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Dauerwohnen auf dem Campingplatz Drage/Stove (Elbmarsch)

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Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 13. Juli 2022 einen Antrag auf Außervollzugsetzung der vorhabenbezogenen Änderungen des Bebauungsplans Nr. 1 „Campingplatz Drage/Stove“ abgelehnt (Az.: 1 MN 165/21).

Die Änderungen des Bebauungsplans betreffen einen Teil eines großen Campingplatzgeländes an der Elbe. Bereits bisher waren dort Camping sowie Wochenendhäuser zulässig. Das Gebiet wird allerdings seit einiger Zeit auch zum dauerhaften Wohnen genutzt. Der Bebauungsplan soll diese Nutzung legalisieren und ein Nebeneinander von erholungsbezogenem und dauerhaftem Wohnen ermöglichen. Einen ersten Versuch zur Legalisierung hatte die Gemeinde Drage bereits im Jahr 2015 unternommen. Die damalige 3. Änderung des Bebauungsplans „Campingplatz Drage/ Stove“ erklärte der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 25. Januar 2017 für unwirksam, weil das damals geltende Baurecht die gleichberechtigte Mischung von Ferien- und Wochenendhäusern sowie Gebäuden zum dauerhaften Wohnen in einem Baugebiet nicht zuließ (Az.: 1 KN 151/15). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2018 zurück (Az.: 4 BN 28.17). Nachdem der Bundesgesetzgeber im Jahr 2017 das Baurecht geändert hatte, hat die Gemeinde Drage einen neuen Anlauf genommen und am 19. Oktober 2021 zwei in Zusammenarbeit mit dem Campingplatzbetreiber entwickelte vorhabenbezogene Änderungen des bestehenden Bebauungsplans beschlossen. Mit diesen Änderungen wird das Plangebiet als eine Art „Wohnpark“ festgesetzt, in dem unter Integration in den Campingplatz dauerhaftes und erholungsbezogenes Wohnen gleichermaßen zulässig sind. Der Campingplatzbetreiber stellt dafür die Infrastruktur bereit und sorgt für eine in wesentlichen Punkten einheitliche Gestaltung der Häuser.

Antragsteller in dem nunmehr vom Senat entschiedenen Verfahren sind Nachbarn, die einen gesteigerten Zu- und Abfahrtsverkehr vor ihrem an der Zufahrtsstraße zum Campingplatz gelegenen Wohnhaus befürchten und sich vor allem gegen die damit verbundene Lärmbelästigung wenden.

Der 1. Senat hat mit Beschluss vom 13. Juli 2022 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die am 19. Oktober 2021 beschlossenen Änderungen des Bebauungsplans gebilligt. Die tatsächlich bereits bestehende und weiterhin vorgesehene Mischung von Dauer- und Erholungswohnen sei nach Maßgabe des im Jahr 2017 geänderten Bauplanungsrechts zulässig. Die grundsätzliche Verträglichkeit des Dauerwohnens in einem bisher als Erholungssondergebiet gemäß § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzten Gebiet mit Ferien- und Wochenendhäusern ergebe sich nunmehr aus der Neuregelung des § 12 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB). Der Bebauungsplan umschreibe das als in den Campingplatz eingebetteten „Wohnpark“ zu bezeichnende Vorhaben in seinen baurechtlich relevanten Eigenschaften auch hinreichend genau. Klar zu entnehmen sei dem Plan und dem mit dem Campingplatzbetreiber geschlossenen Durchführungsvertrag auch, zu welchen Maßnahmen dieser verpflichtet sei. Letztlich sei auch die zusätzliche Verkehrsbelastung für die Anwohner entlang der Zufahrtstraße gering und diesen zumutbar.

Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Sie wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de) veröffentlicht.

§ 12 Abs. 7 BauGB lautet:

Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

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