Deka Investment GmbH
Frankfurt am Main
Bekanntmachung der
Deka Investment GmbH
betreffend des
Sonstigen Sondervermögens
Deka-Sachwerte
Die Deka Investment GmbH ändert mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum 31. Januar 2022 die Allgemeinen Anlagebedingungen („AAB“) des vorstehend aufgeführten Sonstigen Sondervermögens aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) vom 3. Juni 2021.
Neben redaktionellen Anpassungen umfassen die Änderungen unter anderem die Möglichkeit Anteilscheine künftig auch elektronisch zu verbriefen. Gemäß des neu eingefügten § 11 Absatz 5 darf die Gesellschaft die in den Absätzen 2 bis 4 sowie die in § 15 AAB bestimmten Grenzen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung des Sondervermögens sowie nach vollzogener Verschmelzung durch das übernehmende Sondervermögen jeweils unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschreiten. Ferner kann sich die Gesellschaft künftig nicht mehr von einem Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist, organisierten System zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen. Die Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über ein von einer Wertpapiersammelbank organisiertes System, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 KAGB abweicht, ist dagegen weiterhin zulässig. Darüber hinaus entfällt künftig die Unterrichtung der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers bei Übertragung des Verwaltungs- und Verfügungsrechts über das Sonstige Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft. Hinsichtlich der Änderungen von Anlagebedingungen gilt, dass die Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers im Falle von anlegerbenachteiligen Kostenänderungen oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze informiert werden müssen. Im Falle der Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze verkürzt sich die Bekanntmachungsfrist von derzeit drei Monaten auf künftig vier Wochen.
Des Weiteren ist § 26 AAB neu eingefügt worden. Dieser informiert die Anleger über die Möglichkeiten des Streitbeilegungsverfahrens.
Die wesentlichen Änderungen der Allgemeinen Anlagebedingungen, die für das vorstehend aufgeführte Sonstige Sondervermögen gelten, werden entsprechend der geltenden Rechtslage angepasst und erhalten den nachfolgenden Wortlaut:
***
§ 11 Absatz 5 AAB wird neu eingefügt und erhält folgenden Wortlaut:
§ 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen
(…)
5. |
(…) Die Gesellschaft darf die in den Absätzen 2 bis 4 sowie die in § 15 bestimmten Grenzen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung des Sondervermögens sowie nach vollzogener Verschmelzung durch das übernehmende Sondervermögen jeweils unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschreiten. |
§ 13 Absatz 3 AAB wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:
§ 13 Wertpapier-Darlehen
(…)
3. |
Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 KAGB abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist. |
(…)
§ 16 AAB wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:
§ 16 Anteile
1. |
Die Anteile am Sondervermögen lauten auf den Inhaber und werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben. |
2. |
Verbriefte Anteilscheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft; die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Mit dem Erwerb eines Anteils am Sondervermögen erwirbt der Anleger einen Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde. Dieser ist übertragbar, soweit in den BAB nichts Abweichendes geregelt ist. |
3. |
Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den BAB festgelegt. |
§ 18 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 AAB wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:
§ 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise
1. |
Soweit in den BAB nichts Abweichendes geregelt ist, werden zur Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile die Verkehrswerte der zu dem Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt („Anteilwert“).Werden gemäß § 16 Absatz 3 unterschiedliche Anteilklassen für das Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln. |
(…)
§ 23 Absatz 2 AAB wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:
§ 23 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
(…)
2. |
Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht sowie in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam. |
(…)
§ 24 Absätze 3 und 4 AAB werden geändert und erhalten folgenden Wortlaut:
§ 24 Änderungen der Anlagebedingungen
(…)
3. |
Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen im Sinne des § 162 Absatz 2 Nummer 11 KAGB oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens im Sinne des § 163 Absatz 3 KAGB sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze sind die Anleger zusätzlich über ihre Rechte nach § 163 Absatz 3 KAGB zu informieren. |
4. |
Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung. |
§ 26 AAB wird neu eingefügt und erhält folgenden Wortlaut:
§ 26 Streitbeilegungsverfahren
Die Gesellschaft hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. Bei Streitigkeiten können Verbraucher die Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Gesellschaft nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil.
Die Kontaktdaten lauten: Büro der Ombudsstelle des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V., Unter den Linden 42, 10117 Berlin, www.ombudsstelle-investmentfonds.de.
Die Europäische Kommission hat unter www.ec.europa.eu/consumers/odr eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: service@deka.de.
***
Zum 31. Januar 2022 erscheinen aktualisierte Ausgaben des Verkaufsprospektes des Sonstigen Sondervermögens, die kostenfrei auf Anforderung bei der Deka Investment GmbH, Mainzer Landstraße 16, 60325 Frankfurt am Main, erhältlich sind oder unter www.deka.de abrufbar sind.
Frankfurt, im Januar 2022
Deka Investment GmbH
Die Geschäftsführung
Frankfurt am Main
Deka Investment GmbHFrankfurt am MainBekanntmachung der
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5. |
(…) Die Gesellschaft darf die in den Absätzen 2 bis 4 sowie die in § 15 bestimmten Grenzen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung des Sondervermögens sowie nach vollzogener Verschmelzung durch das übernehmende Sondervermögen jeweils unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschreiten. |
§ 13 Absatz 3 AAB wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:
§ 13 Wertpapier-Darlehen
(…)
3. |
Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 KAGB abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist. |
(…)
§ 16 AAB wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:
§ 16 Anteile
1. |
Die Anteile am Sondervermögen lauten auf den Inhaber und werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben. |
2. |
Verbriefte Anteilscheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft; die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Mit dem Erwerb eines Anteils am Sondervermögen erwirbt der Anleger einen Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde. Dieser ist übertragbar, soweit in den BAB nichts Abweichendes geregelt ist. |
3. |
Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den BAB festgelegt. |
§ 18 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 AAB wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:
§ 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise
1. |
Soweit in den BAB nichts Abweichendes geregelt ist, werden zur Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile die Verkehrswerte der zu dem Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt („Anteilwert“).Werden gemäß § 16 Absatz 3 unterschiedliche Anteilklassen für das Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln. |
(…)
§ 23 Absatz 2 AAB wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:
§ 23 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
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2. |
Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht sowie in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam. |
(…)
§ 24 Absätze 3 und 4 AAB werden geändert und erhalten folgenden Wortlaut:
§ 24 Änderungen der Anlagebedingungen
(…)
3. |
Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen im Sinne des § 162 Absatz 2 Nummer 11 KAGB oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens im Sinne des § 163 Absatz 3 KAGB sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze sind die Anleger zusätzlich über ihre Rechte nach § 163 Absatz 3 KAGB zu informieren. |
4. |
Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung. |
§ 26 AAB wird neu eingefügt und erhält folgenden Wortlaut:
§ 26 Streitbeilegungsverfahren
Die Gesellschaft hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. Bei Streitigkeiten können Verbraucher die Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Gesellschaft nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil.
Die Kontaktdaten lauten: Büro der Ombudsstelle des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V., Unter den Linden 42, 10117 Berlin, www.ombudsstelle-investmentfonds.de.
Die Europäische Kommission hat unter www.ec.europa.eu/consumers/odr eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: service@deka.de.
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Zum 31. Januar 2022 erscheinen aktualisierte Ausgaben des Verkaufsprospektes des Sonstigen Sondervermögens, die kostenfrei auf Anforderung bei der Deka Investment GmbH, Mainzer Landstraße 16, 60325 Frankfurt am Main, erhältlich sind oder unter www.deka.de abrufbar sind.
Frankfurt, im Januar 2022
Deka Investment GmbH
Die Geschäftsführung
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