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Debi Select Stellungnahme: Gomopa / Rechtsanwälte Resch – unkommentiert

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Wir haben in den letzten Wochen mehrfach zum Thema Debi Select Gruppe berichtet. Mit dem nötigen Abstand und um die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht zu behindern. Herr Oehme hat uns gebeten, nachfolgenden Artikel zu veröffentlichen. Von unserer Seite her unkommentiert.

Vermeintlich juristische Einschätzung von gomopa läuft ins Leere

Die Verantwortlichen der Debi Select dürften in den vergangenen Tagen viele aufgeregte Fragen gehört haben, läutet doch der gomopa-Beitrag „Bis die Privat-Insolvenz uns scheidet“ bereits die Todesglocken für den Landshuter Fondsanbieter. Von den  aufgrund der Aufmachung  Rechtsanwalt Resch zugeorndeten Ausführungen distanziert sich dieser. Er habe lediglich ein Zitat zugeliefert.  Aus diesem Grund haben wir uns auch entschlossen, die kritischen Ausführungen zu seiner Person und dem Handeln seiner Kanzlei Abstand zu nehmen.

Wir stellen nachfolgend vielmehr die Ausführungen von gomopa der rechtlichen Einschätzung des ehemaligen BaFin-Mannes Dr. Thorsten Voss gegenüber. Dieser schreibt:

„Sehr geehrte Herren,

Sie haben um eine Stellungnahme betreffend die Ausführungen von Herrn RA Resch (nun gomopa) im untenstehenden Artikel angefragt. Dieser Bitte komme ich hiermit gerne nach.

I. Zu den GbR-Fonds

Herr RA Resch (nun gomopa) äußert, dass den Anlegern generell eine Vollhaftung für alle Verbindlichkeiten der Fonds drohe. Wörtlich wird formuliert: „Der Grund für diesen Umstand ist die Tatsache, dass die ersten beiden Fonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgelegt wurden, bei denen die Beteiligten immer voll haften. Und zwar mit allem, was sie haben.“

Diese Äußerung ist rechtlich nicht zutreffend und lässt insbesondere die Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge der Debi Select Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts außer Betracht.

Bei den Debi Select Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dürfte aufgrund der getroffenen vertraglichen Regelungen eine persönliche Haftung nur für die Gründungsgesellschafter, mithin die jeweilige Verwaltungs GmbH bestehen.

Die persönliche Haftung der anderen Gesellschafter, mithin der Anleger, dürfte im Fall der Debi Select Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in § 11 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages wirksam dadurch ausgeschlossen worden sein, dass die den Fonds-Geschäftsführern erteilte Vertretungsmacht eingeschränkt wurde. Danach haben die Geschäftsführer bei der Vornahme eines jeden Rechtsgeschäfts zu vereinbaren, dass außer den Gründungsgesellschaftern lediglich das Gesellschaftsvermögen haftet, die Haftung der übrigen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen jedoch ausgeschlossen ist.

Der BGH schien zwar in seiner Rechtsprechung die Zulässigkeit einer derartigen Haftungsbeschränkung für eine Außen-GbR zunächst zu verneinen (vgl. BGH NJW 1999, 3483, 3484; auch OLG Stuttgart BB 2001; Kindl WM 2000, 697, 701, 702). Jedoch hat der BGH in einem jüngeren Urteil eine vorformulierte Haftungsbeschränkung bei einer Publikums-GbR anerkannt (BGHZ 150, 1 = NJW 2002, 1642). Dies mit der Begründung, eine solche vorformulierte Haftungsbeschränkung sei durch die Eigenart des Fonds als reine Kapitalanlagegesellschaft gerechtfertigt und deshalb im Regelfall keine Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des BGB.

Hinzu kommt, dass die Fondsgesellschaften gemäß § 2 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages nur in Unternehmensbeteiligungen investieren dürfen, bei denen wiederum die persönliche Haftung ausgeschlossen ist, mithin in Kapitalgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Somit dürften aus den eingegangenen Beteiligungen über das investierte Gesellschaftsvermögen hinaus keine Haftungsrisiken auf die Fondsgesellschaften selbst und damit einhergehend auf die Anleger zukommen. Zudem finanzieren sich die Gesellschaften gemäß § 2 Abs. 4 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages nur über Eigenmittel. Damit können auch keine zusätzlichen durch Fremdfinanzierungen bedingte Risiken geschaffen werden.

