Mittlerweile hat die Insolvenzkanzlei Dr. Eckert aus Hannover ein Insolvenzportal eingerichtet, aber ein Portal wo wir sagen „da muss mehr kommen Herr Dr.Eckert“ das überzeugt uns absolut nicht.
Hier heißt es:
Informationen zu den Insolvenzverfahren der DEGAG Gruppe
Am 27. Januar 2025 haben die Gesellschaften DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG, DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, MEZEQ Invest 1 GmbH, DEGAG Kapital GmbH und DEGAG WI8 GmbH Anträge auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Mit Beschlüssen vom 10. Februar 2025 eröffnete das Amtsgericht Hameln – Insolvenzgericht – das vorläufige Insolvenzverfahren über die Vermögen der beiden erstgenannten Gesellschaften und bestellte mich jeweils zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit weiteren Beschlüssen vom 11. Februar 2025 bestellte mich das Insolvenzgericht bei den anderen drei Gesellschaften zum Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens, um insolvenzrechtliche Fragestellungen zu klären.
Die Beschlüsse des Insolvenzgerichts habe ich Ihnen nebenstehend unter: „Wichtige Dokumente“, hinterlegt.
Hintergrund der Anträge auf die Eröffnung der Insolvenzverfahren ist, dass die Gesellschaften nicht mehr in der Lage sind sämtliche bestehenden Verbindlichkeiten („Schulden“) umfassend zu begleichen.
Mein Team und ich werden in der kommenden Zeit umfangreiche Prüfungen vornehmen, an deren Ende zu jeder Gesellschft ein Gutachten steht, das beim Insolvenzgericht einzureichen ist.
Auf dieser Seite informieren mein Team und ich die Verfahrensbeteiligten über die aktuellen Verfahrensstände. Regelmäßig wiederkehrende Fragen werden unter der Rubrik „Fragen & Antworten“ behandelt. Ich bitte Sie um Verständnis, dass Einzelanfragen aufgrund der sehr hohen Beteiligtenzahl nicht beantwortet werden können.
Dr. jur. Rainer Eckert
vorläufiger Insolvenzverwalter / Sachverständiger
Zitat Ende
Auf der Seite findet man auch die erforderlichen Insolvenzbeschlüsse zu den Verfahren.
Fragen und Antworten
Auf diesem Verfahrensportal erhalten Gläubiger Informationen zu dem aktuellen Verfahrensstand und Antworten auf häufig gestellte Fragen. Gläubiger haben zudem die Möglichkeit, sich auf der Seite zu registrieren.
Wir bitten die Gläubiger um Verständnis, dass Einzelanfragen aufgrund der sehr hohen Beteiligtenzahl nicht beantwortet werden können.
Was bedeutet die vorläufige Insolvenzverwaltung?
Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist ein Verfahrensstadium, das von Gericht angeordnet wird, wenn ein Insolvenzantrag gestellt wurde, aber noch nicht feststeht, ob das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt bestimmte Aufgaben, um das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und weitere Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Gleichzeitig prüft er, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben sind.
Weshalb wurde das Insolvenzverfahren beantragt?
Bei einzelnen Gesellschaften der DEGAG-Gruppe, insbesondere der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG, liegen Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung nahe. Genauere Einzelheiten werden derzeit geprüft. Der vorläufige Insolvenzverwalter trägt Sorge dafür, dass die Gründe für die Insolvenz transparent ermittelt und dokumentiert werden.
Welche Gesellschaften der DEGAG-Gruppe sind betroffen?
Betroffen sind derzeit:
DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG
DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH
MEZEQ Invest 1 GmbH
DEGAG Kapital GmbH
DEGAG WI8 GmbH.
Wer ist der vorläufige Insolvenzverwalter und welche Aufgaben hat er?
Der vorläufige Insolvenzverwalter bzw. Gutachter ist Dr. jur. Rainer Eckert. Seine Aufgabe ist es, die Vermögenswerte der Gesellschaft zu sichern, den Geschäftsbetrieb – soweit möglich – fortzuführen und die Interessen der Gläubiger zu wahren.
Welche Auswirkungen hat das Verfahren für die Gläubiger?
Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, das vorhandene Vermögen zu sichern und möglichst bestmöglich für die Gläubiger zu verwerten. Jeder Gläubiger, der eine (nicht nachrangige) Forderung gegen die betroffenen Gesellschaften hat, wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit erhalten, diese Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden.
Muss ich als Gläubiger jetzt etwas unternehmen?
Nein. Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Gläubiger noch keine Forderungsanmeldungen einreichen. Solange das Verfahren vorläufig ist, gibt es noch keine offizielle Aufforderung durch das Insolvenzgericht. Bitte warten Sie daher, bis Sie vom Insolvenzverwalter oder Gericht schriftlich informiert werden. Erst nach Eröffnung des Verfahrens (falls sie erfolgt) wird ein Termin zur Forderungsanmeldung festgesetzt.
Werden laufende Verträge weiterhin erfüllt?
Die Fortführung von Verträgen wird im Einzelfall geprüft. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird sich nach erfolgter Prüfung zeitnah an die einzelnen Vertragspartner wenden.
Was passiert mit offenen Rechnungen?
Offene Rechnungen aus der Zeit vor der Insolvenzantragstellung können nur im Insolvenzverfahren als Forderung geltend gemacht werden. Rechnungen für Leistungen nach Insolvenzantragstellung werden gesondert behandelt.
Wie erfahre ich Neuigkeiten zum Verfahren?
Aktuelle Informationen werden regelmäßig auf dieser Website veröffentlicht. Zudem erhalten alle Gläubiger wichtige Mitteilungen per Post.
Wann ist mit einer Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu rechnen?
Ein genauer Termin steht noch nicht fest, wird aber hier veröffentlicht, sobald er bekannt ist.
Beachten Sie jedoch, dass wir oft erst nach und nach detailliertere Informationen zur Verfügung stellen können, da viele Vorgänge geprüft und mit dem Insolvenzgericht abgestimmt werden müssen.
Zitat Ende
Woher bekomme ich für meine Steuererklärung die Bescheinigung der abgeführten Kapitalerträge?