Im Landgericht Düsseldorf ist in den letzten Wochen in zwei Urteilen entschieden worden, wann die ARAG als Rechtsschutzversicherung Deckungszusagen im Zusammenhang mit der Diesel-Abgas-Problematik zu erteilen habe und wann nicht.
Deckungsschutz ist zu gewähren, wenn einem bedürftigen Kläger unter dem Gesichtspunkt hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Das wird allgemein
schon dann bejaht, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängt.
schon dann bejaht, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängt.
Die Klärung solcher Fragen darf nicht in denDeckungsprozess verlagert werden (BGH, Beschl. v. 07.03.2007, IV ZB 37/06,
Rn. 7). In den Diesel-Abgas-Fällen ist also zu klären, wann die Klage eines Autokäufers wegen der Manipulation des Fahrzeugs mittels einer illegalen Abschalteinrichtung in diesem Sinne hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Rn. 7). In den Diesel-Abgas-Fällen ist also zu klären, wann die Klage eines Autokäufers wegen der Manipulation des Fahrzeugs mittels einer illegalen Abschalteinrichtung in diesem Sinne hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Zunächst entschied die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 02.02.2022 (9 O 257/21) zu einem Mercedes ML 350 BT 4M, gekauft am 15.06.2017, dass die beklagte ARAG-Rechtsschutzversicherung zum Deckungsschutz für ein gerichtliches Verfahren verpflichtet ist.
Es ging um die Deckungszusage für ein Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage des Autokäufers gegen dieDaimler AG abgewiesen. Trotzdem sah die 9. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf „die Rechtslage hinsichtlich eines Mercedes ML 350 BT 4M nicht so weit zugunsten des Fahrzeugherstellers geklärt, dass die Gewährung von Rechtsschutz für das Berufungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden könnte.“ Denn immerhin habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.07.2021 (VI ZR 128/20) der dortigen Revision des
Versicherungsnehmers stattgegeben und die Sache zur weiteren Aufklärung hinsichtlich der dort ebenfalls streitigen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Düsseldorf „die Rechtslage hinsichtlich eines Mercedes ML 350 BT 4M nicht so weit zugunsten des Fahrzeugherstellers geklärt, dass die Gewährung von Rechtsschutz für das Berufungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden könnte.“ Denn immerhin habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.07.2021 (VI ZR 128/20) der dortigen Revision des
Versicherungsnehmers stattgegeben und die Sache zur weiteren Aufklärung hinsichtlich der dort ebenfalls streitigen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Am 21.02.2022 wies die 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (9a O180/21) eine Deckungsklage ab zu einem Mercedes C 220 Blue TEC 220, gekauft am 03.08.2015, erstmals zugelassen im Jahr 2014. Der Kläger hatte von der Rechtsschutzversicherung verlangt, ihm für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung im Hinblick auf die illegale Abschalteinrichtung Versicherungsschutz zu gewähren.
Das Landgericht Düsseldorf sah auf Grundlage des klägerischen
Vortrags in diesem Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg dieser Klage. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB seien höchstrichterlich abstrakt bereits seit Langem geklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung weiter konkretisiert worden.
Vortrags in diesem Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg dieser Klage. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB seien höchstrichterlich abstrakt bereits seit Langem geklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung weiter konkretisiert worden.
Eine diesen Maßstäben entsprechende sittenwidrige Schadenszufügung habe der Kläger weder vorgetragen noch sei sie sonst ersichtlich. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Mitarbeiter der Daimler AG bei der Entwicklung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung oder des Thermofensters bewusst eine unzulässige Abschaltvorrichtung verwendet und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten.
Kommentar hinterlassen