Startseite Vorsicht Verbraucherschutzinformationen DEGP – Was verbindet Frank Peter Evertz und Björn Pusch aus Wächtersbach?
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DEGP – Was verbindet Frank Peter Evertz und Björn Pusch aus Wächtersbach?

Maklay62 (CC0), Pixabay
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Eine Frage, die wir uns im Moment aktuell immer mehr stellen in der Redaktion, denn seit wir über den DEGP berichtet haben im Zusammenhang mit Frank Peter Evertz, sprudelt es bei uns nur so von Hinweisen eben auf jenen Frank Peter Evertz, aber jetzt neu auch im Zusammenhang mit Björn Pusch aus Wächtersbach. Was wir dort an Unterlagen bekommen haben, ist aus unserer Sicht sicherlich auch würdig, einmal von der Justiz überprüft zu werden. Wertet man die Unterlagen, die wir haben, kann man den Eindruck gewinnen, dass man hier versucht, einen Prüfungsverband unter seine Kontrolle zu bringen, dabei mutmaßlich Handlungen vornimmt, die mehr als grenzwertig sind und einer rechtlichen Prüfung schwerlich standhalten könnten.

Nun, ob es letztlich dann soweit kommt, dass es hier eine rechtliche Würdigung geben wird, bleibt abzuwarten. Viel wird sicherlich davon abhängen, inwieweit die Versammlung des DEGP dann wirklich stattfindet auf Basis der nun versandten Einladungen, und wenn diese stattfindet, inwieweit dann eben auch Satzungsänderungen von der Beschlussseite her geben wird, die dann eben angefochten werden könnten. Uns liegt in der Redaktion die Einladung vor zu eben jener Versammlung, aber auch die gewünschten Satzungsänderungen. Diese haben wir von unserem juristischen Experten für das Genossenschaftswesen einmal prüfen lassen, der dazu eine ganz klare Meinung hat.

Zitat:

Laut § 18 Abs. 4 der Vereinssatzung soll der Verbandsrat zuständig sein für die Bestellung des besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB. Das ist aber eigentlich Sache der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes; vgl. Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 30 Rn. 5. Außerdem ist die Vertretungsmacht  des besonderen Vertreters grundsätzlich zu beschränken auf „gewisse Geschäfte“, siehe Wortlaut des § 30 BGB. Erforderlich ist also eine Satzung bzw. Formulierung, aus der sich Geschäftskreise ergeben, für die der besondere Vertreter erforderlich ist; BGH NJW 1977, 2259; Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 30 Rn. 4. Dies ergibt sich aus der Satzung und den Änderungsvorschlägen aber nicht. Weder in § 23 Abs. 7, noch in § 20 Abs. 5 der Satzung wird konkretisiert, um welche Geschäfts oder Geschäftskreise es sich dabei handeln soll. Im Gegenteil: In § 23 Abs. 8 ist sogar vorgesehen, dass der besondere Vertreter gemeinsam mit dem Vorstand  „rechtsverbindlich für den Verein Erklärungen abgeben kann“. Das ist völlig unbestimmt und kann alles erfassen.

Zitat Ende

Hier die wichtigsten Satzungsänderungen die beschlossen werden sollen.

Wichtige Abschnitte der Satzung:

Präambel: Die Präambel beschreibt das Ziel des Verbandes, eine Vielfalt von kooperativen Unternehmens- und Beschäftigungsformen zu fördern, innovative Konzepte zu unterstützen und den gewählten Förderzweck durch umfassende Betreuungsangebote nachhaltig zu sichern. Zudem soll ein Beitrag zur europäischen und deutsch-deutschen Integration geleistet werden.

§ 1 Name und Sitz des Verbandes: Der Verband führt den Namen „DEGP Deutsch-Europäischer Genossenschafts- und Prüfungsverband e.V.“ und ist im Vereinsregister des AG Stendal unter VR 31216 eingetragen. Der Sitz des Verbandes ist in Dessau-Roßlau.

