Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 10. November 2022 das öffentliche Angebot von Inhaberaktien der METAYO metaverse technologies SE durch die Daudert & Daudert GmbH wegen Verstoßes gegen § 4 Absatz. 1 Satz 1 untersagt. Daher darf die Daudert & Daudert GmbH keine Inhaberaktien der METAYO metaverse technologies SE zum Erwerb in Deutschland anbieten.
Die Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.
Die Untersagung erfolgte, da die Daudert & Daudert GmbH kein Wertpapier-Informationsblatt für das öffentliche Angebot dieses Wertpapiers veröffentlicht hat.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
In den Ausnahmefällen des § 3 Nummer 2 Wertpapierprospektgesetz (WpPG), also wenn der Gesamtgegenwert der Wertpapiere nicht mehr als acht Millionen Euro beträgt, darf ein Anbieter die Wertpapiere in Deutschland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt erstellt, bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht hat. Das Wertpapier-Informationsblatt darf nach § 4 Absatz 2 Satz1 WpPG erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet. Im Rahmen einer solchen Gestattung prüft die BaFin, ob das Wertpapier-Informationsblatt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Eine inhaltliche Prüfung auf Richtigkeit der getätigten Angaben findet nicht statt. Ebenso wird nicht die Seriosität des Produkts oder der Emittentin kontrolliert.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt oder dem Wertpapier-Informationsblatt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 beziehungsweise 10 WpPG oder §§ 13 beziehungsweise 15 WpPG bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblattes sowie ein Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts stellen nach § 24 Absatz 1 Nr. 1 und 2 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro beziehungsweise drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.
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