DEGP – lassen sich die Mitglieder des DEGP entmachten?

Published On: Sonntag, 23.06.2024By Tags:

Eine Frage, die man im Vorfeld des aktuellen Versammlungstermins einmal so stellen muss, denn was Frank Peter Evertz dort vorhat, ist nichts anderes, als den DEGP zu einem Stimmvieh für sich zu machen, nicht aber als unabhängigen Prüfverband zu erhalten. Jener Peter Evertz, dessen Namen man immer wieder dann hört, wenn es um kriminelle Genossenschaften wie Co.net oder WSW geht. Alles nur Zufall?

Frank Peter Evertz hat versucht, einen eigenen Prüfverband zu gründen bzw. zugelassen zu bekommen. Was hat er erreicht? Nichts, eine Megaklatsche hat er vom zuständigen Wirtschaftsministerium als zuständige Aufsichtsbehörde bekommen. Jetzt also will er den Weg über den DEGP gehen und sich den Verband „einverleiben“, um das einmal überspitzt darzustellen.

Man kann nur hoffen, dass die Mitgliederversammlung am 26. Juni 2024 diesem Ansinnen nicht folgt und die gewünschten Satzungsänderungen nicht beschließen wird. Parallel dazu haben wir aber bereits die Aufsichtsbehörde in Magdeburg über den Vorgang informiert und denen uns anonym zugespielte Unterlagen zur Verfügung gestellt, damit die Aufsichtsbehörde sich den Vorgang einmal genau anschaut.

Was wir bis zum heutigen Tage nicht gehört haben, ist eine Stellungnahme von Herrn Magerl zu diesem Thema, wie er den Vorgang sieht. Möglicherweise liest er ja den Artikel und verfasst einmal einen Kommentar unter diesem Artikel. Ist vielleicht unkomplizierter als eine Presseanfrage zu beantworten. Magerl dürfte nach unseren Unterlagen und Informationen indes eine der hauptbetroffenen Personen sein.

Wir in der Redaktion können jedes Mitglied des DEGP nur davor warnen, sich entmündigen zu lassen, denn nichts anderes haben Frank Peter Evertz und andere Personen mit den Satzungsänderungen vor. Sagen Sie nein und bleiben Sie Herr im eigenen Verband.Setzen Sie bitet nicht die Existenz des Verbandes aufs Spiel.

