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DEGAG Genussrechte – haftet nicht jeder Vertriebspartner, wenn man das liest?

qimono (CC0), Pixabay
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Wir sind weder eine Rechtsanwaltskanzlei noch ein Gericht, das Urteile fällt. Allerdings haben wir in den letzten Jahren sehr viel Erfahrung im Bereich Vertriebshaftung und Beraterhaftung gesammelt – Erfahrung, die es uns ermöglicht, eine fundierte Bewertung abzugeben.

Zum Thema Finanzberaterhaftung wissen wir Folgendes:

Zitat:

Ein Anlagevermittler ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH verpflichtet, richtige und vollständige Informationen über diejenigen tatsächlichen Umstände bereitzustellen, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu gehört, dass sich der Anlagevermittler vorab selbst über die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und die Bonität des Kapitalsuchenden informiert (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2024 – III ZR 299/23, Rn. 9; Urteil vom 21. November 2019 – III ZR 244/18, Rn. 17 f.).

Liegen dazu keine objektiven Daten vor oder verfügt der Anlagevermittler mangels entsprechender Informationen nur über unzureichende Kenntnisse, so muss er dies dem Anlageinteressenten offenlegen (BGH, Urteil vom 19. September 2024 – III ZR 299/23, Rn. 9; Urteil vom 21. November 2019 – III ZR 244/18, Rn. 17 f.; Urteil vom 5. März 2009 – III ZR 17/08, Rn. 11). Inhalt und Umfang der Informations- und Beratungspflicht sowie ihre Grenzen hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab.

Über die Pflicht des Anlagevermittlers hinaus, sich grundsätzlich über die Bonität des Emittenten zu informieren, schuldet er jedoch keine fachkundige Bewertung oder Beurteilung dieses für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstands. Die Grenzen seiner Informationspflicht – was gegebenenfalls auch eigene Ermittlungen beinhalten kann – beurteilen sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls und dürfen nicht überspannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2024 – III ZR 299/23, Rn. 12; Urteil vom 21. März 2024 – III ZR 71/23, Rn. 19).

Zitat Ende

Kommentar:

Nun einmal ganz ehrlich – wie soll ein Finanzberater diese Anforderungen erfüllen, wenn die letzte verfügbare Bilanz aus dem Jahr 2021 stammt? Es ist für uns ganz klar: Wir raten jedem investierten Anleger, seinen Anlagenvermittler zu fragen, wie dessen Prüfungsprozess in Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Bonität des Unternehmens, für das er vermittelt, ausgesehen hat.

Ob dann das Schweigen der Lämmer beginnt? Wir kennen Anlagevermittler, die den Vertrieb eines Produkts sofort einstellen, wenn Bilanzen, Prospekte oder andere entscheidende Unterlagen fehlen. So sollte es sein – Transparenz und Gewissenhaftigkeit sind unerlässlich, um das Vertrauen der Anleger zu wahren.

2 Kommentare

  • Ihr Ansatz ist richtig, Herr Bremer. Ich kann in der Tat jedem Anleger nur den Rat geben, bereits jetzt in die Prüfung des Beratungsprozesses einzutreten. Wenn sich dabei herausstellt, dass eine Klage gegen einen Berater sinnvoll ist, sollte man auch sofort klagen. Denn mehr als zwei Klagen wird der durchschnittliche Vermittler vermutlich nicht mit seinem Vermögen bezahlen können. Der Anleger muss seinen Schaden minimieren und sollte dabei keine Rücksicht auf den Vermittler nehmen.

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