§ 2 Zweck des Verbandes: Der Zweck des Verbandes umfasst die Prüfung seiner Mitglieder im Sinne des Genossenschaftsgesetzes, deren Beratung und die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder. Der Verband ist ein Idealverein ohne Gewinnerzielungsabsicht und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

§ 3 Bezirk und Mitgliedschaft: Mitglieder können eingetragene Genossenschaften sowie Unternehmen oder andere Vereinigungen werden, die überwiegend in der Hand von Genossenschaften sind oder dem Genossenschaftswesen dienen. Der Wirkungsbereich des Verbandes ist die Bundesrepublik Deutschland.

§ 4 Organe: Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Verbandsrat (sofern bestellt), der Vorstand und ggf. besondere Vertreter.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über den der Vorstand entscheidet. Abgelehnte Bewerber können Einspruch beim Verbandsrat einlegen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Auflösung bzw. Verschmelzung des Mitglieds.

§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft: Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres des Verbandes.

§ 8 Ausschluss aus dem Verband: Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es wesentliche Verpflichtungen verletzt, den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt oder gesetzeswidrige Handlungen begeht. Der Ausschluss wird dem Mitglied per eingeschriebenem Brief mitgeteilt, und es besteht die Möglichkeit des Einspruchs.

§ 9 Auflösung, Liquidation des Mitglieds: Die Mitgliedschaft endet bei Auflösung des Mitglieds mit Abschluss der Liquidation oder bei Verschmelzung mit der Eintragung der Verschmelzung ins Register.

§ 10 Rechte der Mitglieder: Mitglieder haben das Recht auf Beratung und Auskunft, Nutzung der Einrichtungen des Verbandes und Teilnahme an Veranstaltungen sowie Ausübung ihrer Rechte in der Mitgliederversammlung.

§ 11 Pflichten der Mitglieder: Mitglieder müssen die Satzung einhalten, den Verband bei Prüfungen unterstützen, festgestellte Mängel beseitigen, notwendige Informationen bereitstellen und Beiträge pünktlich zahlen.

§ 12 Beiträge, Gebühren und Umlagen: Der Verband erhebt Aufnahmegebühren, Jahres- oder Monatsbeiträge sowie Umlagen. Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Verbandsrat kann in besonderen Fällen Ermäßigungen gewähren.

§ 13 Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder sowie die Mitglieder des Vorstands und des Verbandsrats. Sie kann als Präsenzveranstaltung, virtuell oder hybrid durchgeführt werden.

§ 14 Beschlüsse der Mitgliederversammlung: Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei für Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes besondere Mehrheiten erforderlich sind.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen, die Wahl und Abberufung des Verbandsrats, die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entscheidung über Anträge der Mitglieder.

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung: Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich statt. Außerordentliche Versammlungen werden bei Bedarf einberufen. Einladungen müssen mindestens drei Wochen vorher erfolgen.

§ 17 Leitung, Beschlussfassung der Mitgliederversammlung: Die Versammlung wird vom Vorstand oder einem Vertreter geleitet, und Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten.

§ 18 Verbandsrat: Der Verbandsrat vertritt die Interessen der Mitglieder, prüft den Jahresabschluss und entscheidet über die Vergütung des Vorstands. Er bestellt und entlässt die Vorstandsmitglieder.

§ 19 Beschlüsse des Verbandsrates: Der Verbandsrat tagt nach Bedarf und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

§ 20 Aufgaben des Verbandsrates: Zu den Aufgaben gehören die Interessenvertretung der Mitglieder, die Beratung des Vorstands und die Bildung von Ausschüssen.

§ 21 Erfüllung der Aufgaben des Verbandes: Der Verband kann Abteilungen oder Fachkommissionen einrichten und externe Experten einbeziehen, um seine Aufgaben zu erfüllen.

§ 22 Gemeinschaftliche Sitzungen: Gemeinsame Sitzungen von Verbandsrat und Vorstand finden bei Bedarf statt, um gemeinsame Entscheidungen zu treffen.

§ 23 Vorstand und besondere Vertreter nach § 30 BGB: Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Verbandes. Bei Bedarf können besondere Vertreter bestellt werden, die bestimmte Aufgaben übernehmen. Vorstandsmitglieder werden für bis zu fünf Jahre gewählt.