Die Ausführungen von RA Resch (nun gomopa) lassen sowohl eine Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Gesellschaftsverträge als auch mit der einschlägigen Rechtsprechung vermissen.

II. Zur Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG

Was den Fonds Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG betrifft, bei dem Herr RA Resch (nun gomopa) die fehlende Eintragung der Anleger in das Handelsregister kritisiert und hieraus eine Haftung nach § 176 HGB herleiten möchte, ist festzuhalten, dass die Anleger nach dem vorgesehenen Fondskonzept zu keinem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen sein werden. Sämtliche Anleger sind lediglich mittelbar über einen – eingetragenen – Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt.

Zwar dürfte zu beachten sein, dass die Abrede nach § 11 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Anleger weder gegenüber Gesellschaft oder Gesellschaftern noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungsverpflichtungen, Haftungen oder Nachschussverpflichtungen, die über die Verpflichtung zur Erbringung von Einlagen nebst Agio hinausgehen, verpflichtet sind, als reine Innenabrede im Außenverhältnis keine Wirkung entfalten dürfte.

Hierauf kommt es letztendlich aber auch nicht an: Wer in das Handelsregister schaut, kann vom eingetragenen Treuhandkommanditisten Kenntnis nehmen. Dies übersieht Herr RA Resch (nun gomopa), der auf die Entscheidung BGHZ 82, 129 hinweist, der schon ein ganz anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag (es ging um Direktkommanditisten und gerade nicht um treuhänderisch beteiligte Anleger).

Vielmehr ist schon seit Zeiten des Reichsgerichts (RGZ 128, 172, 183) und in der führenden Fachliteratur (Karsten Schmidt, in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. München 2007, § 176 Rz. 50) anerkannt, dass eine Haftung nach § 176 HGB jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Dritte Umstände kennt, aus denen zwingend gefolgert werden muss, dass etwa vorhandene Mitgesellschafter nicht unbeschränkt haften. Die Eintragung eines Treuhandkommanditisten im Handelsregister dürfte einen derartigen Umstand darstellen.

Auch im Hinblick auf den Fonds Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG fehlt es somit an einer Auseinandersetzung mit den Regelungen im Gesellschaftsvertrag sowie mit der Fachliteratur.

III. Ergebnis

Die von RA Resch (nun gomopa) geäußerte Ansicht, wonach „den Anlegern … generell eine Vollhaftung für alle Verbindlichkeiten der Fonds [droht]“, ist nach diesseitiger Auffassung nicht haltbar. Vielmehr sind sowohl bei den GbR-Fonds als auch beim GmbH & Co. KG-Fonds vertragliche Konstruktionen gewählt worden, die im Lichte der aktuellen Rechtsprechung und Fachliteratur eine Haftung der Anleger, die über die jeweils zu leistende Einlage hinausgeht, ausschließen dürften.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und stehe für Rückfragen sowie ergänzende Erläuterungen sehr gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thorsten Voß“

Verantwortlich für die Darstellung von Dr. Voss

Michael Oehme als Pressereferent der Debi Select Unternehmensgruppe

10 Kommentare

  • ..also ich verfolge das hier aus interesse, weil man mir die debi-select dinger auch angeboten hat. aber bei konstruktionen in der sich die schweiz befindet bekomme ich bauchschmerzen. ich denke die kohle ist weg.

  • Wie man vernimmt passiert nichts mehr und Neuigkeiten wo die Millionen geblieben sind kommen auch nicht. Die Herren scheinen es aussitzen zu wollen. Sieht so aus als war man in den Wochen seit der Kritik nicht in der Lage den Verbleib und die Höhe des vielen Geldes nachzuvollziehen. Anleger die zu recht von einem außerordentlichen Kündigungsrecht gebrauch machten bekommen nichtmal eine Antwort. So schwer kanns doch nicht sein in ner eigenen Tochterfirma zu kucken wieviel wohin gegangen ist. Außer der Stellungnahme vom Anwalt Voß über die sich mein eigener Anwalt halb tot gelacht hat scheint man nicht zu glauben hier was nachlegen zu müssen. Nicht sehr seriös in meinen Augen. Die tausenden Anleger haben Angst und kriegen nichts als schweigen.

