Protokoll Nr. 14
der außerordentlichen Generalversammlung der AVG Altersvorsorgegenossenschaft eG im „Seminaris Seehotel Potsdam“ An der Pirschheide 40, 14471Potsdam vom 24.08.2018 11.00 Uhr
Teilnehmer: gemäß gesonderter Liste
Top 1. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen und der Beschlussfähigkeit
Herr Klein eröffnete als Versammlungsleiter die außerordentliche Generalversammlung, zu der der Aufsichtsrat mit Schreiben an alle Mitglieder vom 08.08.2018 eingeladen hatte. Da der Aufsichtsrat eingeladen hatte und nicht der Vorstand, ist Herr Klein als Vorsitzender des Aufsichtsrats gemäß unserer Satzung Versammlungsleiter.
Herr Klein stellte fest, dass die Mitglieder form- und fristgerecht durch persönliche Anschreiben eingeladen wurden und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Er bestimmte Frau Cornelia Mohr zur Schriftführerin und Stimmenzählerin. Ein Mitglied ist damit nicht einverstanden, da er seine Einladung erst am 15.08.2018 erhalten habe. Herr Klein stellte fest, dass lt. Satzung der Absendetag maßgebend ist und generell 2 Tage Postlaufzeit anzurechnen sind. Daher ist die Ordnungsmäßigkeit der Einladungen unter der Einhaltung von Form und Fristen gewahrt.
Gemäß separater Anwesenheitsliste sind 21 Mitglieder anwesend und 37 Mitglieder vertreten. Sämtliche Vollmachten sollen weisungsgemäß entsprechend den Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat ausgeübt werden. Weitere Mitglieder wollten vertreten werden, allerdings war die Höchstgrenze von 2 Vollmachten pro Mitglied für alle anwesenden Mitglieder bereits erreicht, sodass diese Mitglieder nicht mehr berücksichtigt werden konnten.
Herr Klein erläuterte nochmals die Notwendigkeit der Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung. Gemäß § 27 Ziff. 3 der Satzung ist der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung vom 27.07.2018 mit einer Mehrheit von 73 zu 0 Stimmen noch nicht wirksam, da die vorgeschriebene Mindestanwesenheits- und Vertretungsquote für einen solchen Beschluss von 2/3 aller Mitglieder nicht erreicht war.
Daher muss der Beschluss in einer weiteren außerordentlichen Generalversammlung erneut gefasst werden, wobei dann das Mindestanwesenheitserfordernis nicht mehr gilt, der Beschluss also unabhängig von der Anzahl der abstimmenden Mitglieder mit 3/4 Mehrheit gültig ist.
Herr Klein begrüßte als Gast den Vorstand unseres Prüfungsverbandes, Herrn Dr. Klüber, der entsprechend § 27 Ziff. 4 unserer Satzung ein Gutachten zur Auflösung erstellt hat und dieses Gutachten unter Tagesordnungspunkt 2 vollständig vorlesen wird.
Herr Klein wiederholte sodann seinen kompletten „Bericht des Aufsichtsrates“ aus der Generalversammlung vom 27.07.2018. Zwar waren einige erschienene Mitglieder dort bereits anwesend, andere aber nicht. Deshalb sollte dieser neuerliche Vortrag alle Mitglieder mit Sicherheit auf das gleiche Informationsniveau bringen.
Herr Klein ließ sodann sowohl ein Handout (alle gezeigten Charts) an alle anwesenden Mitglieder verteilen sowie das Gutachten des Potsdamer Prüfungsverbandes, damit alle Mitglieder den Ausführungen von Herrn Dr. Klüber verständig folgen können.
Fragen der Mitglieder sollen nach dem Vortrag von Herrn Dr. Klüber unter Tagesordnungspunkt 3 gestellt werden können und beantwortet werden.
Top 2. Bericht des Prüfungsverbandes zur Auflösung der eG gemäß § 27 Ziff. 4 der Satzung
Herr Dr. Klüber trug in seiner Funktion als Vorstand des Potsdamer Prüfungsverbandes sein Gutachten vollständig vor, das allen anwesenden Mitgliedern vorlag.
