Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 03.09.2010 das Urteil des LG Köln vom 11.02.2010 bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Geklagt hatte ein Anleger, der im Jahr 2006 Geschäftsbeteiligungen an der Delta Korona S.L. gezeichnet hatte.
Den Anlageberatern warf der Kläger eine fehlerhafte Beratung vor. Die drei Verantwortlichen der Delta Korona. S.L. sollten in Haftung genommen werden, weil ihre Gesellschaft ohne Erlaubnis der BaFin Bankgeschäfte getätigt hatte. Das Landgericht Köln folgte dieser Argumentation und verurteilte sowohl die Anlageberater als auch die Verantwortlichen der Delta Korona. S.L. zu Schadensersatz.
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