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Degussa Bank

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil entschieden, dass die Degussa Bank ihren Kundinnen und Kunden, die einen Immobilienkredit vorzeitig zurückzahlen, nicht zusätzlich zur üblichen Vorfälligkeitsentschädigung eine Pauschale von 300 Euro für sogenannten „Institutsaufwand“ in Rechnung stellen darf. Dieses Urteil folgt einer erfolgreichen Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), der gegen diese Praxis vorging, nachdem das Landgericht Frankfurt bereits eine ähnliche Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank für unzulässig erklärte.

Ramona Pop, Vorständin beim vzbv, kritisiert, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht für dieselbe Sache doppelt zur Kasse gebeten werden dürfen. Sie betont, dass die Vorfälligkeitsentschädigung im Interesse der Bank und nicht der Kundinnen und Kunden liegt. Die Kosten für deren Berechnung sollten daher von der Bank getragen werden.

Bereits 2017 hatte das Landgericht Frankfurt eine ähnliche Klausel verboten. Trotzdem versuchte die Degussa Bank drei Jahre später erneut, eine Pauschale von 300 Euro unter dem Titel „Institutsaufwand“ zu erheben. Diese Forderung wurde jedoch erneut vom vzbv angefochten.

Das Oberlandesgericht urteilte, dass die automatisierte Berechnung dieser Pauschale einer unzulässigen Umgehung des gesetzlichen Verbots gleichkommt und daher unwirksam ist. Es argumentierte, dass die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Eigeninteresse der Bank liegt und die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer kein Interesse daran haben, zusätzliche Kosten zu tragen.

Die Degussa Bank ist nun verpflichtet, den pauschalen Institutsaufwand aus ihren Berechnungsprotokollen zu entfernen und muss alle betroffenen Kundinnen und Kunden innerhalb von sechs Monaten per Berichtigungsschreiben über die Unzulässigkeit dieses Entgelts informieren. Verbraucherinnen und Verbraucher, die bereits die Pauschale gezahlt haben, sollten prüfen, ob sie eine Rückerstattung der 300 Euro fordern können.

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