Debi Select: Das Urteil in unserer Betrachtung

Published On: Freitag, 02.12.2011By

Die Debi Select Verwaltungs GmbH ist in einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem „Handelsblatt“ unterlegen.

Das „Handelsblatt“ hatte am 7. August 2011 unter der Überschrift „Teldafax-Pleite zieht Fondsanleger mit“ berichtet, dass die Insolvenz des Stromhändlers Teldafax sich nachträglich auch nachteilig für die Anleger des Landshuter Factoringfonds auswirke. Anleger die vorzeitig kündigen, so berichtete das „Handelsblatt“, müssten Abschläge von bis zu 30 Prozent hinnehmen. Die Debi Select-Geschäftführung mit Josef Geltinger an der Spitze hatte nach Erscheinen dieses Artikels beim Landgericht Köln eine Einstweilige Verfügung beantragt, weil sich der Fondsanbieter in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt sah. Denn, so die damalige Argumentation von Debi Select, die Anleger, die ihre Beteiligung an den Fonds gekündigt haben, müssten diese Differenz als einen branchenüblichen Abschlag hinnehmen, da sie vorzeitig aus dem Fonds austreten und eine Vergleichsgebühr bei geschlossenen Fonds marktüblich sei. Dieser Abschlag stehe aber in keinerlei Zusammenhang mit der Teldafax-Insolvenz, wie das „Handelsblatt“ berichtet hatte. Das Landgericht Köln gab Debi Select damals Recht, woraufhin das „Handelsblatt“ Widerspruch einlegte. Diesem hat das Landgericht nun stattgegeben, so dass das „Handelsblatt“ den betreffenden Artikel wieder online zur Verfügung stellen darf.

In der vorliegenden Urteilsbegründung erkannte das Landgericht zwar, dass „. . . Durch die Bezeichnung der Fonds und der jeweiligen Gesellschaften die Verfügungsklägerin (Debi Select, Die Redaktion) in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen“ ist und darüber hinaus „ . . . Der angegriffene Eindruck, die Verfügungsklägerin (Debi Select, Die Redaktion) fordere von ihren Anlegern einen Abschlag von 30 Prozent ihrer Einlagen infolge der Insolenz der Teldafax Holding AG, geeignet ist, sich in erheblicher und schwerwiegender Weise auf die wirtschaftliche Betätigung der Verfügungsklägerin auszuwirken.“ Doch dieser Eingriff in die „wirtschaftliche Betätigungsfreiheit“ von Debi Select, so das Landgericht in seiner Begründung weiter, sei jedoch „nicht rechtswidrig“, da „die Abwägung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin (Debi Select, Die Redaktion) mit der Pressefreiheit der Verfügungsbeklagten (,Handelsblatt’, Die Redaktion) zugunsten der Verfügungsbeklagten ausfällt.“

Im Klartext: zwar lässt sich aus diesem Artikel von „Handelsblatt“-Autor Sönke Iwersen lesen, dass die Abschläge von bis zu 30 Prozent in Folge der Teldafax-Insolvenz entstehen und nicht marktübliche Abschläge für eine frühzeitige Kündigung der Anlage sind, aber dies wird von diesem nicht konkret oder gar expressis verbis behauptet, sondern vielmehr kann sich beim Leser durch die übrigen Tatsachenbehauptungen des Artikels lediglich der Eindruck einstellen. Das aber ist erlaubt. Oder wie das Landgericht es ausdrückt: „. . . eine Schlussfolgerung des Lesers, die auf den von der Verfügungsbeklagten (,Handelsblatt’, Die Redaktion) mitgeteilten Tatsachen beruht. Das unabweisliche Nahelegen einer solchen Schlussfolgerung ist jedoch im Rahmen der presserechtlichen Abwägung nicht unzulässig, da die von der Verfügungsbeklagten (,Handelsblatt’, Die Redaktion) in den Artikeln dargestellten weiteren Tatsachen zutreffend sind und die Verfügungsbeklagte ihre journalistische Sorgfaltspflicht eingehalten hat“.

In einer mail an Die Bewertung legte „Handelsblatt“-Redakteur Sönke Iwersen Wert darauf, dass wir über diese neuerliche Entwicklung in der Auseinandersetzung zwischen Debi Select und der Wirtschaftszeitung berichten, da wir seinerzeit auch über die Entscheidung in erster Instanz berichtet hätten. Dem sind wie hiermit gern nachgekommen.Auf Anfrage von Die Bewertung erklärte Debi Select-Geschäftsführer Josef Geltiger, dass er sich zwar schwer tue, dieses Urteil zu akzeptieren, da die Debi Select Fonds durch diese Berichterstattung tatsächlich „öffentlich schwer beschädigt“ worden seien. Da dies aber offenbar rechtlich zulässig sei, nehme er dies hin. Somit dürfte es wohl in dieser Angelegenheit keine Fortsetzung geben.

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