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DEGAG:Anlegerbeirat oder Gläubigerausschuss: Zwei Wege in schwierigen Zeiten

geralt (CC0), Pixabay
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Die Frage, ob bei einem Unternehmen wie der DEGAG ein Anlegerbeirat oder ein Gläubigerausschuss gebildet werden sollte, ist nicht einfach zu beantworten. In einer wirtschaftlich angespannten Situation, wie sie offenbar bei der DEGAG vorliegt – unter anderem aufgrund erheblicher Provisionsforderungen des Vertriebs –, bleibt oft nur der pragmatische Ansatz: beides vorbereiten.

Der Grund dafür ist nicht nur strategisch, sondern auch rechtlich. Vorstände oder Geschäftsführer müssen besonders darauf achten, keine Insolvenzverschleppung zu riskieren, da dies schwerwiegende persönliche und strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Wann liegt eine Insolvenzverschleppung vor?

In Deutschland ist ein Unternehmen gesetzlich verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, sobald einer der folgenden Insolvenzgründe vorliegt (§ 15a InsO):

Zahlungsunfähigkeit:
Das Unternehmen kann seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen, und es liegt keine kurzfristige Aussicht auf Besserung vor.

Überschuldung (bei Kapitalgesellschaften):
Die Schulden des Unternehmens übersteigen das vorhandene Vermögen, und es gibt keine positive Fortführungsprognose.

Drohende Zahlungsunfähigkeit (optionaler Grund):
Das Unternehmen wird voraussichtlich in der Zukunft nicht in der Lage sein, seine Zahlungen zu leisten.

Der Antrag muss innerhalb von maximal drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes gestellt werden. Wird dies versäumt, spricht man von Insolvenzverschleppung.
Konsequenzen für Vorstand und Geschäftsführer

Die Insolvenzverschleppung ist in Deutschland eine Straftat und kann schwerwiegende Folgen haben:

Strafrechtliche Konsequenzen:
Nach § 15a Abs. 4 InsO drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen. In besonders schweren Fällen können Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Persönliche Haftung:
Der Vorstand oder Geschäftsführer haftet persönlich für sämtliche Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzgründe vorgenommen wurden, sofern diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind.

Berufsverbot:
In extremen Fällen kann ein Berufsverbot verhängt werden, was die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer oder Vorstand erheblich einschränkt.

Imageverlust:
Die Reputation eines Geschäftsführers oder Vorstands kann durch Insolvenzverschleppung nachhaltig geschädigt werden, was langfristige Auswirkungen auf die Karriere haben kann.

Warum der „zwei-gleisige“ Ansatz?

Die Bildung eines Anlegerbeirats und/oder eines Gläubigerausschusses dient in dieser Situation der Transparenz und ermöglicht es, alle Beteiligten rechtzeitig einzubinden. Dadurch können:

Anlegerinteressen gewahrt werden, indem man sicherstellt, dass sie umfassend informiert und beteiligt werden.
Gläubiger geschützt werden, indem frühzeitig Schritte eingeleitet werden, um eine geregelte Abwicklung oder Sanierung zu ermöglichen.

Der „zwei-gleisige“ Ansatz kann helfen, Vertrauen zu schaffen und den Verdacht einer Insolvenzverschleppung zu entkräften. Vorstände und Geschäftsführer signalisieren so, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und rechtzeitig auf die schwierige Lage reagieren.

Fazit

Eine mögliche Insolvenzverschleppung ist eine ernste Angelegenheit, die erhebliche strafrechtliche und persönliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Es ist daher entscheidend, dass die Verantwortlichen in schwierigen wirtschaftlichen Situationen umsichtig handeln, alle Optionen prüfen und transparente Entscheidungen treffen. Der Aufbau eines Anlegerbeirats oder Gläubigerausschusses kann in solchen Zeiten ein wichtiges Signal sein – sowohl an die Anleger als auch an die Gläubiger – und zeigt, dass man aktiv an einer Lösung arbeitet.

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