantwortliche Stelle nicht möglich. Andernfalls würde der Grundsatz, dass die reine Vorstellung einer Person und ihrer Aufgaben für die Prospekthaftung nicht ausreicht, ausgehebelt, denn die meisten Aussagen in der Broschüre haben einen im weitesten Sinne rechtlichen Gehalt bzw. Hintergrund. Selbst wenn es zuträfe, dass diese Informationen auf die beklagte Partei zurückgehen oder von ihr geprüft wurden, ist damit eine eigene -neben derjenigen der Initiatoren und Prospektherausgeber bestehende – Gewähr fürdie Richtigkeit aber nicht verbunden.
Das gilt insbesondere, soweit Rechtsanwalt Dr. Sch. als einer der renommiertesten Verbraucherschutzanwälte mit langjährigen Beziehungen zu Behörden wie z.B. der BaFin vorgestellt wird. Auch hiermit ist noch keine Haftung für die Richtigkeit der fünf Seiten später zu findenden Aussage verbunden, der Vertrieb / Verkauf von Anlagegold bedürfe keiner Sondergenehmigung durch die BaFin. Dass es sich um eine von Rechtsanwalt Dr. Sch. getätigte Aussage handelt, ergibt sich nicht aus der Informationsbroschüre. Zumindest ebenso gut ist denkbar, dass er die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit zwar geprüft hat, das Ergebnis aber lediglich den Initiatoren mitgeteilt hat, die es dann ohne Hinweis auf den Urheber in den Prospekt aufgenommen haben. Jedenfalls in dieser Konstellation kann nicht von einem nach außen in Erscheinung tretenden Mitwirken gesprochen werden. Ob die Sachverhaltsdarstellung der beklagten Partei zutrifft, die BaFin-Anfrage sei ohne eigene Prüfung lediglich als Bote weitergeleitet worden, bedurfte vor diesemHintergrund keiner Aufklärung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren Unterlagen, die nach dem – zu ihren Gunsten unterstellten – Vortrag der Klageparteifür den Vertrieb bestimmt waren und gegenüber Anlageinteressenten benutzt wurden.
Den Organigrammen lässt sich bereits nicht mehr entnehmen als die bereits in der Informationsbroschüre enthaltene Information, dass die Rechtsanwälte Dr. Sch. und Partner für die Bereiche Verbraucherschutz und Rechtsberatung zuständigwaren. Welche konkreten Aussagen in diesem Zusammenhang getätigt wurden, bleibt auch hier offen.
Solche sind zwar in den Schreiben vom 17.10.2011 und 17.09.2012 enthalten, wobei insbesondere dahinstehen kann, inwiefern sich die beklagte Partei die im Schreibenvom 17.10.2011, das auf dem Briefbogen der Rechtsanwälte Dr. Sch. (inKooperation) verfasst wurde, enthaltenen Äußerungen zurechnen lassen muss. Soweit in diesem Schreiben eine über den Prospektinhalt hinausgehende, Aussage zur Genehmigungsfreiheit des Inhalts getätigt wurde, dass die BaFin mehrfachschriftlich bestätigt habe, dass für Handelsgeschäfte im Edelmetallbereich in der von der BWF betriebenen Art das Kreditwesengesetz nicht zur Anwendung komme, geht daraus gerade nicht hervor, dass die beklagte Partei eine eigene Prüfung dieser Frage vorgenommen hatte und für deren Ergebnis den Anlegern gegenüber einstehen wollte. Dass die tatsächliche Auskunft im damaligen Zeitpunkt falsch war, hat die insofern darlegungspflichtige klagende Partei nicht ausreichend substantiiert geltend gemacht respektive unter Beweis gestellt. Zwischen den Parteien ist immerhin unstreitig, dass auch die BaFin erstmals im Februar 2012 entschieden hat, das Geschäftsmodell der BWF stelle ein gemäß § 32 KWG erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft dar.
Das Vorgesagte gilt entsprechend für die in dem Schreiben vom 17.10.2011 enthaltene Aussage, bei dem Geschäftsmodell handele es sich um einen Substanzwertkauf und -verkauf von Edelmetallen und nicht um ein Finanzgeschäft. Schließlich war es zum damaligen Zeitpunkt – unstreitig – nicht falsch, dass das Gold in einem Tresor in Berlin gelagert werden sollte und eine jederzeitige Kontrolle möglich war.
Das Schreiben vom 17.09.2012 enthält wiederum lediglich die bereits aus der Informationsbroschüre und den Organigrammen bekannte Information, dass die Kanzlei Dr. Sch. & Partner die BWF in Fragen des Verbraucher- und des Vertragsrechtes betreute, ohne weiter ins Detail zu gehen. Bezüglich der weiteren von der Klagepartei in Bezug genommenen Veröffentlichungen ist zunächst festzuhalten, dass hier offenbar gar nicht behauptet werden soll, aber zumindest nicht ausreichend substantiiert vorgetragen wird, diese hätten bei der Vermittlung der Anlage Verwendung gefunden.
Soweit Rechtsanwalt Dr. Sch. in verschiedenen, im Internet veröffentlichten Interviews als Fragensteller auftritt, ist überdies bereits denklogisch ausgeschlossen, ihm die Aussagen seines Gesprächspartners im Rahmen der Prospekthaftung als eigene zuzurechnen. Angeblich gegenüber Vertriebsmitarbeitern auf Schulungen getätigte Äußerungen können bei Anlageinteressenten schon deshalb kein besonderes Vertrauen hervorgerufen haben, weil sie diese gar nicht erreicht haben. Die sozusagen mittelbare Information durch die Vermittler reicht nach Ansicht der Kammer für dieAnnahme einer Prospekthaftung ebenfalls nicht aus.