TOP 3. Beschlussfassung über die Auflösung der eG gemäß § 36 Ziff, 1 fit. a der Satzung
Vor der Beschlussfassung über die Auflösung der AVG eG wurden von den Mitgliedern Fragen gestellt und beantwortet. Im Gegensatz zur Generalversammlung vom 27.07.2018 wurde dabei über die Auflösung der AVG eG kontrovers diskutiert. Herr Avieny- der bereits in der Generalversammlung vom 27.07.2018 anwesend war und dort für die Auflösung der AVG eG gestimmt hatte – verteilte an alle Anwesenden einen schriftlichen Antrag auf Weiterführung der AVG eG sowie ein Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie 2 Interneteinträge der Stiftung Warentest aus dem Jahr 1999.
Herr Avieny erläuterte seinen Antrag. Im Wesentlichen beruht er auf einem Verlust der Glaubwürdigkeit von Vorstand, Aufsichtsrat und Prüfungsverband, weil er in der Zwischenzeit Kontakt mit der BaFin aufgenommen hatte und dort erfahren hat, dass es entgegen dem bisherigen Vortrag überhaupt keine Auseinandersetzung mit der BaFin gebe und daher auch keine Bedrohung der Geschäftstätigkeit durch die BaFin. Die AVG eG sei bei der BaFin nicht bekannt. Dies habe er sowohl telefonisch erfahren als auch schriftlich bestätigt bekommen.
Sowohl Herr Klein als Aufsichtsratsvorsitzender als auch Herr Dr. Klüber vom Prüfungsverband wiesen diese Information und Interpretation zurück. Herr Dr. Klüber bestätigte, sowohl den Original-Schriftverkehr-Ordner aus dem Jahr 2012 als auch aktuell aus dem Jahr 2018 zu besitzen und bestätigte sowohl die Tatsache der Androhung einer Zwangsverwaltung durch die BaFin als auch die Gefährlichkeit einer solchen Maßnahme für die Geschäftsguthaben der Mitglieder. Falls die BaFin ihre Drohung umsetzen würde, hätte dies für alle Mitglieder gravierende Nachteile, da es einem fremdeingesetzten Liquidator sowohl an Knowhow als auch an Interesse fehlen würde, um die Börsenhandelssysteme der AVG eG optimal zu verkaufen.
Mehrere Mitglieder stimmten dieser Ansicht zu. Herr Klein bot Herrn Avieny sodann an, dass er Einsicht in das Original der Zustellungsurkunde der BaFin vom 24.02.2018 nehmen könne. (Informel!: Herr Avieny hat zwischenzeitlich eine solche Einsicht genommen und sich davon überzeugt, dass die Ausführungen von Vorstand und Aufsichtsrat hierzu der Wahrheit entsprechen. Er hat eine Kopie der Urkunde vom 24.02.2018 erhalten) Die AVG eG wird dieses Thema der Falschauskunft an Herrn Avieny mit einem die Auflösung gefährdenden Glaubwürdigkeitsverlust von Vorstand, Aufsichtsrat und Prüfungsverband im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung mit der BaFin thematisieren.
Auch das Mitglied Frau Wischnack verteilte Unterlagen mit dem Ziel, die Auflösung der AVG eG zu verhindern. Es handelt sich hierbei um eine Veröffentlichung auf der Internetseite „Fraudanwalt“ sowie einen Zeit-Online-Artikel „Pleite im Märchenland“ über Mängel bei der Kontrolle von Genossenschaften. In beiden Fällen handelte es sich um Artikel von Autoren, die mit der AVG eG nichts zu tun haben, die wir nicht einmal kennen und die ihrerseits das Geschäftsmodell der AVG eG nicht kennen. Es handelt sich hierbei um pauschale Verunglimpfungen. Wir haben sämtliche verteilten Unterlagen zu unseren Akten genommen.
Im Rahmen der Beantwortung der Fragen von Frau Wischnack wurde ausführlich über die aus ihrer Sicht „kritischen Punkte einer solchen Auflösung“ diskutiert, insbesondere über den vermuteten Verlust an Einwirkungsmöglichkeiten der Mitglieder nach einer Auflösung sowie über die Dauer der Liquidation. Bezüglich der Mitgliedermitwirkung verwies Herr Klein insbesondere auf die gesetzlichen Regelungen.
Herr Dr. Klüber betonte noch einmal den Vorteil der Auflösung, den wir dadurch haben, wenn wir die AVG eG nach§ 36 unserer Satzung selbst auflösen. In einem solchen Falle können die Mitglieder diesen Beschluss in einer anderen Generalversammlung mit den gleichen Mehrheitserfordernissen wieder zurücknehmen und die Genossenschaft könnte entsprechend dem Willen der Mitglieder weitergeführt werden. Bei einer Zwangsliquidation (sei es durch die BaFin oder durch In solvenz) wäre dies nicht möglich.