  • Hallo 7kündigung,

    aus den Verträgen kommt man nicht so einfach raus.Der Classic Fonds ist frühestens nach einem vollen Kalenderjahr zum 31.12. kündbar. Bei dem flex muss die Zielsparsumme erst einmal erfüllt sein, bevor man kündigen kann. Das schein in Ihrem Fall ja noch zu dauern.

    Ich würde hier erstmal ruhig bleiben und zur Besinnung raten. Nicht alles was momentan geschrieben wird hat Hand und Fuß (z.B. das Thema Haftung) und dient letztendlich nur zur Verunsicherung von Anlegern und Vermittlern.

    Bisher ist ja den Stellungnahmen von DS zu entnehmen, dass kein Geld weg ist, die Fonds performen weiter und ob die Vorfälle rechtens sind oder nicht wird sich zeigen. Das entscheidet letztendlich die Staatsanwaltschaft und es wird sich zeigen ob DS letztendlich Täter oder ggfs. selber Opfer ist. Ich weiß nicht ob es aktuell überhaupt einen Anfangsverdacht gibt. Gehe davon aus, dass DS derzeit alles tut um eine ordnungsgemäße Rückführung der Gelder (aus dem Teldafax Umfeld und nur darum geht es ja derzeit wohl..) in den Fonds zurückzuführen. Die verantwortlichen Herren entziehen sich auf alle Fälle nicht der Problematik und übernehmen Verantwortung was ja schon grundlegend für sie spricht. Da gibt es andere Fälle im Markt…

    Meine persönliche Einschätzung ist, dass alles aufgeklärt und gut wird. Die Historie von DS war bisher immer sauber. Mal abwarten ob ich hier richtig liege.

    Was sagt eigentlich Ihr Vermittler zu der Sache ? Der hat doch Geld verdient und sollte sich Ihren Fragen und Ängsten annehmen !

    In dem Glauben das alles gut wird

    Liebe Grüße

  • hallo ! was mache ich als kleinanleger um SOFORT aus den vertägen flex & classic auszusteigen ??? bei all den meldungen habe ich angst um mein geld und möchte sofort aus der nr.raus. ich zahle doch keine 12 jahre in etwas ein wo eine schlechte meldung nach der anderen folgt ! gib es eine möglichkeit aufgrund der vorfälle die ja wohl nicht rechtens sind mein geld sofort einzufordern ?? bitte um hilfe ! badegeist-joerg@web.de

  • Verehrter Herr Müller,
    selbstverständlich beantworte ich Ihnen Ihre Fragen.

    Ist es richtig, dass Sie bei Debi aus dem Vertrieb ausgeschieden sind?

    > Ich hatte nie eine direkte Anbindung an Debi Select, somit kann ich auch
    gar nicht „ausgeschieden sein“

    Ist es richtig, dass Ihre Umsaetze fuer Debi am unteren Ende des Leistungsspektrums waren?

    > Nein, meine Umsätze waren im sechsstelligen Bereich.

    Ist es richtig, dass eine sog Anlegerschutzkanzlei Ihnen ein Musterschreiben zur Anlegerakquise zur Verfuegung gestellt hat?

    > Nein.

    Ist es richtig, dass Sie fuer die Zufuehrung von Mandanten von dieser Kanzlei Provisionen erhalten?

    > Nein, weil ich nicht gegen geltendes Recht verstoßen werde.

    Ist es richtig, dass Sie fuer die Fortfuehrung Ihres Lebensstandards auf diese Provisionen angewiesen sind (die armen Anleger, die auf Sie als Pseudo-Robin Hood reingefallen sind, koennen einem nur leid tun)?

    > Nein, da die Provisionszahlungen durch meine Vermittlung von
    Finanzdienstleistungen nur einen geringen Teil meiner Einkünfte
    ausmachen. Meinen Lebensunterhalt bestreite ich durch zahlreiche
    Beratungsverträge in meiner Funktion als Unternehmensberater.