§ 24 Aufgaben des Vorstandes: Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes, sorgt für ordnungsgemäße Prüfungen, stellt Mitarbeiter ein und bereitet die Mitgliederversammlung vor.

§ 25 Beschlussfassung des Vorstandes: Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und schriftlich dokumentiert.

§ 26 Gemeinsame Zuständigkeit von Verbandsrat und Vorstand: Bestimmte Entscheidungen, wie die Änderung der Beiträge oder der Ausschluss von Mitgliedern, bedürfen der Zustimmung beider Gremien.

§ 27 Prüfung und Prüfer: Die Prüfungen richten sich nach dem Genossenschaftsgesetz und anderen gesetzlichen Bestimmungen. Sie dienen der Überprüfung der finanziellen und geschäftlichen Ordnung.

§ 30 Rechnungswesen: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist für die Buchführung verantwortlich und erstellt den Jahresabschluss, der vom Verbandsrat geprüft wird.

§ 31 Auflösung und Liquidation des Verbandes; Bekanntmachungen: Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Informationen erfolgen über die Homepage des Verbandes und die „Mitteldeutsche Zeitung“.

Diese Abschnitte bieten einen umfassenden Überblick über die Struktur, Aufgaben und Prozesse des Verbandes.

 

 

 

5 Kommentare

  • Gegen Björn Pusch sollen schon mehrere Ermittlungsverfahren u.a. wegen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, der Nötigung und der Verwendung falscher Urkunden laufen. Das passt prima für einen Geldwäschebeauftragten und Chief Compliance Officer in einem Finanzdienstleistungsunternehmen (auf Kryptobasis).

    • Jetzt sollen noch weitere Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung und versuchten Betruges hinzugekommen sein. Etikett „EDEKA“ für eine Karriere als „Compliancer“!

  • Bei Björn Pusch aus Wächtersbach in Hessen und Frank Peter Evertz aus Berlin regiert die pure Gier. Frank Peter Evertz will auf seine alten Tage noch einmal ein so richtig großes Stück abbeißen vom dicken Kuchen und Björn Pusch will als ehemaliger BW-Soldat endlich das Kapital für seine Crypto-Währungs -Karriere egal auf welchem Wege jetzt und möglichst schnell generieren.
    „Alter weißer Mann“ und „junger Spritzer“ arbeiten hier im Team zusammen., wobei einer den anderen sicher am Ende brutal hängen lassen wird, wenn die Staatsanwaltschaft kommt. Da fehlt nur noch eine Person, um sie zur Bande zu machen. Vielleicht der alte Haudegen Gerd Karl Schaumann, le „Grand Seigneur“ der Genossenschaften. (WSW, Geno Trust, GenoGen eG, Cehatrol eG, Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG, Nova Sedes eG. u.v.m.).

    • Jetzt können sich die Verantwortlichen beim DEGP unkontrolliert voll bedienen. Nachdem der Wirtschaftsprüfer Kai Fengels als alleiniger Vorstand dort eingesetzt wurde. Denn Kai Fengels ist gemeinsam mit Frank Peter Evertz im Vorstand eines anderen genossenschaftlichen Verbandes, der im Wettbewerb mit dem DEGP steht. Das stellt einen glasklaren Interessenkonflikt beim Vorstand dar, den man der Aufsicht und der Wirtschaftsprüferkammer nicht vorenthalten sollte. Unabhängigkeit geht anders!

    • Jetzt können sich die Verantwortlichen beim DEGP unkontrolliert voll bedienen. Nachdem der Wirtschaftsprüfer Kai Fengels als alleiniger Vorstand dort eingesetzt wurde. Denn Kai Fengels ist gemeinsam mit Frank Peter Evertz im Vorstand eines anderen genossenschaftlichen Verbandes, der im Wettbewerb mit dem DEGP steht. Das stellt einen glasklaren Interessenkonflikt beim Vorstand dar, den man der Aufsicht und der Wirtschaftsprüferkammer nicht vorenthalten sollte. Unabhängigkeit geht anders!

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