Im Ergebnis ist somit – anders als in dem Fall, der dem Urteil des BGH vom 17.11.2011 (III ZR 103/10) zugrunde lag – festzuhalten, dass sich Rechtsanwalt Dr.Sch. in den Prospektunterlagen gerade nicht ausführlich und umfassend positiv zu dem von der BWF vertriebenen Produkt geäußert und durch seine anerkannte und hervorgehobene berufliche Stellung sowie seine Eigenschaft als berufsmäßiger Sachkenner einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Bestanden die geltend gemachten Ansprüche nach alledem bereits dem Grunde nach nicht, weil die Voraussetzungen, unter denen die beklagte Partei nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im engeren Sinne haften könnte, nicht erfüllt waren, kam es auf die weiteren Streitpunkte, insbesondere zur Höhe der Forderung und zur Frage der Verjährung nicht mehr an.

3 Kommentare

  • Wenn es nichtso traurig wäre, würde ich vielleicht noch lachen:

    „Das gilt insbesondere, soweit Rechtsanwalt Dr. Sch. als einer der renommiertesten Verbraucherschutzanwälte mit langjährigen Beziehungen zu Behörden wie z.B. der BaFin vorgestellt wird. Auch hiermit ist noch keine Haftung für die Richtigkeit der fünf Seiten später zu findenden Aussage verbunden, der Vertrieb / Verkauf von Anlagegold bedürfe keiner Sondergenehmigung durch die BaFin. Dass es sich um eine von Rechtsanwalt Dr. Sch. getätigte Aussage handelt, ergibt sich nicht aus der Informationsbroschüre. Zumindest ebenso gut ist denkbar, dass er die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit zwar geprüft hat, das Ergebnis aber lediglich den Initiatoren mitgeteilt hat, die es dann ohne Hinweis auf den Urheber in den Prospekt aufgenommen haben. Jedenfalls in dieser Konstellation kann nicht von einem nach außen in Erscheinung tretenden Mitwirken gesprochen werden. Ob die Sachverhaltsdarstellung der beklagten Partei zutrifft, die BaFin-Anfrage sei ohne eigene Prüfung lediglich als Bote weitergeleitet worden, bedurfte vor diesemHintergrund keiner Aufklärung.“

    Doch leider bleibt mir das Lachen im Halse stecken!

  • Auch wenn ich kein Jurist bin, habe ich nach dem Lesen des obigen Textes den Eindruck, dass die Vermittler jetzt per se aus dem Schneider sind. Wie so oft ist der Gutgläubige (Anleger) hier der Dumme. Es ist eben schwer, eine fehlende Professionalität und im Besonderen mangenlnde Sachkompetenz vor Gericht nachzuweisen. Wohl gemerkt – ich kann der Argumentation des LG folgen. Aber vor dem Hintergrund der langjährigen Enwicklung bei der BWF-Stiftung ist das Urteil für alle Anleger sicher eine große Enttäuschung. Jetzt bleibt nur noch die sehr kleine Hoffnung auf eine wohl eher geringe Zurückzahlung aus der Insolvenzmasse!

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