Über die mögliche Dauer der Liquidation wurde anschließend unter breiter Beteiligung der Mitglieder diskutiert. Frau Wischnack befürchtet, dass eine solche Liquidation auch mehr als 20 Jahre dauern könne. Fakt ist, dass es eine Mindestdauer von einem Jahr nach Gläubigeraufruf gibt, aber keine gesetzliche Höchstgrenze.
Herr Klein hatte bereits in der Generalversammlung vom 27.07.2018 die Mitglieder darüber informiert, dass nach seinem Wissen die längste Liquidationsdauer, die er erlebt habe, 60 Jahre betrug {I.G. FarbenL. von 1952-2012), dass aber in diesem Fall die Interessen der Beteiligten ganz andere waren als die zügige Auflösung der Gesellschaft. Er habe Erfahrungen als Liquidator in den 90er Jahren sammeln können, wie eine Liquidation zügig zu beenden sei.
Auch das Interesse aller Beteiligten an einer möglichst zügigen und erfolgreichen Auflösung sei in unserem Fall vorhanden. Eine längere Dauer der Liquidation könne sich natürlich ergeben, falls anhängige Rechtsverfahren (z.B. BaFin und Finanzamt) sich über Jahre erstrecken sollten oder wenn die Erzielung eines höheren Verkaufserlöses für unsere Börsenhandelssysteme nur dann möglich sein sollte, wenn wir interessierten institutionellen Anlegern jahrelange Erprobungsmöglichkeiten oder Lizenzierungszeiträume zur Verfügung stellen müssten. Grundsätzlich ist daher eine Maximaldauer der Liquidation nicht festzulegen oder vorauszusehen.
Frau Wischnack bezweifelte darüber hinaus die Angaben, die Herr Klein unter Bezugnahme auf das Wertgutachten der PWC gemacht hat. Sie wünschte, dieses Gutachten einzusehen. Herr Dr. Klüber ermöglichte ihr die Einsichtnahme in das Gutachten.
Auf eine entsprechende Anfrage eines Mitglieds informierte Herr Klein die anwesenden Mitglieder noch einmal zusammenfassend über die Modalitäten des Ausscheidens aus der eG: Grundsätzlich ist nach einem Auflösungsbeschluss ein Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr möglich, auch wenn sie eine Kündigung bereits ausgesprochen haben. Kündigungen werden immer nur zum 31.12. eines Jahres wirksam. Die Mitglieder, die zum 31.12.2017 gekündigt hatten, sind ausgeschieden und ihr Geschäftsguthaben wurde ausbezahlt, incl. einer Verzinsung für die verspätete Abhaltung der Generalversammlung vom 27.07.2018. Für alle Mitglieder, die am heutigen Tage noch nicht ausgeschieden sind, wird es nur noch ein Auseinandersetzungsguthaben geben, das anteilig auf die Höhe der Geschäftsguthaben vom heutigen Tage verteilt werden wird. Ausstehende Eintrittsgelder sowie Geschäftsguthaben sind noch einzuzahlen. Darüber hinausgehende Erhöhungen von Geschäftsguthaben sind nicht mehr möglich.
Im gesamten Zeitraum der Dauer der Liquidation ist allerdings die Übertragung von Geschäftsguthaben möglich. Mitglieder können ihr Geschäftsguthaben zu einem frei zu verhandelnden Preis an ein anderes Mitglied übertragen (verkaufen). Interessenten sowohl von Ankauf als auch Verkauf können sich dabei an die AVG eG wenden. Die eG wird die Informationen an die entsprechenden Interessenten weitergeben.
Nachdem nur noch Fragen offen waren, die bereits behandelt und beantwortet waren, erklärte Herr Klein die Mitglieder für ausreichend informiert und stellte sodann den Antrag, die AVG eG gemäߧ 36 Ziff. 1 lit. a der Satzung aufzulösen.
Beschluss: Die AVG wird gemäß § 36 Ziff. 1 lit. a der Satzung aufgelöst.
Der Beschluss erfolgte mit: Ja-Stimmen: 55, Nein-Stimmen: 3, Enthaltungen: 0
Herr Klein stellte fest, dass der Beschluss, die AVG eG aufzulösen, mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist.
Top 4. Sonstiges
Es erfolgten keine weiteren Wortmeldungen.
Der Versammlungsleiter schloss daher die Sitzung um 13.20 Uhr.
Er lud alle Anwesenden zu einem gemeinsamen Mittagessen im Restaurant des Hotels ein.
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