    Ist es richtig, dass die von Ihnen (peinlich haltlosen) gestellten Strafanzeigen der Presse eher bekannt waren als der StA selbst?

    > Ich habe die Presse am 2. November nach Erscheinen des
    Handelsblattartikels „Anleger geraten in die Teldafax-Affäre“ ob deren
    Behauptungen zur Rede gestellt. Bei diesem Gespräch zitierte der
    Redakteur aus ihm vorliegenden Unterlagen, die meiner Ansicht nach
    einen erheblichen Straftatbestand darstellten. Daraufhin kündigte ich
    gegenüber der Presse an, dass ich nun aus rechtlichen Gründen
    (ich unterliege dem Geldwäschegesetz und bin zur Meldung von
    Verstößen verpflichtet )Strafanzeige erstatten MUSS.

    Dass die betroffenen StAs ob Ihrer durchsichtigen Machenschaften so richtig pissed auf Sie sind?

    > Ich arbeite mit den Behörden sehr konstruktiv und vertrauensvoll
    zusammen.

    Und weiter: Ist es richtig, dass Sie selbst sich wegen Bedrohung, Ernoetigung und Erpressung strafbar gemacht haben und zwischenzeitlich die StAs gegen Sie ermitteln?

    > Ich habe noch keine Kenntnis davon, dass gegen mich ermittelt wird.
    Sollte dies geschehen, begrüße ich es AUSSERORDENTLICH. Dann wären
    die Herren bei Debi Select nämlich endlich mal gezwungen, meine
    Fragen zu beantworten.

    Dass Sie tausenden zufriedener Anleger, die Sie als Mandantenbeschaffer fuer fragwuerdige Kanzleien durchschaut haben, so richtig auf die Nerven gehen?

    > Ich bin der letzte, der einem anderen nicht seine eigene Meinung lässt.

    Herr Loehr, ein gutgemeinter Rat: Machen Sie es fuer Sie sich noch schlimmer als es ohnehin kommen wird.

    > Schön, dass Sie sich um mich sorgen. Dazu besteht aber keinerlei Anlass!

    Mit freundlichem Gruß,

    Stefan Löhr

  • Hallo lieber Herr Löhr,

    wuerde es einen Nobelpreis fuer Ankuendigungen ohne Beweise und notgeplagte Effekthascherei geben, das Ticket nach Stockholm waere Ihnen sicher.

    Da sich Debi Select nicht wirklich mit Ihrer Person beschäftig habe ich ein bisschen vorweihnachtliche Energie aufgewendet Dinge über Ihre dasein in erfahrung zu bringen. Respekt…..ES MUSS SICH LOHNEN!!

    Bei dieser Gelegenheit einige Fragen an Sie:

    Ist es richtig, dass Sie bei Debi aus dem Vertrieb ausgeschieden sind?

    Ist es richtig, dass Ihre Umsaetze fuer Debi am unteren Ende des Leistungsspektrums waren?

    Ist es richtig, dass eine sog Anlegerschutzkanzlei Ihnen ein Musterschreiben zur Anlegerakquise zur Verfuegung gestellt hat?

    Ist es richtig, dass Sie fuer die Zufuehrung von Mandanten von dieser Kanzlei Provisionen erhalten?

    Ist es richtig, dass Sie fuer die Fortfuehrung Ihres Lebensstandards auf diese Provisionen angewiesen sind (die armen Anleger, die auf Sie als Pseudo-Robin Hood reingefallen sind, koennen einem nur leid tun)?

    Ist es richtig, dass die von Ihnen (peinlich haltlosen) gestellten Strafanzeigen der Presse eher bekannt waren als der StA selbst?

    Dass die betroffenen StAs ob Ihrer durchsichtigen Machenschaften so richtig pissed auf Sie sind?

    Und weiter: Ist es richtig, dass Sie selbst sich wegen Bedrohung, Ernoetigung und Erpressung strafbar gemacht haben und zwischenzeitlich die StAs gegen Sie ermitteln?

    Dass Sie tausenden zufriedener Anleger, die Sie als Mandantenbeschaffer fuer fragwuerdige Kanzleien durchschaut haben, so richtig auf die Nerven gehen?

    Herr Loehr, ein gutgemeinter Rat: Machen Sie es fuer Sie sich noch schlimmer als es ohnehin kommen wird.

