Zur Definition der strafbaren Geldwäsche gibt es verschiedene Ansätze. Vereinfacht dargestellt, handelt es sich um das Einschleusen kriminell erworbener Gelder in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Die Einschleusung kann dabei in drei Phasen erfolgen, die nachfolgend kurz dargestellt sind:
Phase 1 „Placement“ (Platzierung)
In dieser Phase werden Vermögenswerte aus Vortaten des § 261 StGB (hierbei handelt es sich überwiegend um Bargeld) zum einen durch Einzahlung bei Banken in Buchgeld umgewandelt, als auch zum Erwerb von kurzfristig liquidierbaren Vermögensgegenständen verwendet.
Phase 2 „Layering“ (Splitting und Streuung)
Ziel dieser Phase ist die Streuung der im Rahmen der Phase 1 platzierten Gelder zur Verwischung von Spuren. In der Praxis werden hierzu oft komplexe länderübergreifende Finanztransaktionen u.a. unter Einbeziehung von Offshore-Banken und Scheingesellschaften durchgeführt. Die Gelder können aber auch nur im Inland durch eine Vielzahl von verwirrenden und scheinbar nicht zusammenhängenden Überweisungen erfolgen.
Phase 3 „Integration“ (Integration)
Die Phase der Integration beschreibt die Einführung der Vermögenswerte bzw. Gegenstände die (ggf.) bereits die Phasen 1 und 2 durchlaufen haben, in den regulären Wirtschaftskreislauf. Dies kann über den Erwerb von Vermögensgegenständen (Immobilien oder Edelmetalle), Kauf von Unternehmensbeteiligungen usw. erfolgen.
Angeblich wird zu diesem Tatbestand in Zusammenhang mit dem K1 Fonds ermittelt. Auf Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Würzburg und der zuständigen Staatsanwaltschaft in Liechtenstein wollte man sich zu laufenden Verfahren derzeit nicht äussern. Wir haben nun eine schriftliche Anfrage an beide Behörden übersandt. Sobald wir eine Anwort zu diesem Thema haben, können Sie bei uns Neues dazu lesen.
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