Das ist der offizielle Beschluss, den man auch so im Unternehmensregister findet.
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 132716 eingetragenen DEB Deutsche Energie Beratung GmbH, Jenfelder Allee 80, 22045 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ove Nils Burmeister
Geschäftszweig: Projektierung, Herstellung und Verwaltung von Anlagen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien, insbesondere Photovoltaikanlagen u.a.
ist am 03.12.2020, um 12:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalterwird Rechtsanwalt Dominik Montag, Ballindamm 38, 20095 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerinzu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalterwird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67a IN 257/20
Amtsgericht Hamburg, 03.12.2020
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