Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU gilt seit Ende Mai und soll Verbrauchern mehr Kontrolle über ihre Daten ermöglichen. Im Datenschutz gilt jetzt der Grundsatz, dass alles verboten ist, außer es geschieht einverständlich. Der Text der Norm ist unverständlich und unpraktisch.
Es wurde nervig, weil jeder wußte, dass die Gesetzesänderung kommt und viele bis auf den letzten Drücker gewartet haben. Dann brach Panik aus, weil eine große Abmahnwelle kommen sollte. Die Politik wollte die armen Abmahnopfer schon durch Gesetzesänderungen schützen. Alles Blödsinn.
Es passierte bisher nichts:
Knuddels.de bekam ein Bußgeld wegen Datenschutzverstoß. Ja, und?
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg meinte am 25.10.2018 mit dem Urteil 3 U 66/17 dass der Konkurrent abmahnen können, wenn der Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung Wettbewerbsvorteile schafft. Das gilt allerdings für alle Normen und ist also nichts neues.
Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 7. August 2018 gemeint, eine Abmahnung wegen Informationspflichten sei nicht möglich. 12 0 85/18
Eine andere Meinung vertritt als Landgericht Würzburg, LG Würzburg, Beschluss v. 13.09.2018 – 11 O 1741/18 UWG. Ein Konkurrent könne abmahnen.
Mit anderen Worten: viel Panik, Gerede und so weiter. Aber Deutschland steht noch.
Leave a comment