    Frohe Weihnachten

  • Schön, dass Herr Geltinger zum ersten Mal eine Stellungsnahme herausgibt, die einen rechtsverbindlichen Charakter aufweist: Briefbogen mit ladungsfähiger Anschrift und Unterschrift des Verfassers (= Geltinger).

    Auch freut mich, dass die Debi Select so zeitnah zu den Aussagen des RA Resch Stellung bezogen hat und sich um Aufklärung bemüht.
    Wie wäre es nun mit einer Stellungnahme zu den immer noch ungeklärten und unbeantworteten Fragen:

    1. Warum vertreibt die Debi Select Gruppe Fonds, die von einem verurteilten Anlagebetrüger konzipiert wurden? Warum haben die Vertriebspartner von dieser Tatsache keine Kenntnis?

    2. Warum hat Herr Geltinger Herrn Josten dabei unterstützt, dass dieser während seiner Inhaftierung Freigang bekommen hat?

    3. Warum konnte Herr Egli über die Swiss Fact (Tochter- bzw. Enkelgesellschaft von Debi Select) Herrn Jostens Kaution von 800.000 CHF unbemerkt aus Anlegergeldern bezahlen?

    4. Herr Geltinger ist zu 40% der Kapitalgeber von Teldafax und hat damit mind. 30 Mio € an Fondsgeldern an dieses Unternehmen weitergeleitet. Wie kann er nun behaupten, von Zahlungsströmen an Teldafax nichts gewusst zu haben?

    5. Warum ist der Debi Select Flex Fonds qua Prospekt ein modifiziertes Schneeballsystem? (Beweis kann jederzeit erbracht werden und liegt der Staatsanwaltschaft als weitere Anzeige vor!)

    6. Warum sind die maßgeblichen Vertreter bei Debi Select in Person von Herrn Geltinger und Herrn Dr. Ziegler NICHT bereit, ihre EIGENEN Aussagen
    (Sämtliche Anlegergelder wurden prospektkonform investiert und bei den Fonds handelt es sich nicht um ein Schneeballsystem!) unter Eides Statt zu versichern?

    In hoffnungsvoller Erwartung,

    Stefan Löhr

  • Lieber Herr Seifert,

    antelle den RA Herrn Dr. Voss als abgehalfterten Anwalt zu bezeichnen sollten Sie sich mit dem juristischen Inhalt seiner Stellungnahme beschäftigen. Wenn Sie der Meinung sind das wäre alles nur Unsinn was er geschrieben hat, dann argumentieren und widerlegen Sie bitte sachlich und mit juristischem Verstand, sofern Sie diesen überhaupt haben. Dies bezweifle ich nämlich sehr, wenn ich mir Ihren Kommentar so anschaue.

  • Der liebe Herr Seifert…………oder wer sich auch immer dahinter verstecken mag.Nun stellen sie doch mal eine „kluge Frage“ zum Beispiel warum ist der Sitz von gomopa in den USA?Hm, und können sie das beantworten ohne rot zu werden und ins Stottern zu geraten?Mal ernst Herr Seifert, wer all die Foren und Interneteinträge liest zum Thema „Resch“ usw. der kann sich doch ein eigenes Bild machen, dafür braucht es nicht einen solchen Artikel.Und das Gomopa gerne einen Anwalt Resch „befragt“ ist ja nun nicht zu verheimlichen.Übrigens auch völlig in Ordnung.Resch ist doch ein guter Anwalt glaubt man seinen eigenen Erfolgsberichten.Im Interesse der Anleger sicherlich gut.

  • Und warum geht DebiSelect nicht per Einstweiliger gegen GoMoPa vor? Weil sie dann einen auf den Allerwertesten bekommen würden! Vergesst es. Müdes Geplapper mit der heißen Nadel ganz schnell zusammen geschrieben. Da wird ein abgehalfterter Rechtsanwalt ausgegraben und das wars dann? Ich lach mich kaputt. Das Thema wird uns noch viel Spaß machen.

    Und zu Herrn Oehme wird wohl bestens der Spruch passen: Wessen Brot ich fress – dessen Lied ich sing. Hauptsache die Knete stimmt.

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