Der Kläger ist eine Bürgerinitiative in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat am 12. Januar 2021 Klage gegen zwei Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau eines Rad- und Gehweges durch das sog. Bienwald-Gebiet erhoben. Seine Anerkennung als Umweltverband hatte der Kläger zwar vor Klageerhebung – am 15. Dezember 2020 – beim zuständigen Landesministerium beantragt; die Anerkennung erfolgte aber erst mit Bescheid vom 3. Februar 2021, also nach Klageerhebung.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Verbandsklagebefugnis nach § 2 UmwRG sei nur denjenigen Vereinigungen zuerkannt, die bereits bei Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 3 UmwRG als Umweltvereinigung anerkannt worden seien oder deren nicht rechtzeitige Anerkennung von ihnen nicht zu vertreten sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Bei Einlegung des Rechtsbehelfs sei der Kläger unstreitig noch nicht anerkannt gewesen.
Dies habe er auch zu vertreten, da er den Anerkennungsantrag zu spät gestellt habe. Ein Vertretenmüssen scheide nur dann aus, wenn der vollständige Antrag so rechtzeitig der Behörde übermittelt worden sei, dass bei einer regelmäßigen Verfahrens-dauer von – in Anlehnung an § 75 Satz 2 VwGO – drei Monaten mit einer Entscheidung noch vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu rechnen sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Vereinbarkeit von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UmwRG mit den Anforderungen des Europarechts und der Aarhus-Konvention zugelassen.
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