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One Comment

  1. Dirk Ulrich Magerl Sonntag, 23.06.2024 at 18:41 - Reply

    Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Satzungsänderungen für den Verbandstag des DEGP am 26. Juni 2024
    Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen von Herrn Evertz und dem als Scheinvorstand agierenden Björn Pusch für den DEGP Deutsch-Europäischer Genossenschafts- und Prüfungsverband e.V. enthalten gleich mehrere unbestimmte und potenziell problematische Klauseln. Diese Änderungen könnten die Transparenz und die demokratischen Strukturen im Verband untergraben und den Verband anfällig für Missbrauch machen.
    Im Folgenden werden die Hauptkritikpunkte und rechtlichen Bedenken kurz zusammengefasst.
    Kritische Punkte der Satzungsänderungen
    1. § 16 Abs. 2 c): Verkürzte Einladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen
    o Vorschlag: Verkürzung auf sieben Tage.
    o Kritik: Eine so kurze Frist erschwert eine gründliche Vorbereitung und fundierte Entscheidungsfindung. Eine Frist von drei Wochen wäre angemessener und würde den Mitgliedern ausreichend Zeit geben, sich auf die Versammlung vorzubereiten.
    2. § 18 Abs. 1 Satz 2: Mitgliedschaft im Gremium eines Mitglieds
    o Vorschlag: Verbandsratsmitglieder müssen Mitglied eines Gremiums eines Mitglieds sein.
    o Kritik: Diese Regelung schließt qualifizierte Personen aus, die wertvolle Expertise einbringen könnten, ohne in einem Mitgliedsgremium tätig zu sein. Dies könnte die Vielfalt und die Qualität der Beiträge im Verbandsrat einschränken.
    3. § 18 Abs. 4 Satz 3 und 4: Handlungsunfähigkeit des Verbandsrats
    o Vorschlag: Der Verbandsrat kann selbst ein Mitglied wählen, wenn er handlungsunfähig wird.
    o Kritik: Der Begriff „Handlungsunfähigkeit“ ist nicht definiert, was zu Interpretationsspielraum und Missbrauch führen kann. Klare Definitionen sind notwendig, um Transparenz und Fairness zu gewährleisten.
    4. § 18 Abs. 5: Anwendung des Aktienrechts
    o Vorschlag: Anwendung bestimmter Bestimmungen des Aktienrechts auf den Verein.
    o Kritik: Der DEGP ist keine Kapitalgesellschaft, und das Aktienrecht ist hier nicht anwendbar. Vereine haben spezifische Besonderheiten, die durch das Vereinsrecht geregelt werden sollten.
    5. § 18 Abs. 7: Bestimmung durch die Mitgliederversammlung
    o Vorschlag: Übertragung bestimmter Bestimmungen an den Verbandsrat.
    o Kritik: Die Mitgliederversammlung sollte diese Bestimmungen festlegen, um sicherzustellen, dass alle Mitglieder in wichtige Entscheidungen einbezogen werden und die Macht nicht zu sehr konzentriert wird.
    6. § 18 Abs. 8: Aufsichtspflicht des Verbandsrats
    o Vorschlag: Der Verbandsrat soll keine Kontroll- und Überwachungspflicht haben.
    o Kritik: Diese Regelung widerspricht der Notwendigkeit einer klaren Trennung zwischen Aufsichts- und Exekutivfunktionen, um die ordnungsgemäße Führung des Verbands zu sichern.
    7. § 21 Abs. 3: Unbestimmte Regelungen
    o Kritik: Diese Formulierungen sind zu unbestimmt und eröffnen dem Vorsitzenden des Verbandsrats zu viel Spielraum, um allmächtig zu handeln. Klare und präzise Regelungen sind notwendig, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
    8. § 23 Abs. 6: Unbestimmtheit der Regelung
    o Kritik: Die Bestimmung ist zu unbestimmt und sollte gestrichen werden, um Missbrauch zu verhindern.
    9. § 26 c und d: Mehrheitsbeschlüsse durch Vorstand und Verbandsrat
    o Vorschlag: Ermöglichung von 2/3-Mehrheitsbeschlüssen durch den Vorstand und den Verbandsrat.
    o Kritik: Diese Regelung könnte es dem Vorstand und den verbleibenden Verbandsratsmitgliedern ermöglichen, ohne ausreichende Einbindung der Mitgliederversammlung wichtige Entscheidungen zu treffen. Solche Entscheidungen sollten der Mitgliederversammlung vorbehalten bleiben.
    10. § 26 e: Notwendigkeit für eine Mitgliederversammlung
    o Kritik: Diese Regelung ist überflüssig, da eine Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen einberufen werden kann, um dringende Entscheidungen zu treffen.
    Rechtliche Bedenken zu unbestimmten Satzungsklauseln
    Aktuelle Rechtsprechung betont die Notwendigkeit klarer und eindeutiger Satzungsklauseln, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und Missbrauch vorzubeugen. Unbestimmte Formulierungen können zu erheblichen Problemen führen:
    1. Transparenz und Rechtsklarheit: Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) müssen Satzungsklauseln so formuliert sein, dass sie keine Zweifel an ihrer Bedeutung und Tragweite lassen (BGH, Urteil vom 16. März 1987 – II ZR 227/86). Unklare Regelungen führen zu Unsicherheit und könnten rechtlich angefochten werden.
    2. Vermeidung von Machtmissbrauch: Das Oberlandesgericht (OLG) München betonte, dass eine Satzung transparent und klar definierte Regelungen enthalten muss, um Willkür zu verhindern und die Rechte der Vereinsmitglieder zu schützen (OLG München, Urteil vom 20. Juli 2005 – 31 Wx 83/05).
    3. Klarheit bei Handlungsunfähigkeit: Der Begriff „Handlungsunfähigkeit“ muss präzise definiert sein, um festzulegen, unter welchen Bedingungen eine bestimmte Regelung in Kraft tritt. Das Kammergericht Berlin entschied, dass unbestimmte Formulierungen rechtlich problematisch sind (KG Berlin, Urteil vom 27. Juni 2006 – 22 W 68/06).
    4. Bestimmtheit bei der Einberufung von Versammlungen: Die Regeln zur Einberufung von Mitgliederversammlungen müssen präzise sein. Das Landgericht (LG) Köln stellte klar, dass unpräzise Fristen unzulässig sind und die Mitwirkungsrechte der Mitglieder beeinträchtigen könnten (LG Köln, Urteil vom 23. November 2017 – 15 O 195/17).
    Empfehlung zur Beschlussfassung

    Es wird dringend empfohlen, die vorgeschlagenen Satzungsänderungen der Herren Evertz und Pusch in ihrer aktuellen Form abzulehnen. Die Satzung des DEGP e.V. sollte klare, transparente und rechtlich einwandfreie Regelungen enthalten. Dies ist notwendig, um die Rechte der Mitglieder zu schützen und die ordnungsgemäße Führung des Verbands sicherzustellen.
    Mitglieder sollten sicherstellen, dass:
    • Die Einladungsfristen angemessen sind und genügend Vorbereitungszeit bieten.
    • Klare Definitionen und Bedingungen in der Satzung enthalten sind.
    • Die Mitgliederversammlung in alle wichtigen Entscheidungen einbezogen wird.
    • Unbestimmte und potenziell missbräuchliche Klauseln vermieden werden.
    Durch die Ablehnung der unbestimmten Änderungen kann der Verband seine Integrität und Effizienz bewahren und eine solide Grundlage für zukünftiges Wachstum und Erfolg schaffen. Die Aufsichtsbehörde kann derartige Satzungsänderungen, welche zur Allmacht eines Verbandsrats führt und den Vorstand sowie auch den als „besonderen Vertreter“ gem. § 30 BGB bestellten Wirtschaftsprüfer zu „Frühstücksdirektoren“ degradiert, eigentlich nicht zulassen.

    Quellen:
    1. BGH, Urteil vom 16. März 1987 – II ZR 227/86: Juris | OpenJur
    2. OLG München, Urteil vom 20. Juli 2005 – 31 Wx 83/05: Juris | OpenJur
    3. KG Berlin, Urteil vom 27. Juni 2006 – 22 W 68/06: Juris | Rechtsprechung Berlin
    4. LG Köln, Urteil vom 23. November 2017 – 15 O 195/17: Juris | Justiz NRW

    Diese Rechtsprechungen verdeutlichen die Bedeutung klarer und bestimmter Regelungen in Vereinsatzungen, um Rechtsunsicherheiten und potenzielle Missbräuche zu vermeiden.

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