Der Einsatz von Dashcams und die Verwertbarkeit der durch sie erlangten Aufzeichnungen ist seit einiger Zeit ein stark diskutiertes Rechtsthema. Im Vordergrund steht dabei die Abwägung zwischen dem Datenschutz sowie dem Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer und dem Verlangen nach materiell richtigen Urteilen im Interesse des Gemeinwohls unter Einbeziehung der angeführten Beweise. Bislang fehlt eine einheitliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage.
Zunächst wurde nur von einer Verwertbarkeit in Straf- bzw. Bußgeldverfahren ausgegangen, wie eine Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.05.2016, AZ: 4 Ss 543/15) zeigt. Nunmehr setzt sich auch zunehmend die Auffassung durch, dass die Dashcam-Aufzeichnungen auch im Zivilprozess verwertet werden dürfen. So spricht sich das LG München I (Beschluss vom 14.10.2016, AZ: 17 S 6473/16) und das LG Traustein (Urteil vom 01.07.2016, AZ: 3 O 1200/15) für eine Verwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnungen von Verkehrsunfällen aus.
Ausschlaggebend dabei ist für die Gerichte, wie schwerwiegend der Verkehrsverstoß und die Höhe der Gefährdung für die Sicherheit des Straßenverkehrs im Einzelfall ist, ob eine dauerhafte oder anlassbezogene Videoaufzeichnung stattfindet und eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfolgt.
PRAXISHINWEIS
Für Besitzer einer Dashcam kann es sich lohnen, diese im Fahrzeug anzubringen, um gezielt Verkehrsvorgänge aufzuzeichnen.
Im jeweiligen Einzelfall kann nach einem Verkehrsunfall eine Dashcam-Aufzeichnung den wahren „Unfallverursacher“ enttarnen und im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als Beweismittel verwertbar sein.
WICHTIG zu beachten ist, dass die Aufzeichnung zu einem konkreten Anlass gestartet und auch wieder beendet wird. Bei einer dauerhaften Aufzeichnung ohne einen konkreten Anlass kann der Einsatz einer Dashcam mit einem Bußgeld geahndet werden.
Rechtsanwältin Ulla Richter, Fachanwältin für Versicherungsrecht
Kommentar hinterlassen